Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
2025
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§ 29
1
Die Vorschriften des § 29 GebG ergänzen die des § 28 GebG für jene Fälle, in denen ein Geschäftsführer ohne Auftrag einschreitet.
Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl §§ 1035 ff ABGB) ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 493). Eigenmächtig ist ein Tätigwerden dann, wenn es ohne Bevollmächtigung erfolgt (GebR 2019 Rz 594).
2
Wurde die Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend vom Geschäftsherrn genehmigt oder hat dieser durch die Geschäftsführung einen Vorteil erlangt, so ist der Geschäftsherr zur Entrichtung der durch die Handlungen des Geschäftsführers begründeten Gebühr verpflichtet ().
3
Aus der Bestimmung des § 29 GebG, dass der Geschäftsherr unter den hier genannten Bedingungen verpflichtet ist, die durch die Handlung des Geschäftsführers begründete Gebühr zu entrichten, ist abzuleiten, dass die Gebührenschuld nicht erst mit der Genehmigung bzw Vorteilserlangung entsteht. Es findet vielmehr ein Übergang der bereits in der Person des Geschäftsführers entstandenen Gebührenschuld auf den Geschäftsherrn statt. Hat der Geschäftsführer in Ansehung dieses Rechtsgeschäftes die Anzeig...