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bau aktuell 4, Juli 2014, Seite 149

Warnpflichtverletzung und Mitverschulden des Auftraggebers bei fehlerhaften Planunterlagen

bauaktuell 2014/7

§ 1168a ABGB

1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH hat für die Erstellung eines Werks aufgrund vorhandener Pläne der Besteller dem Unternehmer „taugliche Pläne“ zur Verfügung zu stellen.

2. Wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel – also das herzustellende Werk – vorgibt, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorschreibt, wird eine Anweisung erteilt.

3. Auch gegenüber der sachverständigen Werkbestellerin besteht eine Warnpflicht.

4. Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt sind als vertraglich vereinbarte Akontozahlungen zu behandeln, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind somit als Vorschuss zu qualifizieren.

Die Zulassungsbeschwerde beruft sich zum einen darauf, ein Mitverschulden scheide schon wegen mangelnder fachlicher Kenntnisse des Geschäftsführers der Bauträgerin aus, zum andern wird geltend gemacht, der OGH habe zu 4 Ob 137/11t offengelassen, ob ein Werkbesteller verpflichtetet sei, einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan vorzulegen, wenn der Werkunternehmer das We...

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