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Fonds für allgemeine Bankrisiken ist Teil der Bemessungsgrundlage
Vor dem BFG war strittig, ob der Fonds für allgemeine Bankrisiken vom Begriff der Rücklagen iSd § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG umfasst ist und die Bemessungsrundlage der Stabilitätsabgabe vermindert. Das BFG hat dies bei einer auf die Gesetzesmaterialien gestützten Wortinterpretation des Gesetzes verneint.
1. Der Fall
Die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts, vermindert um die in § 2 Abs 2 StabAbgG genannten Beträge. Zu den Abzugsposten gehören gem § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG ua „gezeichnetes Kapital“ und „Rücklagen“.
Im Rahmen einer Außenprüfung beim beschwerdeführenden Kreditinstitut (Bf) war strittig, ob der Sonderposten 6a „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ unten den Rücklagenbegriff des § 2 Abs 2 Z 2 StabAbG subsumierbar ist und daher die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vermindert.
Die belangte Behörde verneinte dies und führte für ihren Standpunkt ins Treffen, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken weder in § 2 Abs 2 StabAbgG noch in den einschlägigen Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Abzugsposten genannt wird. Nach Ansicht der Behörde sei die in den Gesetzesmaterialien enthaltene Aufzählung der Abzugsposten erschöpfend.
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