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Änderung von Anteilsrechten hinsichtlich eines agrargemeinschaftlichen Grundstücks unterliegen nicht der Grundbuchseintragungsgebühr
Entscheidung: (Abweisung der Amtsrevision).
Normen: TP 9 lit a und b GGG.
Sachverhalt und Verfahren: Der Eigentümer einer Liegenschaft, mit der Anteilsrechte an einem - im Eigentum einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft stehenden - agrargemeinschaftlichen Grundstück (Gemeinschaftsbesitz) gemäß § 47 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (K-FLG) verbunden war (Stammsitzliegenschaft), veräußerte die mit seiner Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an die Agrargemeinschaft. In der Folge wurde die Veränderung der Anteilsrechte der verbleibenden Stammsitzliegenschaften (Reduzierung des Anteilsrechte-Nenners) im B-Blatt des agrargemeinschaftlichen Grundstücks eingetragen. Für diese Eintragungen wurden eine Eintragungsgebühr (TP 9 lit b Z 1 GGG) sowie die Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
Das BVwG gab der Beschwerde Folge und änderte den Bescheid ab (Vorschreibung lediglich der Eingabegebühr gemäß TP 9 lit a GGG). Es führte aus, es handle sich nicht um eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums.
Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist eine Agrargemeinschaft die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stamm...