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Verjährung des Architektenhonorars
bauaktuell 2014/5
1. Gemäß § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
2. Eine Modifikation der Fälligkeit sieht § 1170 Satz 2 ABGB vor, wenn das Werk „in gewissen Abteilungen“ verrichtet wird. Wann in diesem Sinn ein Werk „in gewissen Abteilungen“ vorliegt, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.
3. Die Berechnung des Entgelts nach Arbeitsstunden oder sonstigen Einheiten rechtfertigt die Annahme eines Werks in Abteilungen nicht; es kann in diesem Fall dennoch eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung vereinbart sein. Wohl aber kann ein Werk in Abteilungen dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann.
4. Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt sind als vertraglich vereinbarte Akontozahlungen zu behandeln, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung de...