WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 10410. Abrechnungen im WGG
Dieses Kapitel widmet sich den verschiedenen Arten von Abrechnungen, die im Laufe eines Verwaltungsjahres oder aus besonderem Anlass, wie beispielsweise die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum, von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) zu erstellen und den jeweiligen Kund:innen zur Verfügung zu stellen sind.
Die wohl bekannteste Abrechnung ist die Jahresabrechnung des § 19 WGG gegenüber den Mieter:innen und sonstigen Nutzungsberechtigen einer GBV. Nach Ende eines Kalenderjahres werden sowohl die Betriebskosten, Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben als auch die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abgerechnet. Spezielle Anforderungen stellt das WGG an die Abrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum und gegenüber den Wohnungseigentumsmieter:innen einer GBV, wenn und solange sie nach nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum noch Miteigentümerin ist.
Wird in einer Baulichkeit nachträglich Wohnungseigentum begründet, sind spezielle Abrechnungen wie eine Schlussrechnung gemäß § 19b WGG und eine Zwischenabrechnung gemäß § 19c WGG vorgesehen. Einen weiteren Aspekt der nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung stellt das Schicksal der vorh...