WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 13712. Endabrechnung über die gesamten Herstellungskosten
12.1. Gegenstand
In § 18 Abs 3 WGG wird der GBV vorgeschrieben, ihren Vertragspartner:innen - also sowohl Mieter:innen als auch Käufer:innen - eine „Endabrechnung über die gesamten Herstellungskosten“ zu legen. Die Begründung dafür liegt in den Grundsätzen des WGG, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip. Auf Grundlage dieses Prinzips, das in § 13 Abs 1 WGG geregelt ist, gibt die GBV die gesamten Errichtungskosten (im WGG „Herstellungskosten“, s § 13 Abs 2 WGG, näher geregelt in §§ 1-4 ERVO) eines Wohnhauses (im WGG „Baulichkeit“, s § 20 Abs 1 WGG) an die Nutzer:innen weiter.
Im Falle der Errichtung von Eigentumswohnungen und deren sofortigen Verkaufs geschieht diese Weitergabe über den Kaufpreis nach den Bestimmungen des § 15 Abs 1 WGG iVm § 16 ERVO. Bei der Errichtung von Mietwohnungen werden die Herstellungskosten langfristig über die laufende Miete refinanziert (bei Eigenmittelfinanzierung von Grundkosten durch Eigenmittelzinsen, von Baukosten durch die Abschreibung und durch Eigenmittelzinsen, bei Fremdfinanzierung entsprechend durch Tilgung und Fremdmittelzinsen - „Annuitäten“) - s § 14 Abs 1 Z 1-3 WGG. Die Herstellungskosten sind daher die Kalkulationsgrundlage für die Kaufpreis- bzw Mietzinsberechnung (der sog „Refi...