WGG kompakt
1. Aufl. 2025
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S. 133. Begriffsbestimmungen
3.1. Errichtung (§ 2 Z 1 1. Satz WGG)
Zur Errichtung zählt die wirtschaftliche und technische Vorbereitung der Baulichkeiten, wobei die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde und die Ausführungsarbeiten von den hierzu befugten Personen vorzunehmen sind (vgl jedoch § 39 Abs 17 WGG), die Überwachung der Ausführungsarbeiten, die Vornahme der Kostenabrechnungen und Durchführung der damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeiten., Darüber hinaus setzt der Errichtungsbegriff voraus, dass das Bauvorhaben durch die GBV auch abgeschlossen wird.
3.1.1. Errichtung im eigenen Namen
Errichtung im eigenen Namen (auf die auch in § 7 Abs 1 WGG und § 20 Abs 1 WGG abgestellt wird) liegt dann vor, wenn die GBV selbst als Bauherr auftritt und damit unmittelbar Auftraggeberin gegenüber ausführenden Firmen oder einem Generalunternehmer ist.
3.1.2. Errichtung im fremden Namen
Errichtung im fremden Namen (vgl § 7 Abs 3 Z 1-4 WGG) liegt vor, wenn im Auftrag eines Dritten (oftmals Gebietskörperschaften, aber auch gemeinnützige Vereine udgl) eine Baulichkeit errichtet wird, wobei diesbezüglich auf die damit verbundenen Geschäftskreisfragen (§ 7 WGG) verwiesen wird. In diesem Fall werden sämtliche Bauleistungen und der größte Te...