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Deckungsausschluss bei der Berufshaftplichtversicherung
bauaktuell 2015/1
§ 62 VersVG; Art 6 und 7 der AHBA
1. Gemäß § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, und er hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall.
2. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere – grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende – Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG qualifiziert werden.
4. Nach Art 6 Punkt 1.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) erst...