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bau aktuell 5, September 2013, Seite 158

Die Berechnung des Entgeltanspruchs bei Abbestellung des Werkes nach ABGB und ÖNORM B 2110

Georg Karasek

Dieser Beitrag untersucht, ob sich die Regelungen des ABGB und der ÖNORM B 2110 über die Abbestellung von Teilen des Werkes unterscheiden, und stellt anhand von mehreren anschaulichen Beispielen dar, wie die Berechnung des Anspruchs vorzunehmen ist.

1. Die Regelung des ABGB

1.1. Allgemeines

Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts ist, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die gesamte Leistung oder Teile davon ohne Angabe von Gründen entfallen zu lassen, sofern nicht eine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. Ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Auftraggeber kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Recht des Auftraggebers zur endgültigen Abbestellung des Werkes gesprochen. Es ist an keine Voraussetzungen gebunden. Nach herrschender Meinung muss ein Vertragsrücktritt jederzeit möglich sein, weil es widersinnig wäre, den Auftraggeber an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugutekommen soll, und ihm ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen vielleicht gar nicht ...

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