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Verhandlung nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Schlussrechnungskorrektur
bauaktuell 2014/4
Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 (Fassung 2002)
1. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.
2. Der Schuldner muss nicht wirklich arglistig gehandelt haben; es reicht aus, wenn er den Gläubiger (unbewusst) veranlasste, den Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist einzuklagen.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Auftrag für „Schlosserarbeiten und Brandschutztüren Stiegengeländer“ für ein Parkhaus. Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten, dass die Rechnungsvorlage an die Beklagte zu adressieren, jedoch an eine näher genannte Ziviltechniker-GmbH (im Weiteren: ZT-GmbH) zu senden ist. Weiters wurden als Vertragsbestandteil die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm, Ausgabe , vereinbart; Punkt 5.30.2, Annahme der Zahlung, Vorbehalt, lautet:
„Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die v...