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Solidarhaftung mehrerer Unternehmer bei kumulativer Kausalität
bauaktuell 2013/8
1. Mehrere Werkunternehmer, die mangelhaft geleistet haben, haften gemäß § 1302 ABGB bei Unaufklärbarkeit der Verursachung solidarisch, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.
2. Kumulative Kausalität führt zur solidarischen Haftung der Schädiger. Sie setzt voraus, dass der Erfolg von zwei oder mehreren voneinander unabhängig wirksamen Bedingungen herbeigeführt wird, von denen jede einzelne für sich denselben Erfolg nach sich zieht.
3. Wenn feststeht, dass jeder Schädiger den Schaden kumulativ verursacht hat, sind Quotenzuordnungen des Schadens „aus technischer Sicht“ für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.
Im Frühjahr 1999 beauftragte ein Ehepaar die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit dem Aufbringen eines Vollwärmedämmsystems an der Fassade. Vom Leistungsumfang war das Versetzen von Fensterbänken umfasst, die nicht von der Beklagten ausgewählt, sondern von der Klägerin als Auftraggeberin für diese Arbeiten vorgegeben und beigestellt wurden. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen wurden im Dezember 1999 abgenommen.
Nachdem es bereits im Sommer 2000 zu W...