WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 496. Wohnungsvergabe, relevante Personengruppen, Mitglieder
6.1. Personenkreis
Grundsätzlich verbietet § 8 Abs 1 WGG der GBV, bei der (rechtsunabhängigen) Wohnungsvergabe Beschränkungen auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten Personenkreis vorzunehmen. Seit der WGG-Nov 2019 wird diese Grundregel der Nichtdiskriminierung jedoch durch die Abs 4-6 leg cit eingeschränkt. Diese Einschränkungen haben in der Lit für massive Kritik gesorgt.
Bereits in seiner Stammfassung enthalten, ist lediglich der den Abs 1 leg cit in seiner Gesamtheit (sohin auch in Bezug auf die Weiterverweise auf Abs 4-6 leg cit) derogierende Abs 2 leg cit (als lex specialis zum Abs 1) unverändert in Kraft. Dieser Abs 2 erlaubt es GBV unter bestimmten Voraussetzungen, zulässige Beschränkungen vorzunehmen, die jedoch auf den gesamten Tätigkeitsbereich der GBV wirken, nicht nur auf einzelne Baulichkeiten.
Die historische Entwicklung des WGG beachtend, lässt Abs 2 Z 1 leg cit es zu, dass GBV ihre Tätigkeit auf Angehörige bestimmter Unternehmen oder Betriebe (im aktiven Dienststand) oder bestimmte Berufsgruppen beschränken, zumal ein Teil der historischen Entwicklung auf die Errichtung von Dienstnehmerwohn...