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Nachvertragliche Warnpflicht und Gewährleistung bei Produkteigenschaften
bauaktuell 2013/3
1. Allgemein muss der Beginn der Gewährleistungsfrist leicht und vorhersehbar festgestellt werden können, weshalb dieser Zeitpunkt nicht dadurch hinausgeschoben werden darf, dass bei Übergabe die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war.
2. Beim Werkvertrag liegt ein Mangel bei Abweichung von einem vorgegebenen bzw im Vertrag spezifizierten Leistungsmerkmal oder einer Minderleistung aus einem anderen Grund in der Sphäre des Unternehmers vor.
Die Beklagte wurde im Jahr 2001 von der Klägerin mit Dachdecker‑ und Spenglerarbeiten beauftragt. Für die Dacheindeckung wurden von der Klägerin ausgeschriebene Tondachziegel verwendet. Der Architekt hat auf der Verwendung dieser Dachziegel bestanden. Die Beklagte hegte Bedenken in Bezug auf die Frostsicherheit dieses Ziegeltyps, weshalb Gespräche mit der Klägerin und auch mit der Herstellerfirma geführt wurden. Im Frühjahr 2004 waren an einigen Dachziegeln Schäden bemerkbar, weshalb 30 bis 40 Dachziegel von der Beklagten ausgetauscht wurden. Die Streitteile haben dabei nicht daran gedacht, dass das gesamte Dach von den Schäden betroffen sein könnte. Für eine Fachfirma wären Probleme mit der Frostsicherheit für da...