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Die Neuregelung der Eintragungsgebühr im Grundbuch
Am hat der Ministerrat, am der Justizausschuss des Nationalrats die Regierungsvorlage für eine Grundbuchsgebührennovelle beschlossen (RV 1984 BlgNR 24. GP). Der Entwurf, der als Bemessungsgrundlage der Gebühr für Eintragungen im Grundbuch ab grundsätzlich den gemeinen Wert der Liegenschaft vorsieht, enthält nun doch gewisse Begünstigungen. Es wird in Zukunft zwar unabhängig von der Art des Erwerbs (entgeltlich oder unentgeltlich) an den gemeinen Wert angeknüpft, doch kann bei Transaktionen zwischen bestimmten Personengruppen als Begünstigung weiterhin der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
1. Bisherige Rechtslage und Erkenntnis des VfGH
Die Gebühr zur Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts im Grundbuch hat sich bisher gemäß § 26 Abs 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) nach jenem Betrag bemessen, der auch der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Nach § 4 Abs 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist die Steuer prinzipiell vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (das heißt im Regelfall bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen), ist die Steuer jedoch im Ergebnis nach dem Dreifachen des Einheitswerts (§ 6 Abs 1 lit b GrEStG) zu berechnen.
Diese unterschi...