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Koppelung des Kinderabsetzbetrages an die Familienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988) und Familienbeihilfe (§§ 1 ff FLAG 1967) sind nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Auszahlungstechnik gleichgeschaltet: Anspruch auf Kinderabsetzbetrag haben nur Steuerpflichtige, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird; der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Eine Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs 1 FLAG 197 führt automatisch dazu, dass iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist. Der VwGH hat klargestellt, dass eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen - nachträglich zurückgefordert wurde, im entsprechenden Zeitraum nicht iSv § 33 Abs 3 EStG 1988 „gewährt“ wurde und daher jedenfalls auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet in Österreich und bezog für seine Tochter ab deren Geburt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Das Finanzamt stellte fest, dass S. 410 seit Mai 2018 die Tochter mit ihrer Mutter aus dem Haushalt des Beschwerdeführ...