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Gesetzliche Verfahrensbeschleunigung im BFG-Verfahren
Einschränkungen der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge
Seit etwas mehr als zwei Jahren können die Regelungen zur gesetzlichen Verfahrensbeschleunigung im BFG-Verfahren zur Anwendung gebracht werden. Beim Bundesfinanzgerichtstag 2024 an der JKU Linz (17. bis ) wurde nun ein Blick darauf geworfen, welche Auswirkungen diese Regelungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren haben. Diesem Beitrag liegt der bei der Veranstaltung gehaltene Vortrag mit dem gleichnamigen Titel zugrunde. Untersuchungen und Überlegungen beim Abfassen dieses Beitrags führen zu einem überarbeiteten Ergebnis.
1. Allgemeines
Im Abgabenverfahren (so auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) gilt gemäß § 270 Abs 1 BAO der Grundsatz „Kein Neuerungsverbot“. Wesensgehalt dieses Grundsatzes ist, dass auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird.
S. 436 Mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 wurde in § 270 Abs 1 BAO zur Bestimmung im ersten Satz, dass auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen ist, als weiterer Satz normiert, dass „dies (...) sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Pa...