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bau aktuell 4, Juli 2014, Seite 140

Vorleistungspflicht des Werkunternehmers auch bei Säumnis des Werkbestellers mit vereinbarten Teilzahlungen

Ruth Wagner

Man möchte meinen, dass dem Werkunternehmer auch dann das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB zusteht, wenn der Werkbesteller mit der Leistung der vereinbarten Teilzahlungen säumig ist. Die Rechtsprechung verneint dies und schafft damit für den Werkunternehmer – insbesondere bei Bauwerkverträgen – erhebliche wirtschaftliche Risiken und gegenüber dem Werkbesteller grob nachteilige Situationen.

1. Gesetzliche Ausgangslage

In der Regel ist das Entgelt gemäß § 1170 Satz 1 ABGB nach vollendetem Werk zu entrichten. Die Ausnahme hiervon findet sich im Satz 2 dieser Bestimmung, wonach bereits vor Fertigstellung des Werks ein Teil des Entgelts fällig wird, wenn das Werk „in gewissen Abteilungen“ zu verrichten ist, sohin auch einzelne „Teile“ als selbständiges Werk anzusehen und damit bereits für den Werkbesteller sinnvoll sind.

2. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers

Wiewohl ein Bauwerk in den meisten Fällen nicht in gewissen Abteilungen errichtet wird und somit einzelne Bauabschnitte selten als selbständige Werke anzusehen sind, ist in der Praxis die Vereinbarung von Vorschüssen (Teilzahlungen), welche nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung Vorauszahlungen eines noch nicht fälligen Entgelts sind, ...

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