WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 174. Geschäftskreis - § 7 WGG
4.1. Allgemeines
Wie im einleitenden Kapitel dargestellt, wird die Geschäftskreisbeschränkung der GBV durch die ihr gegenüberstehenden Förderprivilegien und die KöSt-Befreiung gerechtfertigt. GBV haben sich daher im Wesentlichen den in § 7 Abs 1, 1a und 2 WGG formulierten sog Hauptgeschäften zu widmen. Dazu sind noch in beschränktem Umfang Nebengeschäfte und konnexe Zusatzgeschäfte möglich. Man kann somit von einer Dreiteilung des Geschäftskreises (Hauptgeschäfte, Nebengeschäfte und konnexe Zusatzgeschäfte) sprechen., ,
Es handelt sich bei den Regelungen in § 7 WGG um ein „Sondergewerberecht“, denn GBV sind grds von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 Abs 2 WGG)., Wie in der Literatur oftmals thematisiert, handelt es sich bei § 7 um eine sehr kasuistische Regelung, mit vielfältigen Facetten.
Für Praktiker:innen, bspw technische Mitarbeiter:innen einer GBV oder Hausverwalter:innen, stellt sich die Frage, weshalb diese diffizile Teilung der zulässigen Tätigkeiten einer GBV von solcher Bedeutung ist? Es darf an dieser Stelle betont werden, wie wichtig es für neue, aber auch bestehende Mitarbeiter:innen in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft ist, hierfür ein Verständnis zu entw...