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Mangelhafte Natursteinarbeiten und Feststellungsinteresse
bauaktuell 2014/6
1. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann sich mangels eines bereits eingetretenen Schadens nur auf die Feststellung des schadensverursachenden Ereignisses, des rechtswidrigen Verhaltens und eines allenfalls erforderlichen Verschuldens beschränken.
2. Ein Feststellungsbegehren kann nur bejaht werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; dazu zählt bei einem Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden auch das Verschulden des Haftpflichtigen.
Die Beklagte hat sich dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet, eine Einbauküche um € 18.557,– zu liefern und zu montieren. Im Lieferumfang enthalten waren drei Granitarbeitsplatten mit einer Stärke von 2 cm. Der Kläger bestätigte gegenüber der Beklagten die Übernahme der bestellten Küche in einwandfreiem Zustand. Etwa eineinhalb Jahre später bemerkte der Kläger Risse in der Arbeitsplatte und eine zunehmende Verfärbung. Nach Reklamation bei der Beklagten kam es zu einer Besichtigung; danach wurde dem Kläger erklärt, dass die Risse und Verfärbungen schon immer vorhanden gewesen und bei einem Naturstein üblich seien; es handle sich um keinen Mangel. Dem Kläger wurde als...