Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 14 TP 13 Unterschriftsbeglaubigungen
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Die Gebühr für Unterschriftsbeglaubigungen nach § 14 TP 13 GebG idF Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, stellt eine spezielle Zeugnisgebühr (vgl § 14 TP 14 GebG) dar.
Diese „Auslagerung“ der Unterschriftsbeglaubigungen aus der TP 14 in eine eigene Tarifpost sollte keine inhaltlichen Änderungen bringen. Sie sollte der besseren Übersichtlichkeit dienen und war erforderlich, weil die TP 14 nur von Organen der Gebietskörperschaften ausgestellte Zeugnisse erfasst (RV, 827 BlgNR 21. GP).
Mit Art III Z 6 AbgÄG 2002, BGBl I 2002/84, wurde in § 14 TP 13 GebG ein Konditionalsatz eingefügt, womit der Tatbestand an jenen des gebührenpflichtigen Zeugnisses nach § 14 TP 14 GebG angepasst werden sollte (RV, 1031 BlgNR 21. GP).
Unterschriftenbeglaubigungen von in- und ausländischen Gerichten fallen nicht unter § 14 TP 13 GebG, sondern sind nach § 14 TP 14 GebG gebührenpflichtig (GebR 2019 Rz 351).
Durch die gemäß § 14a GebG ergangene GebG-ValV 2011, BGBl II 2011/191, wurde die Gebühr mit Wirkung vom von 13,20 € auf 14,30 € erhöht.
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Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen auf Schriften, die an eine eindeutig bezeichnete Behörde oder ein Gericht adressiert und auch nur zur Vorlage bei dieser Behörde oder diesem Gericht bestimmt sind, fallen nicht unter diese Best...