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BFGjournal 11-12, Dezember 2024, Seite 440

Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Norm: EKBSG.

Das BFG hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des EKBSG, die zu einem Aufhebungsantrag gem Art 89 Abs 2 B-VG Anlass geben würden.

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