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BFGjournal 11-12, Dezember 2024, Seite 440
Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: EKBSG.
Das BFG hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des EKBSG, die zu einem Aufhebungsantrag gem Art 89 Abs 2 B-VG Anlass geben würden.