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Haftung bei Beschädigung von Einbauten
bauaktuell 2013/4
1. Bei Beschädigungen von Einbauten, die einem Dritten und nicht dem Werkbesteller gehören, sind die Bestimmungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzuwenden.
2. Dem Bauunternehmen obliegt die vertragliche Nebenverpflichtung, Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden, nicht zu beschädigen.
3. Die Haftung des Unternehmers besteht auch dann, wenn der geschädigte Dritte wegen deliktischer Beschädigung gegen das ausführende Subunternehmen vorgehen könnte.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und führte als Auftragnehmerin eines Energieversorgungsunternehmens Grabungsarbeiten zur Verlegung eines Fernwärmenetzes durch. In den Bereichen der Trassenführung befanden sich diverse Einbauten, darunter auch Kommunikationskabel der Klägerin, die im Zuge der Grabungsarbeiten entweder umzulegen oder zu beseitigen waren. Den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten wurden von der Klägerin detaillierte Lagepläne ihres Kabels und eines in diesem Bereich befindlichen betonierten Kabelschachtkanals übergeben. Beim Einschlagen von Spundwänden zum Schutz des Kabelkanals durch eine Subunternehmerin der Beklagten wurde dieser beschädigt, weil...