Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100637/2021-RS1 | Die Darstellung des Sachverhaltes im Vorlagebericht soll dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen. Die bloße Bekanntgabe der Streitpunkte oder der bloße Verweis auf irgendwelche Akteninhalte entspricht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes nicht (vgl. Ritz, BAO7, § 265 Tz 2a). |
RV/7100637/2021-RS2 | Sind bei einem sog. Scheinrechnungsfall dem Vorlagebericht weder die Namen der Rechnungsaussteller noch die betroffenen Rechnungen zu entnehmen, verletzt die Abgabenbehörde ihre gesetzliche Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO. |
RV/7100637/2021-RS3 | Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z. B. ). |
RV/7100637/2021-RS4 | Mit Erkenntnis des , hat der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, wobei er auch auf das Erkenntnis vom , Ra 2018/13/0059, verwiesen hat, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, welche Unterlagen üblicherweise bei derartigen "Bauvorhaben" beim Auftraggeber vorhanden sind und damit vorgelegt werden können. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Ra 2015/13/0054, auch ausgesprochen, dass die Feststellung, dass vom Auftraggeber zu erwarten sei, dass er sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschaffe, ob die ihm bis dahin unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübten, nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange in der Begründung nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war. Die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelten nicht nur für die Baubranche, sondern für alle Branchen. |
RV/7100637/2021-RS5 | Soweit die Abgabenbehörde in ihren Begründungen darauf hinweist, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind, so ist auf das Erkenntnis vom , 2002/13/0116, hinzuweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, (lediglich) geeignet sind, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung zu begründen. Solche Zweifel können Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden. |
RV/7100637/2021-RS6 | Bei § 162 BAO geht es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige an sich den Nachweis erbringt, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben, als dass eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden soll, dass der Steuerpflichtige den Namen des Zahlungsempfängers nennt und damit die Finanzverwaltung in die Lage setzt, die der Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers entsprechende Einnahme bei diesem zu versteuern (vgl. ). |
RV/7100637/2021-RS7 | § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. ). |
RV/7100637/2021-RS8 | Aus der Vernichtung der Grundaufzeichnungen über Arbeitseinteilungen – die "Schmierzettel" wurden weggeworfen – durfte die Abgabenbehörde den Schluss ziehen, dass die Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren. |
RV/7100637/2021-RS9 | Wie der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/13/0039, ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner – zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung – nicht auffindbar ist. |
RV/7100637/2021-RS10 | Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. |
RV/7100637/2021-RS11 | Wie die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, ist auch die pauschale Abrechnung von Leistungen lediglich geeignet, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung (bzw. am Leistungserbringer) zu begründen. Auch solche Zweifel können (nur) Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden. |
RV/7100637/2021-RS12 | Die Begründungen der Abgabenbehörde enthalten keine (die steuerlichen Änderungen der Abgabenbehörde tragenden) Feststellungen zu einzelnen Leistungen oder zu Zahlungsflüssen. Insbesondere finden sich in diesen Begründungen und im Akt weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist (vgl. , wonach vermutete Rückflüsse solche Feststellungen nicht ersetzen können). |
RV/7100637/2021-RS13 | Ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, auf welchem § 162 BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden der ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, 1) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, 2) vom gegen den (an die Stelle des Bescheides des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2018 getretenen) Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2017 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 werden abgeändert. Die Höhe dieser Abgaben und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2018 wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Erklärung vom errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die das Einzelunternehmen des ***A*** ***X*** e.U. eingebracht wurde. Gesellschafter und Geschäftsführer sind ***A*** ***X*** sen. (Jg. 1959) und ***A*** ***X*** jun. (Jg. 1982). Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Blumen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über folgende Konzessionen:
Blumenbinder (Floristen) verbunden mit Gärtner (verbundenes Handwerk) (seit )
Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen) (seit )
Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Gehsteigen, Gehwegen und Garageneinfahrten, sowie Bewässerung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, Grünanlagen und Schneeräumung (seit )
Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau (seit )
Der Blumenverkauf erfolgt in Wien in vier Geschäften (siehe Seite 9 des Anhangs zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, OZ 15/9):
Geschäft ***Geschäftsadressse-1*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.)
Geschäft ***Geschäftsadresse-2*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.)
Geschäft ***Geschäftsadresse-3*** (Eigentum von ***A*** ***X*** sen.)
Geschäft ***Geschäftsadresse-4*** (Superädifikat im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin)
Eine Halle in der ***Geschäftsadresse-5*** in Wien dient als Werk- und Garagenhalle und steht im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. In der Garage sind Traktoren für den Winterdienst abgestellt, die Gartengeräte für das Unternehmen gelagert und wird eine Werkstatt für Wartungsarbeiten der verwendeten Maschinen betrieben. Ebenfalls in der Halle befindet sich ein Büro, wo einerseits die laufenden Büroarbeiten durchgeführt werden und die Belege abgelegt werden. Die Ausgangsrechnungen werden im Büro im Geschäft ***Geschäftsadresse-2*** geschrieben (siehe Seite 9 des Anhangs zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, OZ 15/9).
Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren Arbeitnehmer wie folgt:
2015 (OZ 40): 3 Angestellte (***A*** ***X*** jun., ***B*** ***X*** und eine weitere Person), 75 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen);
2016 (OZ 41): 3 Angestellte (***A*** ***X*** jun., ***B*** ***X*** und eine weitere Person), 108 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen);
2017 (OZ 42): 2 Angestellte (***A*** ***X*** jun. und zwei weitere Personen), 108 Arbeiter (davon zahlreiche nicht das ganze Jahr beschäftigte und zahlreiche geringfügig beschäftigte Personen).
Den Abgabenerklärungen (OZ 16-21) sind für die Streitjahre folgende Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu entnehmen:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Umsätze | 2.821.153,04 € | 3.215.806,57 € | 3.791.393,27 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € |
Für die Jahre 2019 bis 2022 hat die Beschwerdeführerin keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Den Körperschaftsteuererklärungen (OZ 16, 18 und 20) sind für die Streitjahre ua. folgende Aufwendungen zu entnehmen:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen (Kennzahl 9110) | 51.873,39 € | 41.818,05 € | 41.200,23 € |
Personalaufwand ("eigenes Personal") (Kennzahl 9120) | 839.329,90 € | 1.082.323,25 € | 1.138.476,98 € |
Strittig ist die Abzugsfähigkeit der der Beschwerdeführerin von der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R***.
Rechnungen für die Überlassung von Arbeitskräften an die Beschwerdeführerin für Gartenarbeiten (Beträge netto):
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Rechnungs-nummer | Rechnungs-datum | Leistungs-zeitraum | Betrag | |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 134 | 04-07/2015 | 26.019 € | |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 233 | 07-12/2015 | 19.175 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 195 | 01-05/2016 | 12.640 € |
Die Rechnungen wurden laut Beschwerdeführerin bar bezahlt (siehe Seite 4 und 21 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom [OZ 39]).
Rechnungen für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Beschwerdeführerin (Beträge netto):
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Rechnungs-nummer | Rechnungs-datum | Leistungs-zeitraum | Betrag | |
Geschäftslokal ***Geschäftsadressse-1*** (Zentrale): | ||||
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 185 | 11-12/2015 | 17.520 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 237 | 09/2017 | 9.745 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/1) | 1031 | 10/2018 | 3.000 € | |
Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-2***: | ||||
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 183 | 11-12/2015 | 25.280 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 85 | 10-11/2016 | 8.000 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/9 u 11) | 244 | 11/2017 | 18.800 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/4) | 1034 | 10/2018 | 3.000 € | |
Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-3***: | ||||
***Rechnungsausstellerin-B*** OZ 57/1 | 181 | 11-12/2015 | 16.950 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** OZ 35/5 | 235 | 09/2017 | 12.665 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/2) | 1028 | 10/2018 | 2.400 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/6) | 1042 | 10/2018 | 2.000 € | |
Geschäftslokal ***Geschäftsadresse-4***: | ||||
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 188 | 12/2015-1/2016 | 15.300 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 243 | 10/2017 | 5.330 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/3) | 1043 | 10/2018 | 1.200 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/5) | 1057 | 11/2018 | 2.450 € | |
Halle ***Geschäftsadresse-5***: | ||||
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 88 | 10-11/2016 | 11.500 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/8) | 1059 | 11/2018 | 4.050 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/7) | 1063 | 11/2018 | 2.600 € |
Die Rechnungen wurden laut Beschwerdeführerin bar bezahlt (siehe Seite 8, 14 und 20 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom [OZ 39]).
***Rechnungsausstellerin-L*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.10.2014 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***NN***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-L-alt***; Geschäftszweig: "Trockenbau"
TT.03.2015 (2): Löschung von ***NN*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***RT*** als Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer; Änderung der Firma in ***Rechnungsausstellerin-L***; Änderung des Geschäftszweiges in "Trockenbau, Personalbereitstellung, Handel mit Waren aller Art"; Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu***
TT.04.2015 (3): Eintragung von ***RT*** als Gesellschafter (100 %)
TT.04.2016 (4) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.04.2016 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
TT.04.2016 (5) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom , dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt
TT.04.2017 (7) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 331):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***NN***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***NN***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***RT***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Tischler verbunden mit Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Versiegeln von Holzfußböden; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***JP***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender eingeschränkt auf die Ausführung von Hochbauten und anderen verwandten Bauten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***BD***
c) Ausgestellte Rechnungen:
Rechnung mit der Nummer 2015-134und dem Datum über 26.019 € (OZ 51/1) mit Barzahlungsbestätigung vom (OZ 51/2)
Pos. 1) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten April 2015 3 Mann (300 Std.)
Pos. 2) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Mai 2015 3 Mann (300 Std.)
Pos. 3) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Juni 2015 3 Mann (300 Std.)
Übergang der Steuerschuld lt § 19 Abs. 1a UStG an den Leistungsempfänger.
Rechnung mit der Nummer 2015-233 und dem Datum über 19.175 € (OZ 51/3) mit Barzahlungsbestätigung vom (OZ 51/4)
Pos. 1) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Juli 2015 3 Mann (270 Std.)
Pos. 2) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten August 2015 3 Mann (100 Std.)
Pos. 3) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten September 2015 2 Mann (60 Std.)
Pos. 4) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten Oktober 2015 2 Mann (100 Std.)
Pos. 5) Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten November 2015 2 Mann (120 Std.)
Übergang der Steuerschuld lt § 19 Abs. 1a UStG an den Leistungsempfänger.
d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen:
Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom (OZ 175/5)
GISA-Ausdruck vom (OZ 188/OZ 209): "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" seit
Ausdruck "Dienstgebersuche"/"Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" vom (OZ 173) waren bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** als Dienstgeber 85 Dienstnehmer im Zeitraum bis gemeldet.
Niederschrift vom über die Einvernahme des ***RT*** (OZ 160/OZ 203):
Niederschrift vom über die Einvernahme des ***RT*** (OZ 161):
Aktenvermerk des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom (OZ 166): Begehung an der Firmenadresse
Aktenvermerk des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom (OZ 165/OZ 217): über ein Telefonat des Finanzamtes mit dem Eigentümer der Büroräumlichkeiten, die die ***Rechnungsausstellerin-L*** im März 2015 gemietet hatte, geht hervor, dass die Mietzahlungen seit zwei Monaten ausständig sind und im Moment kein Kontakt (Kontaktpersonen: ***NN*** und ***RT***) möglich ist.
Mitteilung vom über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 198; bildlicher Nachweis der physischen Zustellung OZ 178; Aktenvermerk über die physische Zustellung OZ 218). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben.
Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom (OZ 174/OZ 219): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet:
Am Firmensitz ist keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch eine andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Die Firmenadresse ist als Risikoadresse bekannt.
Laut Auskunft des Vermieters bestehen Mietrückstände. Eine Kontaktaufnahme mit dem Mieter ist durch den Vermieter nicht mehr möglich.
Der Geschäftsführer ***RT***, geb. am **** ist seit in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst. Ein Kontakt konnte nicht hergestellt werden. Weitere Betriebspersonen sind nicht bekannt. Am hat sich der ***RT*** gegenüber dem Finanzamt 2/20/21/22, BV 27 (SB K***) mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Adresse als Wohnsitz angegeben.
Zwischenzeitlich ist ein beträchtlicher abgabenrechtlicher Rückstand entstanden. Weiters auch ein sozialversicherungsrechtlicher Beitragsrückstand iHv EUR 4.716,32 ab für den Beitragszeitraum 12/2015. Aktuell sind noch 19 DN unter der DG Nr. *** bei der WGKK gemeldet. Die UID Nummer wurde von Seiten des zuständigen Finanzamtes begrenzt.
Der Kontakt mit der steuerlichen Vertretung, H*** S***, erfolgte per Email.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw Verhaltensweise, nämlich, dass der Firmensitz kein Tätigwerden des Unternehmens erkennen lässt, kein Kontakt am Firmensitz möglich ist, der Geschäftsführer nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt.
Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
+ Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
+ Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
+ Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
-Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
+ Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
+ Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung
Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 174/1).
***Rechnungsausstellerin-Mi*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.08.2006 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***IE***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-Mi***; Geschäftszweig: keine Eintragung
TT.08.2007 (3): Löschung von ***IE*** als Geschäftsführer und Gesellschafter; Eintragung von ***DN*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer
TT.04.2016 (19): Eintragung von ***AS*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer
TT.12.2016 (20) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.10.2016 über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft; Eintragung von ***AS*** als Liquidator
TT.08.2018 (21) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 332):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk); Geschäftsführung (gewerberechtlich): Dipl. Ing. ***KN*** (TT.07.2015 bis TT.03.2016), ***DN*** (TT.04.2016 bis TT.04.2016)
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst); Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***DN***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baumeister; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***KK*** (TT.03.2016 bis TT.05.2016)
c) Ausgestellte Rechnung:
Rechnung mit der Nummer 195/2016 und dem Datum über 12.640 € (OZ 52/1) mit Barzahlungsbestätigung vom (OZ 52/2)
Div. Bauvorhaben
Jänner-Mai 2016
Pos 01 Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten lt Stundenliste
Pos 02 3 Helfer und 1 Maurer 395 Std.
***Rechnungsausstellerin-B*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.11.2012 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter und Geschäftsführer: ***DJ***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-B***; Geschäftszweig: "Baumeistergewerbe, Handel"
TT.04.2015 (5): Löschung von ***DJ*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***RB*** als Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer
TT.04.2015 (6): Eintragung von ***RB*** als Gesellschafter (100 %)
TT.09.2015 (7) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu***
TT.10.2015 (8) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum am
TT.03.2016 (9) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.03.2016 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
TT.04.2016 (10) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom , dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt
TT.07.2016 (11) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.07.2016 über die Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger
TT.10.2016 (12) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria ist folgende Gewerbeberechtigung zu entnehmen (OZ 334):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***RB***
c) Ausgestellte Rechnungen:
Rechnung mit der Nummer 181und dem Datum (OZ 57/3) über netto 17.520 €
Leistungszeitraum November und Dezember 2015
Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-3***]
Kühlhausboden-Sanieren:
Altbelag entfernen, Untergrund reinigen,
Abschleifen, Grundieren
Anfallendes Materialentsorgen
Wasserundurchlässigen Boden herstellen
Farbe nach Wahl
Innenwände reinigen, Verdampfer neu Montieren
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
Fliesenboden Verkaufsraum Sanieren ca 150m2:
Fliesen abtragen, Untergrund reinigen, Grundieren,
anfallendes Material entsorgen.
Fliesen nach Wahl liefern und verlegen
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
Fassade Sanieren:
Verunreinigungen entfernen, Leuchtschild Demontieren,
Reinigen und Montieren, Sämtliche Röhren tauschen,
Sockel reinigen und teilweise nachbessern
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
Rechnung mit der Nummer 185und dem Datum (OZ 57/1) über netto 16.950 €
Leistungszeitraum November und Dezember 2015
Bauvorhaben [***Geschäftsadressse-1***]
Flachdach Sanieren:
Gebrochene Abflussstütze ausbauen,
Kühlgeräte abbauen und Zwischenlagen.
120m2 Desolate Rappe abtragen, anfallendes Material entsorgen
Untergrund Reinigen.
Abflussstützen Wiederherstellung, neue Rohre montieren
120m2 Pappe 2-Lagig flämmen
Eisenkonstruktion Streichen:
Gesamte Eisenkonstruktion entrosten,
schleifen, grundieren, malen.
Sämtliche rinnen putzen, Fallrohre reinigen,
teilweise neue montieren.
Flugdach teilweise nachschweißen
Blechdach Herstellen:
Desolate Dachpappe abtragen,
Sämtliche Nägel und Pappenreste entfernen.
120m2 Dachpappe Liefern und verlegen.
Blechdach herstellen inkl. Hochzug zum Nachbarhaus.
Rechnung mit der Nummer 183 und dem Datum (OZ 57/5) über netto 30.336 €
Leistungszeitraum November und Dezember 2015
Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-2***]
Flachdach Sanieren: -
460m2 Desolate Pappe abträgen,
Untergrund Reinigen; Waschbetonplatten Lagern.
Voranstrich, gesamtes. Dach 2-Lagig Flämmen.
Schutzanstrich weiß,
Waschbetonplatten wieder Auflegen.
Sämtliche Arbejten inkl. Arbeit und Material.
Wassereintritt Sanieren:
Desolate Decke (Übten Eingangsbereich) Abtragen.
Wände Abschleifertund Reinigen.'
Anfallenden Schutt entsorgen.
Wände Verputzen und Malen.
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
Sanieren Wände Verkaufsraum:
Sämtliche Späletten reinigen, Schimmel entfernen.
Schutzanstrich Spaletten malen.
Teilweise von der Decke Schimmel entfernt.
Schutzanstrich & Malen
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
Rechnung mit der Nummer 188 und dem Datum (OZ 57/7) über netto 18.360 €
Leistungszeitraum Dezember 2015 und Jänner 2016
Bauvorhaben [***Geschäftsadresse-4-tw_falsch***]
70m2 bereitgestellteFließen verlegen:
Alte Fließen abtragen, ausgleichen
der Unebenheiten
Bereitgestellte Fließen verlegen samt
Sockelleisten
Malerarbeiten:
Gesamten Verkaufsraum samt
Nebenräumen malen.
Sämtliche Wände reinigen
teilweise Abklopfen, grob Verputzen,
fein Verputzen und Spachteln.
Grundieren und malen mit bereitgestellten
Material.
Türstöcke schleifen, grundieren und malen mit
bereitgestellten Material.
d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen:
GISA-Ausdruck vom (OZ 143): "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" seit
Ausdruck "Dienstgebersuche"/"Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" vom (OZ 133) waren bei der ***Rechnungsausstellerin-B*** als Dienstgeber im Zeitraum bis (bzw. 1 Person "bis laufend") 56 Personen als Dienstnehmer gemeldet.
Aktenvermerk vom (OZ 119) über eine Erhebung am Firmensitz am
Aktenvermerk vom (OZ 153) über eine erneute Nachschau am Firmensitz, eine Befragung des Büroservice-Betreibers und eine Auskunft des Vermieters
Aktenvermerk vom (OZ 154) zur Erhebung beim Lohnverrechner
Aktenvermerk vom (OZ 158) über den erfolglosen Versuch, ***RB*** telefonisch zu erreichen
Mitteilung vom über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 146). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben.
Bescheid des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom (OZ 117/OZ 140): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet:
Am Firmensitz ist keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch eine andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Laut Auskunft des Eigentümers der angegeben Betriebsanschrift, ist die angeführte Adresse seit 2013 nicht mehr vermietet. Am TT.04.2015 kam es zu einem Geschäftsführerwechsel bei gegenständlichem Unternehmen und wurde ***RB***, geb. am TT.09.1968 zum Geschäftsführer bestellt. Dieser hatte zu keinem Zeitpunkt einen melderechtlichen Wohnsitz in Österreich und konnte im Zuge der Erhebungen nicht kontaktiert werden. Ober die beim zuständigen Finanzamt angegebene steuerliche Vertretung, die Firma P*** C*** KG wurde erhoben, dass diese von einer Vertretung der gegenständlichen Firma nicht beauftragt sind. Die Anmeldungen der Dienstnehmer zur Sozialversicherung wurden von der ***S-KG*** durchgeführt. Die von der ***S-KG*** bereitgestellten Telefonnummern brachten keine weiteren Ergebnisse. Eine Kontaktaufnahme mit verantwortlichen des Unternehmen konnte nicht stattfinden. Bisher sind bei der WGKK Beitragsrückstände iHv EUR 67.213,59 zum Stichtag entstanden. Zwischenzeitlich ist auch ein beträchtlicher abgabenrechtlicher Rückstand entstanden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw Verhaltensweise, nämlich, dass der Firmensitz kein Tätigwerden des Unternehmens erkennen lässt, kein Kontakt am Firmensitz möglich ist, der Geschäftsführer nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt.
Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
+ Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
+ Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
+ Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
- Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
- Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
+ Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung
Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 140/1).
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.07.2015 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***RM***; Geschäftsführer: ***EK***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-Mo***; Geschäftszweig: "Bau- Haupt- und Nebengewerbe"
TT.04.2016 (2) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum am
TT.04.2016 (3): Löschung von ***RM*** als Gesellschafter; Eintragung von ***EK*** als Gesellschafter (100 %)
TT.05.2016 (4) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu***
TT.08.2016 (5): Löschung von ***EK*** als Gesellschafter; Eintragung von ***PF*** als Gesellschafter (100 %)
TT.11.2016 (6): Löschung von ***PF*** als Gesellschafter; Eintragung von ***RH*** als Gesellschafter (100 %)
TT.02.2017 (7) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom , dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt
TT.04.2017 (8) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria ist folgende Gewerbeberechtigung zu entnehmen (OZ 333):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-1***
c) Ausgestellte Rechnungen:
Rechnung mit der Nummer 085 und dem Datum (OZ 54/2) über netto 8.000 €
Okt-Nov 2016
***Geschäftsadresse-2-falscher_Name***
Fassaden Ausbessern 450 m2
Rechnung mit der Nummer 088 und dem Datum (OZ 54/1) über netto 11.500 €
Okt-Nov 2016
***Geschäftsadresse-5***
1 Fassaden Netze, Kleben, Reibputz 200 m2
2 Div. Spenglerarbeiten 1 PA
d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen:
GISA-Ausdruck vom (OZ 238): "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" seit
Niederschrift vom (OZ 255) mit ***MA*** als Zeuge
Niederschrift vom (OZ 253) mit ***DB*** als Zeuge
Niederschrift vom (OZ 254) mit ***AB-1*** als Zeuge
Mitteilung vom über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 265 und OZ 266). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben.
Niederschrift vom (OZ 252) mit ***PF***
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom (OZ 251/OZ 280): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet:
Aufgrund Erhebungen der Finanzpolizei - Team 24 für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln am nach dem AuslBG, ASVG, AVRAG und § 89 Abs 3 EStG am Firmensitz der Firma ***Rechnungsausstellerin-Mo***, FN ***, *** wurde nachstehend angeführter Sachverhalt festgestellt.
An der der Abgabenbehörde bekanntgegeben Adresse (Betriebssitz) wurden folgende Feststellungen getroffen: Es wurde ein Briefkasten mit der Firmenbezeichnung vorgefunden. Dieser ist komplett überfüllt und dürfte schon längere Zeit nicht geleert worden sein. Im Gebäudeinneren (sowohl EG als auch 1. Stock) ist kein Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** ersichtlich. Sämtliche Räumlichkeiten waren verschlossen. Firmenverantwortliche oder Mitarbeiter waren nicht vor Ort.
Es wurde Kontakt mit dem Firmenchef des Nachbarunternehmens aufgenommen. Diesererklärte telefonisch, dass ihm die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** unbekannt sei und gab den Beamten derFinanzpolizei den Vermieter des Betriebsareales bekannt. Es handelt sich dabei um dieBürogemeinschaft ***L*** mit Sitz in Wien. Telefonisch wurde ein Mitarbeiter derBürogemeinschaft erreicht, dieser gab die Auskunft, dass das Mietverhältnis mit der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nach wie vor aufrecht wäre, die Mietzahlungen erfolgten bis inklusive Dezember2016 mittels Einziehungsauftrag, der jedoch seit Jänner 2017 keine Gültigkeit mehr habe.Als Ansprechpartner gab die Bürogemeinschaft ***L*** einen gewissen ***PF*** (ehemaliger Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo***) bekannt. Dieser sei unter der Tel.Nr.0650/******* erreichbar. Eine telefonische Kontaktaufnahme unter dieser Tel.Nr. bliebvorerst ergebnislos (Telefon abgeschaltet). Der Geschäftsführerwechsel, sowie der neueGeschäftsführer, ***RH***, geb. ***, war dem Vermieter nicht bekannt.
In weiter Folge wurde der steuerliche Vertreter der ***Rechnungsausstellerin-Mo***, die E*** Stb OG telefonisch kontaktiert.
Seitens der Steuerberatungskanzlei wurde den Beamten der Finanzpolizei die Auskunfterteilt, dass ***PF*** GF der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sei. Angesprochen auf den - auchbereits im Firmenbuch vollzogenen - GF-Wechsel (seit ***RH***, geb.TT.12.1993 anstatt [***PF***]) konnte die Steuerberatungskanzlei keine Auskünfte erteilen.Ein Wechsel der Geschäftsführung war dem steuerlichen Vertreter nicht bekannt. Mit denfehlenden Umsatzsteuerbuchungen (letztmals für den Monat April 2016) auf demAbgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (FA22 StNr. ***/****-23) konfrontiert, teilte derSteuerberater mit, dass laufend die Buchhaltungsunterlagen beim Klienten urgiert werden,jedoch nie dem Steuerberater übergeben werden.
Durch den vormaligen GF [***PF***] wurde im Zuge der Erhebungen durch diesen Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen und eine Telefonnummer von [***RH***] bekanntgegeben. Eine Kontaktaufnahme konnte nicht erfolgen, da unter der angegebenen Telefonnummer konnte niemand erreicht werden.
Da der vorgebliche GF über keine im Zentralenmelderegister erfasste Wohnanschrift verfügt, konnte auch sonst kein Kontakt zu diesem hergestellt werden.
Im Firmenbuch (FN ***) wird [***RH***] mit der Adresse, *** 529/26, SVK-*** Bratislava-*** geführt.
Derzeit sind seitens der Fa. ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sechs Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. (Bis dato keine Buchungen und Zahlungen der entsprechenden Lohnabgaben auf dem Abgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo***).
Abgabenrechtliche Verpflichtungen werden nicht eingehalten. Es werden weder Lohnabgaben noch Umsatzsteuervoranmeldungen entrichtet bzw. gemeldet.
Ein sozialversicherungsrechtlicher Rückstand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entstanden, da es entsprechende Auftraggeberzahlungen (AGH) gegeben hat. Den Verpflichtungen nach dem BUAG wurden ebenfalls nicht nachgekommen.
Der einzige bei einer Baustellenkontrolle angetroffene Dienstnehmer, ***MA***, geb.***, konnte weder Angaben zu seinem Dienstgeber machen noch einen unterfertigten Arbeitsvertrag (Lehrlingsausbildungsvertrag) vorlegen.
Der gewerberechtliche GF, ***AB-1***, geb. ****, konnte ebenfalls befragt werden, doch konnte diese ebenso keine näheren Angaben zu diesem Unternehmen machen.
Der Dienstnehmer ***DB*** geb. ***, gab an, dass er noch für den "alten" GF [***PF***] gearbeitet habe und dieser auch die Lohnauszahlungen in bar vorgenommen habe. Ein Wechsel in der Unternehmensführung war ihm unbekannt.
Der Kontakt zum Unternehmen sei in beiden Fällen via Kontaktinserat im Internet erfolgt und habe jeder weitere Kontakt mittels Telefon stattgefunden.
Die anderen Dienstnehmer konnten mangels Wohnadresse in Österreich nicht kontaktiert werden.
Aufgrund der getätigten Erhebungen steht aus Sicht der bescheiderlassenden Behörde fest, dass es sich bei gegenständlichem Rechtsträger seit dem Geschäftsführerwechsel am TT.11.2016 um ein Scheinunternehmen handelt.
Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
+ Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
+ Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
+ Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
+ Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 251/1).
***Rechnungsausstellerin-A*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.05.2008 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***ST-1*** und ***ST-2*** (jeweils 50 %); Geschäftsführer: ***ST-1***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-A***; Geschäftszweig: keine Eintragung
TT.02.2014 (8): Löschung von ***ST-2*** als Gesellschafter; Eintragung von ***ST-1*** als Gesellschafter (100 %)
TT.03.2016 (12) Löschung von ***ST-1*** als Geschäftsführer; Eintragung von ***JS*** als Geschäftsführer
TT.10.2016 (13) Eintragung von ***LN*** als Gesellschafter (50%)
TT.07.2017 (15) Löschung von ***ST-1*** als Gesellschafter; Eintragung von ***IG*** als Gesellschafter (50%); Eintragung von ***IG*** als Geschäftsführer
TT.09.2017 (16) Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu***
TT.10.2017 (17) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum am
TT.03.2018 (18) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.03.2018 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
TT.12.2019 (19) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.12.2019 über die Konkursaufhebung mangels Kostendeckung
TT.03.2020 (20) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 330):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baumeister, für die Dauer der Bestellung des Herrn Ing. ***TT*** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit der Auflage, dass das Gewerbe nur im Umfang der Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf; Geschäftsführung (gewerberechtlich): Ing. ***TT***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***MH***
c) Ausgestellte Rechnungen:
Rechnung mit der Nummer R2017H235und dem Datum (OZ 35/5) über netto 12.665 €
BVH: Filiale: *** Wien, [***Geschäftsadresse-3***]
LZR: September 2017
1) Malerarbeiten
Fassade malen:
Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern.
Leuchtreklame demontieren und säubern.
Defekte Leuchtstoffröhren tauschen.
Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern.
Gesamte Fläche 2 Mai malen (Farbe: weiß),
Sockel (Farbe: pink)
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
2) Klimaservice
Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern.
Steuerung bei Kompressor tauschen.
Funktionsprobe durchführen inkl. Entsorgung Altteile.
3) Elektrobeleuchtung unter Markise
instand setzen
Verschmorte Kabel entfernen, neu verkabeln.
Vorhanden Scheinwerfer anschließen.
4) Innenbeleuchtung
Sämtliche Lichtbalken reinigen.
Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen.
Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen.
Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile.
5) Kühlung Service
Tropftasse demontieren, ausrichten und wieder montieren.
Kühlgas nachfüllen.
Kühlaggregat reinigen.
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
6) Verkabelung
Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und
Videoüberwachung neu verlegen. Bereitgestelltes Kabel
verlegen. Zuleitung bis gegenüberliegendes Stiegenhaus.
Rechnung mit der Nummer R2017H237und dem Datum (OZ 35/7) über netto 9.745 €
BVH: Filiale *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***]
LZR: September 2017
1) Eisenkonstruktion Flugdach
Eisenkonstruktion Flugdach mittels Grundierung schützen.
Stark rostende Teile abschleifen und grundieren.
Inkl. Arbeit und Material.
2) Klimaservice
Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern.
Funktionsprobe durchführen.
3) Garagentor
Bestehendes Garagentor reparieren.
Sämtliche Halterungen nachziehen und einstellen.
Spannseile erneuern. Antrieb tauschen.
Inkl. Arbeit und Material.
4) Innenbeleuchtung
Sämtliche Lichtbalken reinigen.
Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen.
Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen.
Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile.
5) Kühlung Service
2 Kühlhäuser Service durchführen.
Gas nachfüllen.
1 Kompressor tauschen.
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit, Material und Entsorgung.
6) Verkabelung
Bestehende Verkabelung für Bankomat neu verlegen.
Arbeiten inkl. Arbeitszeit und Material.
7) Glasbruch
3 Scheiben ISO-Glas liefern und montieren
inkl. Altglasentsorgung.
Rechnung mit der Nummer R2017H243 und dem Datum (OZ 35/10) über netto 5.330 €
BVH: Filiale *** Wien, ***Geschäftsadresse-4***
LZR: Oktober 2017
1) Fassade malen:
Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern.
Leuchtreklame demontieren u säubern.
Defekte Leuchtstoffröhren tauschen.
Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern.
Gesamte Fläche 2 Mal malen (Farbe: weiß), Sockel (Farbe: pink)
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
2) Klimaservice
Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern.
Funktionsprobe durchführen.
3) Innenbeleuchtung
Sämtliche Lichtbalken reinigen.
Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen.
Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen.
Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile.
4) Kühlung Service
Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen.
Funktionsprobe durchführen.
5) Verkabelung
Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat
Und Videoüberwachung Instand setzen.
Rechnung mit der Nummer R2017H244und dem Datum (OZ 35/9 und 11) über netto 18.800 €
BVH: Filiale: *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***]
LZR: November 2017
1) Malerarbeiten
Fassade malen:
Gesamte Fläche mittels Dampfreiniger säubern.
Leuchtreklame demontieren und säubern.
Defekte Leuchtstoffröhren tauschen.
Lose Putzteile mittels Reibputz ausbessern.
Gesamte Fläche 2 Mal malen (Farbe: weiß), Sockel (Farbe: pink)
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
2) Klimaservice
Filter reinigen; Gas nachfüllen; Gerätekasten säubern.
Funktionsprobe durchführen.
3) Innenbeleuchtung
Sämtliche Lichtbalken reinigen.
Teilweise Starter- bzw. Vorschaltgeräte tauschen.
Sämtliche Leuchtstoflröhren tauschen.
Inkl. Entsorgung Atfröhren und demontierte Teile.
4) Kühlung Service
Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen.
Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material.
5) Verkabelung
Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und
Videoüberwachung neu verlegen.
Kabel verlegen bis Fassadenfront Postanschluss.
6) Kellerwände sanieren
Sämtliche Wände begutachten, teilweise abscheren und
isolieren.
Fein verputzen und ausmalen, inkl. Arbeit und Material.
7) Abflüsse reinigen
Abfluss Arbeitsraum EG mittels Feder freilegen.
Abfluss WC/Keller mittels Feder freilegen.
WC-Strang zerlegen; Dichtungen teilweise erneuern
und montieren. Dichtheitsprobe durchführen.
Alle Arbeiten inkf. Material.
Rechnung mit der Nummer R2017H249und dem Datum (OZ 35/12) über netto 6.400 €
BVH: u.a
LZR: Dezember 2017
Grundreinigunqen
Alle Fenster (innen und außen); alle Böden.
Alle Geräte und Sanitärräume.
1) *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***]
2) *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***]
3) *** Wien, [***Geschäftsadresse-3***]
4) *** Wien, ***Geschäftsadresse-4***
***Rechnungsausstellerin-R*** (FN ***):
a) Dem Firmenbuch sind ua. folgende Eintragungen zu entnehmen:
TT.04.2015 (1): Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch; Gesellschafter: ***IB***; Geschäftsführer: ***IB***; Firma: ***Rechnungsausstellerin-R***; Geschäftszweig: "Schalldämmung, Wärmedämmung, Trockenbau"
TT.02.2017 (2): Löschung von ***IB*** als Gesellschafter und Geschäftsführer; Eintragung von ***AB-2*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer
TT.08.2018 (6): Löschung von ***AB-2*** als Gesellschafter und Geschäftsführer; Eintragung von ***GB*** als Gesellschafter (100 %) und Geschäftsführer; Löschung der Geschäftsanschrift ***Adresse-alt***; Eintragung der Geschäftsanschrift ***Adresse-neu***
TT.05.2019 (7) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.05.2019 über die Konkurseröffnung; Eintragung der Auflösung der Gesellschaft
TT.07.2019 (8) Eintragung der Einreichung des Jahresabschlusses zum am
TT.07.2019 (9) Eintragung der Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vom , dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt
TT.12.2019 (10) Eintragung des Beschlusses des Gerichts vom TT.10.2019 über die Konkursaufhebung nach Verteilung an die Massegläubiger
TT.04.2021 (11) Amtswegige Löschung
b) Dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria sind folgende Gewerbeberechtigungen zu entnehmen (OZ 335):
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk); Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***EK***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-2***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: freies Gewerbe): Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): ***AB-2***
bis Gewerbewortlaut (Gewerbeart: reglementiertes Gewerbe): Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Geschäftsführung (gewerberechtlich): Ing. ***TW*** (TT.10.2018 bis TT.03.2019)
c) Ausgestellte Rechnungen:
Rechnung mit der Nummer RE2018-1028 und dem Datum (OZ 59/2) über netto 2.400 €
Projekt: [***Geschäftsadresse-3***], *** Wien
Leistungszeitraum: Oktober 2018
1 Malerarbeiten
Decke 2 x Malen inkl. Abklebearbeiten
2 Fensterfront sanieren, Flächen säubern und
Schimmel entfernen
Voranstrich, teilweise Schimmelblocker auftragen
Gesamte Fläche 2 x malen inkl. Abklebearbeiten
Rechnung mit der Nummer RE2018-1031 und dem Datum (OZ 59/1) über netto 3.000 €
Projekt:[***Geschäftsadressse-1***], *** Wien
Leistungszeitraum: Oktober 2018
1 Leuchtstoffröhrentausch
Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern.
Div. Starter täuschen.
Sämtliche Röhren tauschen.
Inkl. Arbeit und Material,
und Schimmel entfernen.
Rechnung mit der NummerRE2018-1034 und dem Datum (OZ 59/4) über netto 3.000 €
Projekt: [***Geschäftsadresse-2***], *** Wien
Leistungszeitraum: Oktober 2018
1 Leuchtstoffröhrentausch
Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern.
Div. Starter tauschen.
Sämtliche Röhren tauschen.
Inkl. Arbeit und Material.
und Schimmel entfernen.
Rechnung mit der NummerRE2018-1042 und dem Datum (OZ 59/6) über netto 2.000 €
Projekt: [***Geschäftsadresse-3***], *** Wien
Leistungszeitraum: Oktober 2018
1 Leuchtstoffröhrentausch
Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern
Div.Starter tauschen.
Sämtliche Röhren tauschen.
Inkl. Arbeit und Material.
und Schimmel entfernen.
Rechnung mit der NummerRE2018-1043 und dem Datum (OZ 59/3) über netto 1.200 €
Projekt: ***Geschäftsadresse-4-ohne_HN***, Wien
Leistungszeitraum: Oktober 2018
1 Leuchtstoffröhrentausch
Sämtliche Balkon kontrollieren, zerlegen und säubern.
Div. Starter tauschen.
Sämtliche Röhren tauschen.
Inkl. Arbeit und Material,
und Schimmel entfernen.
Rechnung mit der NummerRE2018-1057 und dem Datum (OZ 59/5) über netto 2.450 €
Projekt: ***Geschäftsadresse-4-ohne_HN***, Wien
Leistungszeitraum: November 2018
1 Dach erneuern
Flachdach ca. 50m2 säubern mittels
Dampfreiniger.
2 Komplette Fläche ca. 50 m2 2-lagig flämmen,
inkl. Arbeit und Material.
Rechnung mit der NummerRE2018-1059 und dem Datum (OZ 59/8) über netto 4.050 €
Projekt: ***Geschäftsadresse-5***, *** Wien
Leistungszeitraum: November 2018
1 Kaminverblechung herstellen
Bestehende desolate Verblechung entfernen.
Verblechung herstellen inkl. Arbeit und Material.
2 Dachfläche übersteigen
Sämtliche lockeren Dachziegel ausrichten
Gebrochen Ziegel Tauschen
Div. Latten erneuern
Inkl. Arbeit und Material
Rechnung mit der NummerRE2018-1063 und dem Datum (OZ 59/7) über netto 2.600 €
Projekt: ***Geschäftsadresse-5***,*** Wien
Leistungszeitraum: November 2018
1 Sanitärbereich sanieren
Lose Mauerteile abklopfen, grob Verputzen.
Fein Verputzen und Malen.
Inkl. Arbeit und Material
d) Dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes zur Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens ist zu entnehmen:
AJ-WEB Dienstnehmerauskunft (OZ 294 und OZ 297): 33 Dienstnehmer im Zeitraum bis .
Rückstandsaufstellung BUAK vom (OZ 312)
Rückstandsausweis WGKK vom (OZ 311)
Mitteilung vom über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (OZ 318 und OZ 319). Gegen den mitgeteilten Verdacht wurde kein Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben.
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom (OZ 297/OZ 298): Feststellung, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt. Die Begründung lautet:
Vorweg ist festzuhalten, dass bereits am vom Erhebungsdienst Finanzamt 03versucht wurde, mit dem am TT.07.2018 im Firmenbuch eingetragenen handelsrechtlichenGeschäftsführer (in der Folge kurz handelsrechtlicher GR) der ***Rechnungsausstellerin-R*** mitselbständiger Vertretungsbefugnis nach außen hin, ***GB***, Kontakt aufzunehmen. VomErhebungsdienst wurde konkret festgestellt, dass sich am Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** zirka 30 kleinere Büroräumlichkeiten von verschiedenen Gewerbebetrieben befinden. Das Büroder ***Rechnungsausstellerin-R*** sei im *** Stock, Tür ***, gelegen. Es wurde vor Ort vomErhebungsdienst niemand angetroffen. An der Bürotüre wurde ein auf den Namen deshandelsrechtlichen GF ausgestellter Abholschein der Post, mit Datum November 2018wahrgenommen. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach ist somit anzunehmen, dass bereitsseit längerer Zeit keine Post mehr behoben wurde bzw niemand in den Büroräumlichkeiten der ***Rechnungsausstellerin-R*** aufhältig war und wurde dies auch durch Mitarbeiter des benachbartenBüros bestätigt. Auch an der Wohnadresse des handelsrechtlichen GF in *** Wien,*** konnte niemand angetroffen werden. Der Briefkasten für dieentsprechende Wohnung wurde augenscheinlich überfüllt vorgefunden und wurdenoffensichtlich alle Poststücke seit Längeren nicht mehr behoben. Am wurde von derAbgabensicherung wiederum am Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** versucht mit demhandelsrechtlichen GF in Kontakt zu treten, wobei auch diesmal jedwede Erhebungen negativverliefen.
Durch die Finanzpolizei, FPT 01, anfänglich eingeholte Datenbankabfragen ergaben, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** am TT.04.2015 mit der Firmenbuchnummer *** und ursprünglichemSitz in der ***straße ***, *** Wien im Firmenbuch eingetragen wurde. Seitder Gründung erfolgten mehrere Wechsel des handelsrechtlichen GF sowie alleinigenGesellschafters und vertritt der alleinige Gesellschafter ***GB*** die ***Rechnungsausstellerin-R*** seit TT.07.2018 selbstständig nach außen hin. Darüber hinaus erfolgte mit TT.08.2018 dieletztmalige Verlegung des Firmensitzes der ***Rechnungsausstellerin-R*** an die Adresse ***Adresse-neu***, *** Wien. Gemäß dem Firmenbuch besteht der Geschäftszweig der ***Rechnungsausstellerin-R*** aus "Schalldämmung, Wärmedämmung, Trockenbau".
Der durch die Finanzpolizei eingeholten Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem Austria(GISA) zur Folge verfügt die ***Rechnungsausstellerin-R*** seit lediglich über eine aufrechteGewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Verspachteln von bereits montiertenGipskartonplatten", wobei als Gewerbestandort noch der zwischenzeitige - sohin nicht mehraktuelle - Firmensitz der ***Rechnungsausstellerin-R*** an der Adresse ***Adresse-alt***,***Wien aufscheint. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert ***AB-2***. Zwei weitereGewerbeberechtigungen wurden mit zurückgelegt.
Der handelsrechtliche GF ***GB*** ist laut Abfrage im Hauptverband der österreichischenSozialversicherungsträger ab (Wechsel zum handelsrechtlichen GF im Firmenbucham ) bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherunggemeldet und hat den Abfragen im Zentralen Melderegister zur Folge einen aufrechtenHauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.05.2019 zu *** wurde über die Masseder ***Rechnungsausstellerin-R*** das Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mitweiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.05.2019 die Schließung desUnternehmens angeordnet, zumal der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
Am erfolgte die Zustellung der Verdachtsmitteilung iSd § 8 Abs. 4 SBBG an die ***Rechnungsausstellerin-R*** durch die Organe der Finanzpolizei an der zuletzt der Abgabenbehördebekannt gegebenen Adresse ***Adresse-neu***, *** Wien und an denMasseverwalter RA Mag *** und wurden durch die Organe der Finanzpolizeiweitere Erhebungen vor Ort durchgeführt. Die Organe der Finanzpolizei weder an derGegensprechanlage, noch an der Hausbrieffachanlage (123A) einen Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-R*** wahrnehmen. Es wurde lediglich ein Briefkasten mit an die ***Rechnungsausstellerin-R*** adressierten Poststücken vorgefunden, welcher jedoch seit Längerem nicht mehrbehoben worden ist. Weiter konnte eine "Firmentafel" der ***Rechnungsausstellerin-R*** vorgefundenwerden und wurde seitens der Finanzpolizei erfolglos versucht, über die darauf befindlicheMobilfunknummer einen Kontakt zum handelsrechtlichen GF bzw zu der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörigen Personen herzustellen, zumal den Anruf stets auf die Mailbox weitergeleitet wurde.Auch war es den Organen der Finanzpolizei nicht möglich den handelsrechtlichen GF der ***Rechnungsausstellerin-R*** oder der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörige Personen am Firmenstandortanzutreffen.
Bei der Suche nach einer Auskunftsperson von einem anderen vor Ort angesiedeltenUnternehmen, konnte der handelsrechtliche GF der Firma *** KG (Büro132) angetroffen werden und beauskunftete dieser gegenüber der Finanzpolizei, dass er nieeine der ***Rechnungsausstellerin-R*** zugehörige Person wahrgenommen oder gesehen habe.
Weiterführende Erhebungen bei der zuständigen Hausverwaltung *** ergaben,dass kein aufrechtes Mietverhältnis zur ***Rechnungsausstellerin-R*** besteht, zumal ***GB*** derMieter sei und lediglich die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Arbeitgeber angegeben habe. Allerdingwurden die Mietzinszahlungen von der ***Rechnungsausstellerin-R*** überwiesen und wurde die letzteMietzinszahlung im Jänner 2019 geleistet. Weitere Zahlungen langten nicht mehr ein.
Abschließende Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge kurz "WGKK")ergaben, dass mit Stand vom auf dem Beitragskonto der ***Rechnungsausstellerin-R*** einBeitragsrückstand idHv EUR 14.874,70 aushaftet. Abfragen bei der BUAK ergaben, dass derGesamtrückstand der ***Rechnungsausstellerin-R*** bei der BUAK EUR 26.599,35 beträgt. Diesteuerliche Vertretung der ***Rechnungsausstellerin-R***, INTERTAX Wirtschaftstreuhand GmbH, 1020Wien, Praterstraße 29, teilte auf Anfrage der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (in derFolge kurz "BUA/C) am mit, dass sie die Vollmacht zurückgelegt worden sei, da dieMandantin nicht mehr erreichbar gewesen sei.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Grund der aufgezeigten Vorgangs-bzw.Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keineMöglichkeit zur Kontaktaufnahme am Firmensitz des Unternehmens, keine Möglichkeit derKontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen GF ***GB*** sowie das Entstehen von nichtbloß geringen Beitragsrückständen idHv EUR 14.874,70 bei der WGKK und EUR 26.599,35 beider BUAK, ein Scheinunternehmen vorliegt und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehördeevident, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zweckennachzugehen.
Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
+ Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
+ Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
+ Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,
+ Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
+ Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung
Gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-R*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, wurde keine Beschwerde erhoben (siehe Rechtskraftvermerk in OZ 298/1).
Außenprüfung
Prüfungsaufträge
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom (OZ 78/4) führte die Abgabenbehörde gemäß § 147 BAO eine Außenprüfung der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 durch.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom (OZ 78/1) führte die Abgabenbehörde gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 FinStrG eine Außenprüfung der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 durch.
Aus der Belegsammlung hat die Abgabenbehörde nach der Aktenlage folgende Belege fotografisch oder mit Kopierer abgelichtet:
Zur ***Rechnungsausstellerin-L***
Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum (OZ 51/5);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 51/6);
Kopie Reisepass unleserlich - schlechte Ablichtung (OZ 51/7);
Firmenbuchauszug mit dem Datum (OZ 51/8);
Bestätigung der Meldung des ***RT*** aus dem ZMR mit Datum (OZ 51/9);
Bescheid über die Erteilung einer UID-Nummer mit Datum (OZ 51/10);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 51/11).
Zur ***Rechnungsausstellerin-Mi***
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum (OZ 52/3);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum (OZ 52/4);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit unleserlichem Datum - schlechte Ablichtung (OZ 52/5);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum - schlechte Ablichtung (OZ 52/6);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum - schlechte Ablichtung (OZ 52/7);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum (OZ 52/8);
Bestätigung der OEGKK für den Dienstgeber über den Erhalt der Meldung über die Anmeldung eines Arbeiters mit dem Datum (OZ 52/9);
Kopien von Führerschein und Reisepass von ***AS*** (OZ 52/11);
Firmenbuchauszug mit dem Datum (OZ 52/12).
Zur ***Rechnungsausstellerin-A***
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 64/1);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 64/2);
Firmenbuchauszug mit dem Datum (OZ 64/4 und OZ 64/22);
Kopie des Reisepasses von ***IG*** (OZ 64/7 und OZ 64/30);
Bestätigung der Meldung des ***IG*** aus dem ZMR mit Datum (OZ 64/8 und OZ 64/29));
Bescheid der Stadt Wien vom (OZ 64/9);
Kopie eines Ausweises des ***LN*** (OZ 64/12 und OZ 64/26);
Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum (OZ 64/14);
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom (OZ 64/16 und OZ 64/28);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 64/18);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 64/21);
Validierung der MwSt-Nummer (MIAS) mit dem Datum (OZ 64/24);
Abfrage HFU-Liste mit dem Datum (OZ 64/25);
Beschluss des Firmenbuchgerichts (OZ 64/31);
Abfrage der Insolvenzdatei betreffend die ***Rechnungsausstellerin-A*** mit Datum (OZ 64/32);
Abfrage der Insolvenzdatei betreffend "JL" mit Datum (OZ 64/33);
Abfrage der Insolvenzdatei betreffend die ***IG*** mit Datum (OZ 64/34).
Einvernahme ***A*** ***X*** sen.
Der Niederschrift über die Einvernahme des ***A*** ***X*** sen.als Beschuldigter vom (OZ 39) ist - soweit es die Aussteller der hier strittigen Rechnungen betrifft - zu entnehmen:
F: Welche Dienste werden angeboten?
A: Blumenverkauf, Schneeräumung, Erdbewegung, Pflasterungen, Mäharbeiten,Gartengestaltung, Baumschnitt, Baumfällungen, Rodungen
F: Wie erfolgt die Arbeitseinteilung?
A: Die macht mein Sohn.
In der Früh werden die jeweiligen Partien eingeteilt. Zw. ca. 7-8 Uhr. Die Partie ist ca. 2-3 Manngroß .5-6 Partien pro Tag sind unterwegs. Umkreis ist Wien und Umgebung. Erreichbar ca. ineiner Stunde. Die Arbeiter wissen am Vortag nicht, was den nächsten Tag zu erledigen ist. DieArbeiten erfolgen It. Anbot. Die Arbeiter fahren mit den Firmenauto zu den Baustellen undbringen am gleichen Tag das Fahrzeug zurück. Grund dafür sind die Arbeitsmittel die sich imAuto befinden, teilweise im Wert von ca.10.000,--. Zwei Kletterern sind fix. ***H***, ***BM***. Es gibt Gruppen fürs Rasenmähen, fürs Piastern im Zuge derGartengestaltung.
F: Welche Standorte gibt es?
A: Eigentum von ***A*** ***X*** sen.: [***Geschäftsadressse-1***], [***Geschäftsadresse-2***], [***Geschäftsadresse-3***],im Betriebsvermögen der GmbH (Superädifikat): [***Geschäftsadresse-4***], Halle in der[***Geschäftsadresse-5***].
F: Stehen auch Betriebsfahrzeuge im Eigentum des Unternehmens oder wird ausschließlichgeleast?
A: Ursprünglich wurden ca. 50 Fahrzeuge, LKW, Bagger, Traktoren, Pritschenwägen,Schneepflüge, ....geleast, teilweise wurden schon Fahrzeuge ausbezahlt.Die monatliche Leasingrate beträgt ca. 15.000 - 20.000,-- Euro / Monat.
F: Gibt es Auftraggeber für laufende Gartenbetreuung?
A:Ja, meistens dort, wo auch die Schneeräumung ausgeführt wird. Dort gibt es auch dieGartenbetreuung.
Es wird eine Liste für Winterdienst/ Gartendienst vorgelegt.
F: Bitte um Vorlage der Arbeitspläne für , , ,
A: Darüber gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen, es kann von Hrn. ***X*** aufgrund derRechnungsinhalte nur rekonstruiert werden.
Es wird am Freitag für die kommende nächste Woche von Hrn ***X*** jun. ein Arbeitplanerstellt. Wenn die Woche vorbei ist, wird dieser "Schmierzettel" von Hrn. ***X*** jun.weggeworfen. Wenn die Arbeiten von diesem Arbeitsplan "Schmierzettel" erledigt sind, wird dieRechnung von Fr. [***B*** ***X***] (Tochter des GF) geschrieben. Rechnung wird aufgrund desAnbots oder vorgeschriebener Rechnung von Hr. ***X*** jun. von Fr. ***B*** ***X*** geschrieben. Für jede Partie gibt es so einen "Schmierzettel".
Zw.13 und 15 Personen sind voll beschäftigt und für die Gartengestaltung zuständig. Diemeisten sind schon mehrjährig beschäftigt.
Geringingfügig beschäftigt sind eher die Blumenverkäuferinnen und Männer im Winterdienst.
[…]
[***Rechnungsausstellerin-L***]
(Gartenarbeiten)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A: Tragearbeiten nach Baumschnitt
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A Junior: *** ist an Junior herangetreten. Telefonisch.
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: Junior hat immer *** gesagt.
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A: Nein
Die Arbeitszeit und der Namen der Arbeiter ist nicht bekannt, Arbeitszeit, die von [Beschwerdeführerin] bezahlt wurde, passt so ca. mit Dienstnehmern von [Beschwerdeführerin], die immer mitanwesend waren.
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: Nein
F:Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern.
A: UID, HFU-Liste,
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: Mündlich im Vorfeld.
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A: ***X*** junior gab "***" bekannt, wo die Leute von *** arbeiten sollen. Der Vorarbeiter von [Beschwerdeführerin] gab auf der Baustelle die weiteren Anweisungen.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: gab es keine
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A:die Arbeiter von [Beschwerdeführerin]
F: Wann und wo wurden die Arbeiter eingesetzt?
A:Es gibt keine Einsatzpläne
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A:nein
F: Wie wurde [***Rechnungsausstellerin-L***] gezahlt?
A:bar. Es wurde keine Inkassovollmacht abverlangt.
[…]
[***Rechnungsausstellerin-Mo***] (Instandhaltung)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A:in der Halle *** wurde die Fassade instandgesetzt. Das Gebäude ist über 100 Jahre alt.
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A: von einer Baustelle, wir hatten eine gemeinsame Baustelle gehabt.
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: mit dem Chef selbst, der Herr [***RM***], den kenne ich von einer Baustelle
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A:Anbot hat es sicher gegeben, wurde nicht aufbewahrt.
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: nein,
F:Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissert
A:Arbeit war in Ordnung, Firma aufrecht, dann wurden keine weiteren Überprüfungen durchgeführt und bezahlt.
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: It. Anbot
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A: [***Rechnungsausstellerin-Mo***] Chef gab die Anweisungen seinen Leuten.
F. Gibt es zu der Rechnung, mit Angabe "Div" noch genauere Aufzeichnungen?
A: Nein
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A:Von Seiten [Beschwerdeführerin] wurden keine geführt.
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A: Senior oder Junior ***X***
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A:Nein.
F: Wie wurde die Leistung gezahlt?
A:bar
F: Was wurde geleistet? Material und Leistung?
A:Sowohl als auch.
F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von ***RM***
A: Kamen seriös mit eigenem Fahrzeug
F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift?
A: nicht bekannt
F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung
A:weißes Maurergewand.
F: Hatte diese eine Firmenaufschrift?
A: nein
F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter?
A: keine Inländer, sprachen aber Deutsch. Wahrscheinlich Jugoslawen oder Polen.
Der Chef sprach perfekt Deutsch. Ausweis wurde nicht verlangt.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
Es gibt keine, es wurde in Pauschale abgerechnet.
[***Rechnungsausstellerin-R***]
(Instandhaltung)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A: Im 19. Bezirk wurde das Dach geflämmt ausgemalt, [***Geschäftsadresse-2***] Malerarbeiten innen, fensterseitig
[***Geschäftsadresse-3***] Malerarbeiten innen. Fassaden gemalt. Leuchtschilder und Leuchtröhren, Starter
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A: Wahrscheinlich eine Flugpost oder Mundpropaganda
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: Alexander. Kein Österreicher 0664 *******
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A: Nein, Anbot hat es gegeben. Nicht aufbewahrt.
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: Nein
F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern.
A: Anbot. UID Abfrage beim Bezahlen.
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: lt. Anbot , Zusatzarbeiten mündlich
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A: ***X*** junior sprach mit Alexander. Der brachte das Anbot. Alexander war aber offensichtlich nicht der Chef, Alexander sprach von ca. 10-15 Mitarbeitern. Die kamen mit weißen Gewand.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: Wahrscheinlich der Chef selber.
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A: Das Endergebnis wurde von ***X*** junior kontrolliert.
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A: nein
F: Wie wurde die Leistung gezahlt?
A: bar
F: Was wurde geleistet? Material und Leistung?
A: beides
F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von [***Rechnungsausstellerin-R***]?
A: Maurerpritschen, saubere Autos
F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift?
A: nicht bekannt
F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung
A: Maurergewand
F: Hatte diese eine Firmenaufschrift?
A: nicht bekannt
F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter?
A: Es war immer einer dabei, den ich verstanden habe
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: Wie vorgenannte Firmen
F: Wie haben Sie die Richtigkeit kontrolliert?
A: Wie vorgenannte Firmen
***Rechnungsausstellerin-B***
(Instandhaltung)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A: Maler, Verkabelungen für Bankomat, Ifd. Sanierungen
Vermerk der Bp: Die Leistungen It. Rechnungen dürften stimmen.
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A: Nicht erinnerlich
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: Nicht erinnerlich
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A: Anbot. Nicht mehr aufbewahrt.
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: nein
F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern
A: wie vorgehende Firmen
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: lt. Anbot
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A: wie bei vorgehenden Firmen. Arbeiten wurden gemeinsam besprochen, Anbot gelegt, Arbeit durchgeführt, Bezahlung erfolgte.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: wie bei vorgenannten Firmen
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A: wie bei vorgenannten Firmen
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A: nein
F: Wie wurde die Leistung gezahlt?
A: bar
F: Was wurde geleistet? Material und Leistung?
A: großteils beides
F: In welcher Art von Kfz erschienen die Arbeiter von [***Rechnungsausstellerin-B***]?
A: eigene KFZ
F: Hatte das Kfz eine Firmenaufschrift?
A: nicht erinnerlich
F: Trugen die Arbeiter Firmenkleidung
A: normales Arbeitsgewand
F: Hatte diese eine Firmenaufschrift?
A: nein
F: Welche Sprachen sprachen die Arbeiter?
A: waren Ausländer
F: Waren Sie alle der deutschen Sprache mächtig?
A: nur die Ansprechpartner. Die Kontaktperson dürfte ein Österreicher gewesen sein.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: Der Chef von [***Rechnungsausstellerin-B***]
F: Wie haben Sie die Richtigkeit kontrolliert?
A: Hr. ***X*** junior kontrollierte die fertigen Arbeiten.
[…]
***Rechnungsausstellerin-A***
(Instandhaltung)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A: Verkabelungen für Bankomate und jährliche Sanierung an den Betriebsorten
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A Hr. ***X*** Junior kann sich nur vage erinnern. Der Kontakt ging von Hr. ***X*** Junior auf Empfehlung eines Arbeiters von [***Rechnungsausstellerin-A***]
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: Nicht erinnerlich
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A: Anbot
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: nein
F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern
A: nur Anbot, nicht aufbewahrt.
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: über Anbot
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A: Hr. ***X*** junior mit Ansprechpartner des Fremdleisters, der gab Anweisungen weiter
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A: es wird angenommen, dass der Chef des Leisters die Arbeitsaufzeichnung führte.
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A: Nach Fertigstellung durch Hr. ***X*** junior kontrolliert.
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A: nein
F: Wie wurde gezahlt?
A: bar
[***Rechnungsausstellerin-Mi***]
(Personalbereitstellung für Sanierung)
F: Welche Leistungen wurden durchgeführt?
A: Personal für vermutlich Tragearbeiten.
F: Wie sind Sie in Kontakt gekommen?
A: nicht erinnerlich
F: Wer war der Ansprechpartner?
A: ist namentlich nicht bekannt
F: Ist ein Vertrag vorhanden?
A:nein
F: Haben Sie den Betriebsort aufgesucht?
A: nein
F: Welche Unterlagen haben Sie verlangt um sich von der Redlichkeit des Unternehmens zu vergewissern
A: nein, Dienstnehmeranmeldungen wurden nie verlangt, manchmal aber mitgeschickt.
F: Wie wurde Preis vereinbart?
A: mündlich vereinbart
F: Wer gab wem Anweisungen, was zu tun ist?
A:Hr. ***X*** junior mit dem Ansprechpartner und dann wurde die Anweisungen von dieser PersonAuf den Baustellen weitergegeben.
F: Wer führte die Arbeitsaufzeichnungen?
A:wie oben genannt
F: Wer kontrollierte die Arbeiten?
A:Wie oben genannt
F: Wann und wo eingesetzt?
A:div. Baustellen
F: Haben Sie Unterlagen welche Leute gearbeitet haben?
A:nein
F: Wie wurde gezahlt?
A:bar
F: Was wurde geleistet? Material und Leistung?
A: Leistung
Aufforderungen und Verlangen der Abgabenbehörde
Der als "Niederschrift zur Vorbesprechung der Schlussbesprechung" bezeichneten Niederschrift vom (OZ 55), die inhaltlich weitestgehend der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung samt Anhängen zu den Textziffern entspricht, ist zu entnehmen (Seite 18):
Es ergibt sich folgende steuerliche Konsequenz:
Es ist zu unterscheiden, welche Leistung in Rechnung gestellt wurde:
1) Leistung, welche auch durch das geprüfte Unternehmen ausgeführt wird - vorwiegend Gartenarbeit.
Die in Rechnung gestellten Leistungen aus dem Geschäftsfeld des geprüften Unternehmens waren aufgrund fehlender Einsatzpläne sowohl auf Auftraggeber, als auch auf Auftragsnehmerseite, von der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Hier wird im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, die Empfänger, gemeinsam mit den für die Vorschreibung der SV-Beträge notwendigen Angaben zu nennen.
2) Leistung, wo ersichtlich ist, dass gearbeitet wurde. (Instandhaltungsarbeiten in den Filialen)
Steuerliche Konsequenz für Leistung It. Pkt. 1)
Hier wird im Zuge des Parteiengehörs auf Nennung der Empfänger (§ 162 BAO) unter Angabe des Namens, der Adresse, der Sozialversicherungsnummer, ausgeführte Tätigkeit und den jeweiligen Einsatzort, eine Frist eingeräumt. Sollte die Empfängernennung nicht erfolgen, wird der Aufwand zu 100 % nicht anerkannt.
Ergänzung im Rahmen der Besprechung vom :
Anmerkung der Finanz:
Herr ***X*** jun gibt zur Empfängernennung bekannt, dass keine weiteren Personen genannt werden können, und daher im Rahmen des Parteiengehörs keine weitere Frist nötig ist.
Als weitere Konsequenz für die nicht erfolgte Empfängernennung erfolgt ein.
Nach nochmaliger Überlegung wird im Zuge des Parteiengehörs zur Vorlage etwaiger Unterlagen zur Aufklärung des oa. Sachverhaltes (Empfängernennung) beitragen wird eine Frist bis eingeräumt.
Schlussbesprechung
Am fand die Schlussbesprechung. über die eine (dem späteren Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung fast wörtlich entsprechende) Niederschrift (OZ 56) angefertigt wurde, statt.
Aufwandskürzung 2015 lt. BP:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 100 % | 26.019 € | |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 100 % | 19.175 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 50 % | 8.475 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 50 % | 8.760 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 50 % | 12.640 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** ( OZ 57/7) | 50 % | 3.825 € | |
Summe: | 78.894 € |
Aufwandskürzung 2016 lt. BP:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 50 % | 3.825 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 100 % | 12.640 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 50 % | 4.000 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 50 % | 5.750 € | |
Summe: | 26.215 € |
Aufwandskürzung 2017 lt. BP:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 50 % | 6.332,50 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 50 % | 4.872,50 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 50 % | 2.665 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/ 9 und 11) | 50 % | 9.400 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/12) | 50 % | 3.200 € | |
Summe: | 26.470 € |
Vorsteuerkürzung 2015 lt. BP:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
- | - | - | - |
Vorsteuerkürzung 2016 lt. BP:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 100% | 3.390 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 100% | 3.504 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 100% | 5.056 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 100% | 3.060 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 100 % | 1.600 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 100 % | 2.300 € | |
Summe: | 18.910 € |
Vorsteuerkürzung 2017 lt. BP:
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Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 100 % | 2.533 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 100 % | 1.949 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/9 und 11) | 100 % | 3.760 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 100 % | 1.066 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/12) | 100 % | 1.280 € | |
Summe: | 10.588 € |
Vorsteuerkürzung 2018 lt. BP:
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Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/2) | 100 % | 480,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/1) | 100 % | 600,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/4) | 100 % | 600,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/6) | 100 % | 400,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/3) | 100 % | 240,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/5) | 100 % | 490,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/8) | 100 % | 810,00 € | |
***Rechnungsausstellerin-R*** (OZ 59/7) | 100 % | 520,00 € | |
Summe: | 4.140,00 € |
Hinzurechnungen Körperschaftsteuer:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkl./Erstbescheid | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € |
Aufwandskürzung gesamt | 78.894 € | 26.215 € | 26.470 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt BP | 198.126,44 € | 12.248,36 € | 415.299,34 € |
Kürzung Vorsteuerabzug (Kennzahl 060):
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2015 | 2016 | 2017 | |
Vorsteuern laut Erstbescheid/Erklärung | -201.012,66 € | -273.309,63 € | -266.623,30 |
Vorsteuerkürzung gesamt | 0 € | 18.910 € | 10.588 € |
Vorsteuern lt. BP | -201.012,66 € | -254.399,63 € | -256.035,30 € |
Bescheide
Mit Bescheid vom (OZ 4) setzte die Abgabenbehörde die die Umsatzsteuer für 12/2018 unter Berücksichtigung der dargestellten Vorsteuerkürzung mit 45.288.27 € fest (Nachforderung: 4.140,00 €).
Mit Bescheiden vom (OZ 5-6, 9-14 und 79) verfügte die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 und setzte die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Hinzurechnungen und Vorsteuerkürzungen fest.
Übersicht Körperschaftsteuer:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Festgesetzte Körperschaftsteuer | 0 € | 3.849,00 € | 103.821,00 € |
Körperschaftsteuer-nachforderung | 22.548,00 € | 2.103,00 € | 19.389,00 € |
Übersicht Umsatzsteuer:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Festgesetzte Umsatzsteuer | 205.406,40 € | 260.220.54 € | 346.900,27 € |
Umsatzsteuer-nachforderung/gutschrift | 0 € | 18.910,00 € | -3.398,88 €*) |
*) Differenz zu Umsatzsteuervoranmeldungen.
Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom (OZ 15/1), der ansonsten auf Anhänge zu den Textziffern verweist, ist zur Versagung des Vorsteuerabzugs zu entnehmen (Seite 2):
Tz. 9 Vorsteuerkürzung 2016, 2017, […]
Im Jahr 2016 wurde Vorsteuer aufgrund den Rechnungen des Rechnungsausstellers ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (Tz4) und ***Rechnungsausstellerin-B*** (Tz4) insgesamt i.H.v. € 18.910,-- geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung aufgrund der Ermittlungen davon ausgeht, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung waren (Tz3), wird die diesbezügliche Vorsteuer i.H.v. € 18.910,-- nicht anerkannt.
Im Jahr 2017 wurde Vorsteuer aufgrund den Rechnungen des Rechnungsausstellers ***Rechnungsausstellerin-A*** (Tz4) insgesamt i.H.v. € 10.588,-- geltend gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung aufgrund der Ermittlungen davon ausgeht, dass der Rechnungsaussteller nicht der Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung war (Tz3), wird die diesbezügliche Vorsteuer i.H.v. € 10.588,--,-- nicht anerkannt.
Den Anhängen zu den Textziffern des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 15/9) ist zu entnehmen:
Tz 1: Allgemein
Die Geschäftsabwicklung für Arbeiten im Freien gestaltet sich It. Beantwortung durch ***A*** ***X*** sen. und ***A*** ***X*** jun. in der Niederschrift vom folgermaßen:
Die Arbeitseinteilung erfolgt durch ***A*** ***X*** jun. meist am Freitag für die darauffolgende Woche. Die von den einzelnen Partien in der Woche durchzuführenden Arbeiten werden von ***X*** jun auf einem "Schmierzettel" notiert. Die nach Arbeitsbereichen zusammengestellten Partien starten mit den Firmenfahrzeugen von ***, [***Geschäftsadresse-2***] zu den jeweiligen Einsatzorten.
Nach Erledigung der Arbeiten werden die "Schmierzettel" von ***X*** ***A*** jun. nicht aufbewahrt und die Erstellung der Ausgangsrechnung veranlasst.
Anhand einer, aufgrund des Anbots von ***X*** ***A*** jun. geschriebenen Vorlage, wird die Ausgangsrechnung von Conelia ***X*** geschrieben.
Tz 2:Grundaufzeichnungen:
Im Zuge der Niederschrift v. wurde festgestellt und schriftlich festgehalten, dass Grundaufzeichnungen, die als Beweisvorsorge und zur Glaubhaftmachung dargestellter Sachverhalte dienlich gewesen wären, nicht geführt, bzw. nicht aufbewahrt wurden. Von Seiten der Betriebsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass Grundaufzeichnungen aufzubewahren sind.
Folgende Grundaufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt, bzw. nicht geführt:
-) Schmierzetteln": Die auf Schmierzetteln von [***A*** ***X***] jun. für künftige Kalenderwochen durchzuführenden Arbeiten, wurden nicht aufbewahrt.
-) Verträge mit Subunternehmen konnten nicht vorgelegt werden. Falls es welche gab, wurde diese nicht aufbewahrt.
-) Einsatzpläne für eigene Arbeiter und für Arbeiter von Fremdleistern wurden nicht geführt.
(…)
Tz 3 : Dubiose Fremdleister
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung und die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, ist der ermittelte Sachverhalt durch die Betriebsprüfung (BP), der sich einerseits auf die vorgelegten Grundaufzeichnungen (wie Einsatzpläne,..), die Sorgfaltspflicht des Unternehmers (wie Überprüfung der Identität der für den Fremdleister auftretende Person....) und die Überprüfung zur Glaubhaftmachung betreffend der Leistungserbringung durch die Subunternehmer (wie genaue Leistungsbeschreibung in der Rechnung),....stützt.
Das geprüfte Unternehmen führt Tätigkeiten aus, welche auch arbeitsintensive Leistungsbereiche betrifft (Gartenarbeiten wie Mäharbeiten, Heckenschnitt etc.) An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Als Nachweis der Sorgfaltspflicht betreffend der Kontrolle der Redlichkeit seines vorgeblichen Geschäftspartners wurden vom geprüften Unternehmen eine UID-Abfrage und eine Abfrage in der HFU-Liste durchgeführt. Nach Ansicht der Behörde ist dies nicht ausreichend, da bei Beauftragung eines Fremdleisters zu Beginn der malversiven Praktiken, meist, wie auch in diesem Fall in Verbindung mit dem Eintritt neuer Gesellschafter, alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen noch vorhanden sind und Firmenbucheintragungen, Gewerbeberechtigungen noch bestehen und UID-Nummern-Abfragen und Aufscheinen in der HFU-Liste noch ein positives Ergebnis bringen.
Im Fall des geprüften Unternehmens ergab die UID-Abfrage und die Abfrage in der HFU-Liste ein positives Ergebnis, auffällig ist allerdings, dass der Geschäftskontakt des geprüften Unternehmens zu den dubiosen Fremdleistern meist nach einem Gesellschafterwechsel beim Rechnungsaussteller begann und mit dem Konkurs des Rechnungsausstellers endete.
Aufgrund von Erfahrungswerten ist bekannt, dass tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert werden, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden. Es ist daher jedem Geschäftspartner zumutbar und fällt in die Pflicht eines ordentlichen Kaufmannes, sich vor Auftragsvergabe von der Redlichkeit seines Kontrahenten durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu überzeugen. Dazu zählen unter anderem Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners, Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet betreffend dem Auftragnehmers, etc.
Wenn für den Auftraggeber lediglich die Leistungserbringung, Preistreue und Qualität der ausgeführten Arbeit für die Auftragserteilung maßgeblich ist, jedoch von den zahlreichen Chancen zur Überprüfung und Dokumentation, nicht oder unzureichend Gebrauch gemacht wird, der Geschäftspartner sich als unehrlich erweist, so fällt dies unter das Unternehmerwagnis.
Durch Vorlage bestimmter Unterlagen des Fremdleisters hat sich der Geschäftsführer (GF) des geprüften Unternehmens darauf verlassen, die Ansprüche der Behörden auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Firmenunterlagen zufrieden zu stellen.
Insbesondere bei ungewöhnlichen geschäftlichen Kontaktaufnahmen müssten alle zumutbaren Maßnahmen, über eine Firmenbuch-Abfrage und eine UID-Nummern-Auskunft hinausgehend getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen seien.
Es wurden weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber Aufzeichnungen über die eingesetzten Arbeiter geführt, bzw. zu den Eingangsrechnungen beigelegt. Vielmehr wurde mit Pauschalen abgerechnet.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Leistungsempfänger auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmens geschützt (vgl. ZI. 2002/15/0174; , ZI. 2004/15/0069)
Wer nach der Rechtsprechung des VwGH undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften liegende Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen, (vgl. ZI 1736/62; 21,.11.1985, ZI. 85/16/0092).
Im Normalfall wird es im eigenem Interesse des Leistungsempfängers sein, ein gewisses Maß der Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung des beauftragten Fremdleister walten zu lassen, um dem Risiko der Ungreifbarkeit des Leistungserbringers zu entgehen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat ().
Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Der Namhaftmachung der eingesetzten Arbeiter der Fremdleister, welche für Gartenarbeiten (verbucht auf Kto 5801) eingesetzt wurden, konnte nicht nachgekommen werden. Von einer Überprüfung (Dienstnehmeranmeldung, Arbeitserlaubnis,...) und Dokumentation der eingesetzten Arbeiter der Rechnungsaussteller wurde durch den Auftraggeber nicht oder unzureichend Gebrauch gemacht.
Im Zuge der Prüfung befanden sich auf folgenden Aufwandskonten, Aufwände dubioser Fremdleister:
5801 Fremdleistungen Bauleistungen
7400 Reparatur und Instandhaltung
Die Konten wurden für den Prüfungszeitraum 2015-2017 und den Nachschauzeitraum 2018-2019 überprüft.
Dabei handelt es sich auf dem Kto 5801 um:
-) [***Rechnungsausstellerin-L***], ***
-) ***Rechnungsausstellerin-Mi***, ***
-) [GmbH nicht entscheidungsrelevant]
-) [GmbH nicht entscheidungsrelevant]
Auf dem Kto 7400 wurden Rechnungen folgender dubiosen Fremdleister verbucht:
-) ***Rechnungsausstellerin-Mo***, ***
-) [***Rechnungsausstellerin-B***], ***
-) ***Rechnungsausstellerin-A***, ***
Ab : *** Wien, ***Adresse-neu***, FN ***
-) ***Rechnungsausstellerin-R***, *** Wien, ***Adresse-neu***, FN ***
In der Niederschrift vom wurde betreffend der Kontaktanbahnung, Geschäftsabwicklung und durchgeführten Überprüfungen zu den als dubios einzustufenden Fremdleistern meist das Gleiche bekannt gegeben:
-) Die Kontaktaufnahme erfolgte teils telefonisch von Seiten des Fremdleisters, oder bei einem Kennenlernern auf einer gemeinsamen Baustelle. Bei dem Fremdleister *** konnte als Ansprechperson nur vage Soleman oder Solmann angegeben werden, bei ***Rechnungsausstellerin-Mo*** wurde ***RM*** genannt. Bei [***Rechnungsausstellerin-R***] wurde die Kontaktaufnahme mittels Flugpost oder durch Mundpropaganda bekannt gegeben. Im Zusammenhang mit [***Rechnungsausstellerin-R***] wurde von Seiten des geprüften Unternehmens mit einem Alexander gesprochen. Allerdings dürfte es sich hiebei nicht um den Chef It. Aussage von ***X*** jun. handeln. Unter einer von ***X*** jun. bekanntgegebene Telefonnummer, 0664 ***, konnte "***" kein Kontakt hergestellt werden.
Die Kontaktaufnahme zu ***Rechnungsausstellerin-B***, ***Rechnungsausstellerin-A*** und [***Rechnungsausstellerin-Mi***] wurde entweder als nicht erinnerlich bekannt gegeben, bzw. bei ***Rechnungsausstellerin-A*** wurde der Fremdleister It. Aussage von ***X*** jun. von einem Arbeiter der ***Rechnungsausstellerin-A*** empfohlen.
-) Die Frage, ob es Verträge zu den Fremdleistern gab, wurde verneint, bzw. Anbote It. Niedeschrift v. nicht aufbewahrt. Die meisten Rechnungen weisen eine Pauschalabrechnung, ohne weitere Details zu den Rechnungen auf.
-) Betriebsort der dubiosen Fremdleister wurden vom Auftraggebern nicht aufgesucht.
-) Inkassovollmacht bei Barzahlung konnte kein einziges Mal vorgelegt werden.
Die Instandhaltungsarbeiten in den 4 Filialen des geprüften Unternehmens wurden überwiegend von dubiosen Fremdleistern ausgeführt. Wie bei der Betriebsbesichtigung ersichtlich, wurden die in Rechnung gestellten Arbeiten durchgeführt, jedoch ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringung nicht durch die vorliegenden Rechnungsaussteller erfolgte.
Folgende Indizien betreffend den dubiosen Fremdleistern liegen der Betriebsprüfung vor, aus denen geschlossen werden kann, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden:
[***Rechnungsausstellerin-L***]:
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Gartenarbeit
-) Allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, ohne weitere Detailaufzeichnungen.
Beispiel: Re v. : Leistungszeitraum: April-Juli 2015: "Mithilfe bei diversen Gartenarbeiten im April 2015, 3 Mann ä 100 Stunden ergibt 300 Std. zu 29,50 € / Stunde ergibt € 8.850,00"
Ebenso wurde in dieser Rechnung der Mai 2015 und der Juni 2015 angeführt.
Anmerkung Betriebsprüfung:
In oberer Zeile der Rechnung ist als Leistungszeitraum April - Juli 2015 angeführt. In der Rechnung scheinen die Monate April, Mai und Juni 2015 auf.
Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite.
-) Beginn der malversiven Praktiken offensichtlich nach Gesellschafterwechsel.
*) Gesellschaftsgründung: TT.9.2014
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.3.2015 - bis Insolvenzeröffnung am TT.4.2016 auf [***RT***] geb. TT.8.1975
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpungsgesetz v. , dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.
*) Das Ausstellungdatum der Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens umfassen 7-12/2015.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.3.2015 ausgestellt.
***Rechnungsausstellerin-Mi***
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten auf div. Baustellen.
-) Allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, ohne weitere Detailaufzeichnungen.
Beispiel: Re v. : Leistungszeitraum: Jänner bis Mai 2016: "Personalbereitstellung für Abbruch und Sanierungsarbeiten It. Stundenliste, 3 Helfer und 1 Maurer ergibt 395 Std. á € 32,-- ist gesamt € 12.640,-- " auf div. Baustellen
Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite.
-) Beginn der malversiven Praktiken offensichtlich nach Gesellschafterwechsel.
*) Gesellschaftsgründung:
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.4.2016 - bis Insolvenzeröffnung am TT.12.2016 auf ***AS***, geb. TT.4.1978 (Vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug vom , wo noch ***DN***, geb. TT.10.1979 Gesellschafter/Geschäftsführer war)
*) Die Rechnung in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens ist datiert v. 5/16.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Die Rechnung wurde nach dem Gesellschafterwechsel, TT.4.2016 ausgestellt.
[…]
***Rechnungsausstellerin-Mo***
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens.
-) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. : Leistungszeitraum: Okt. - Nov. 2016: "Fassaden, Netzen, Kleben, Reibputz, 200 m2 ergibt € 8.000,-- und div. Spenglerarbeiten 1 PA € 3.500,--, ergibt in Summe 11.500,- + 20 % UST = € 13.800,-
*) Gesellschaftsgründung:
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.11.2016, ***RH***, geb. TT.12.1993.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/18.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.11.2016 ausgestellt.
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. , dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt.
[***Rechnungsausstellerin-B***]
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des
geprüften Unternehmens.
-) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. : Leistungszeitraum: Nov& Dez. 2015, BVH [***Geschäftsadresse-3***]:
Kühlhausboden Sanieren: Altbelag entfernen, Untergrund Reinigen, Abschleifen, Grundieren, Anfallendes Material entsorgen, Wasserundurchlässigen Boden hersteilen, Farbe nach Wahl, Innenwände reinigen, Verdampfer neu Montieren, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 2.820,-
Fliesenboden Verkaufsraum Sanieren ca. 150 m2: Fliesenabtragen, Untergrund reinigen, Grundieren, anfallendes Material entsorgen. Fliesen nach Wahl Liefern und Verlegen, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 11.500,-
Fassade Sanieren: Verunreinigungen entfernen, Leuchtschild Demontieren, Reinigen und Montiern, Sämtliche Röhren Tauschen, Sockel reinigen und teilweise nachbessern, Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material Pauschale € 3.200,-
Ergibt in Summe € 17.520,- + 20 % UST € 3.504,- = € 21.024,-
*) Leistungen wurden in Pauschale abgerechnet.
*) Gesellschaftsgründung: TT.7.2012
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.4.2015, ***RB***, geb. TT.7.1968.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 1-2/16.
Nach Ansicht der Behörde ist dies nicht ausreichend, da bei Beauftragung eines Fremdleisters zu Beginn der malversiven Praktiken, meist, wie auch in diesem Fall, in Verbindung mit dem Eintritt neuer Gesellschafter, alle Voraussetzungen für die Erlangung der gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen vorhanden sind und Dauerbelege, wie Firmenbucheintragungen, Gewerbeberechtigungen, UID-Nummern-Abfragen und Aufscheinen in der HFU-Liste vorliegen.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.4.2015 ausgestellt
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. , dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt.
***Rechnungsausstellerin-A***
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens.
-) Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. : Bauvorhaben Filiale *** Wien, [***Geschäftsadresse-2***], Leistungszeitraum Nov. 2017.
1) Malerarbeiten, Fassade malen: Gesamte Fläche mittels Dampfeiniger säubern. Leuchtreklame demontieren und säubern. Defekte Leuchtstoffröhren tauschen. Lose Putzteile mittels Reibputz mittels Reibputz ausbessern. Geamte Fläche 2 Mal malen (Farbe : weiß), Sockel (Farbe: pink) Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 8.400,--
2) Klimaservice, Filter reinigen, Gas nachfüllen, Gerätekasten säubern. Funktionsprobe durchführen. 1 Pauschale € 720,--
3) lnnenbeleuchtung, Sämtliche Lichtbalken reinigen. Teilweise Starter- bw. Vorschaltgeräte tauschen. Sämtliche Leuchtstoffröhren tauschen. Inkl. Entsorgung Altröhren und demontierte Teile. 1 Pauschale € 1.900,--
4) Kühlung Service, Kühlgas nachfüllen. Kühlaggregat reinigen. Sämtliche Arbeiten inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 450,--
5) Verkabelung, Bestehende Verkabelung für Telefon, Bankomat und Video neu verlegen. Kabel verlegen bis Fassadefront Postanschluss. 1 Pauschale € 1.750,--
6)Kellerwände sanieren, Sämtliche Wände begutachten, teilweise abscheren und isolieren. Fein verputzen und ausmalen, inkl. Arbeit und Material. 1 Pauschale € 4.210,--
7) Abflüsse reinigen, Abfluss Arbeitsraum EG mittels Feder freilegen. Abfluss WC/Keller mittels Feder freilegen. WC-Strang zerlegen; Dichtungen teilweise erneuern und montieren. Dichtheitsprobe durchführen. Alle Arbeiten inkl. Material. 1 Pauschale € 1.450,--. Ergibt in Summe € 18.800,-- + 20 % USt = € 22.560,-
*) Sämtliche Arbeiten mit Pauschalabrechnung. Arbeitsaufzeichnungen sind weder von Auftraggeber noch Auftragnehmer vorhanden.
*) Gesellschaftsgründung: TT.4.2008
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.7.2017 - TT.3.2018 Konkurs, ***IG***, geb. TT.07.1962.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/17.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.7.2017 ausgestellt.
*) Am wurden Unterlagen betreffend Sorgfaltspflicht des Unternehmers vorgelegt. In diesen Unterlagen befanden sich zwei Rechnungen, Re v. i.H. v. € 46.608,00 für den Lohnzahlungszeitraum 8-12/2017 für Personalbereitstellung auf div. Baustellen, 1.942 Stunden á € 24,-- ergibt € 46.608,-- mit Kassabestätigung über € 46.608,00 und Re v. i.H.v. € 3.485,00 für Oktober 2017 für Personalbereitstellung /Mechanikerhelfer, 82 Stunden ä € 42,50 ergibt € 3.485,--mit Kassenbestätigung über € 3.485,00. Diese beiden Rechnungen wurden in der Buchhaltung nicht erfasst. Diese beiden Rechnungen hatten ein anderes Erscheinungsbild als die verbuchten Rechnungen. Weiters war in der Fußzeile dieser beiden Rechnungen eine falsche Firmenbuchnummer vermerkt. Die richtige lautet: FN ***, die auf den beiden Rechnungen vermerkte: FN ***FN-abweichend***.
Erscheinungsbild der zwei Rechnungen (nicht in der Buchhaltung erfasst) v. und v. :
Briefkopf
***Firmenname-fehlerhaft***, ***Adresse-alt***, *** Wien, trugen.
In der Fußzeile
war als UID Nummer ATU*** (richtig) angegeben,
als Firmenbuchnummer FN ***FN-abweichend*** (falsch)
als DG-Nr. ***
als IBAN AT*** angegeben.
Die Merkmale der Rechnungen (, .,,), die in der Buchhaltung erfasst wurden:
Briefkopf:
***Rechnungsausstellerin-A***, A-*** Wien, ***Adresse-neu***
Fußzeile:
Erste Bank: IBAN AT***
Raiffeisen: IBAN AT***
FN:***
UID: ATU***
DGNR: ***
Anmerkung der Betriebsprüfung:
Folgendes ist daraus zu entnehmen:
*) Lt. Firmenbuch wurde die Adresse am auf ***, ***Adresse-neu*** geändert. Die nicht verbuchten Rechnungen lauten allerdings noch auf ***, ***Adresse-alt***.
*) Die nicht verbuchten Rechnungen weisen eine falsche Firmenbuchnummer auf.
*) Die verbuchten und die nicht verbuchten Rechnungen weisen komplett andere Bankverbindungen auf.
Folgende Stellungnahme betreffend den nicht verbuchten Rechnungen mit anderem Erscheinungsbild, erfolgt von ***X*** jun. am :
"Die Rechnungen waren überhöht. Die Stundenaufstellungen vom Unternehmen waren um 80% überhöht. Diese Rechnungen wurden nicht akzeptiert und daher auch nicht in die Buchhaltung übergeben. Die Gegenseite war nicht interessiert daran, dies aufzuklären und es hat sich keiner mehr gemeldet. Zahlung fand keine statt.
Auf den Rechnungskopf habe ich nicht geachtet. Weil die Rechnung nicht bezahlt worden ist habe ich diese daher nichts überprüft, ebenso die falsche Firmenbuchnummer auf der nicht verbuchten Rechnung. Am Tag der Zahlung werden die Rechnungsbestandteile von meiner Schwester überprüft.
Die Zahlungsbestätigung wird vorbereitet worden sein von der Firma. Das wurde nicht verbucht.
Es spricht für uns, dass die Rechnungen nicht verbucht sind."
[***Rechnungsausstellerin-R***]
-) Grundsätzlich in Rechnung gestellte Leistung: Instandhaltungsarbeiten in den Filialen des geprüften Unternehmens.
-)Es erfolgte keine Überprüfung der eingesetzten Arbeitskräfte. An die Befolgung der Abgabengesetze wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichtigen eines ordentlichen Kaufmannes sind besondere Maßstäbe anzulegen und seitens der Betriebsprüfung mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. Auf eine Entscheidung durch den GZ.RV/1633-W/10 wird verwiesen. Die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht, dient der Beweisvorsorge.
Beispiel: Re v. : Leistungszeitraum: Oktober 2018, Projekt *** Wien, [***Geschäftsadressse-1***]:
Leuchtstoffröhrentausch, sämtliche Balkon (???) kontrollieren, zerlegen und säubern. Div. Starter tauschen, Sämtliche Röhren tauschen, Inkl. Arbeit und Material. Und Schimmel entfernen. 1 Pauschale € 3.000,--+20% USt = € 3.600,--
Weiters gibt es kein Detail zu dieser Rechnung. Weder von Auftragnehmer- noch Auftraggeberseite.
*) Gesellschaftsgründung: TT.03.2015
*) Wechsel Gesellschafter/Geschäftsführer: TT.8.2018, ***GB***, geb. TT.6.1957.
*) Die Rechnungen in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind datiert mit 12/18.
-) Betreffend der Sorgfaltspflicht und den vorgelegten Unterlagen deutet alles darauf hin, dass der Auftraggeber sich darauf verlassen hat, die Ansprüche der Behörde auf Beweise für behauptete Geschäftsbeziehungen mit Kopien von Firmenunterlagen, Verträgen und Schriftstücken zufrieden zu stellen.
Die vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass zu Beginn der malversiven Praktiken (meist Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel beim Fremdleister) alle Voraussetzungen für die gewünschten Berechtigungen und Bescheinigungen Vorlagen. In weiterer Folge werden die tatsächlichen Machenschaften solange verschleiert, bis durch Kontrollen die Manipulationen entdeckt werden.
Alle Rechnungen wurden nach dem Gesellschafterwechsel, TT.8.2018 ausgestellt.
*) Mitteilung der Finanzbehörde gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz v. , dass es sich bei dem Rechtsträger um ein Scheinunternehmen handelt.
[…]
Tz 5 : In Rechnung gestellte Leistungen der dubiosen Fremdleister
Zwei Arten von Leistungen wurden in diesen Rechnungen gestellt:
1) Leistung, welche auch durch das geprüfte Unternehmen ausgeführt wird. (Vorwiegend Gartenarbeit). Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen kann nicht überprüft werden, wer und ob tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Dieser Aufwand wurde auf Konto 5801 gebucht. (Tz 4)
2) Leistung, wo ersichtlich ist, dass sie erbracht wurde. (Instandhaltungsarbeiten in den Filialen)
Dieser Aufwand wurde auf Konto 7400 verbucht. (Tz4)
Tz 6: Rechtliche Würdigung:
Zu Tz 5 Pkt 1)
Aus der Judikatur zur Empfängernennung nach § 162 BAO iZm Scheinfirmen/Briefkastenfirmen geht hervor, dass mit der Namhaftmachung von Personen als Empfänger der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Leistungserbringer und somit die Zahlungsempfänger sind.
Nach der Judikatur des VwGH ist der Leistungsempfänger auch nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers geschützt (vgl. ZI. 2002/15/0174; , ZI. 2004/15/0069).
Es gilt die Maßgeblichkeit der, auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Auftraggeber und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren ().
Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn, etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend, wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. ).
Es liegt keine Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO vor, wenn - ungeachtet der Banküberweisung - begründete Zweifel vorliegen, dass es sich nicht um den tatsächlichen Empfänger im Sinn des §162 BAO handelt, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
Zur Aufforderung der Empfängernennung gem § 162 BAO vom , die im Rahmen der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung nachweislich und unter Bekanntgabe der Streichung des Aufwandes bei Nichtnennung erfolgte, konnten am im Zuge der Schlussbesprechung die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden und keine Unterlagen vorgelegt werden.
Herrn [***A*** ***X***] sen. blieb bei seiner Aussage, dass die Firmen, die die Rechnungen geschrieben haben, die Empfänger sind. Es wäre nach der Aufforderung zum Empfängernennung gem. § 162 BAO vom alles getan worden, diese Firmen zu erreichen, aber es konnte kein Kontakt mehr hergestellt werden.
[…]
Für den Prüfungszeitraum ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen.
Zu Tz.5 Pkt 2)
Es wurden Leistungen in Rechnung gestellt, die tatsächlich durchgeführt wurden, wie im Rahmen der Betriebsbesichtigung der Filialen durch die Finanz festgestellt wurden. Allerdings ist aufgrund der Ermittlungen und Feststellungen der Finanz betreffend die Rechnungsaussteller davon auszugehen, dass die Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern durchgeführt wurden.
Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat ().
Das gänzliche Fehlen von Unterlagen (wie Arbeitsaufzeichnungen,....) lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Die Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller konnte in keiner Weise glaubhaft gemacht werden. Vielmehr erhärtet sich der Verdacht, dass die Beauftragung des dubiosen Fremdleisters lediglich vorgetäuscht wurde und die Aufträge durch Arbeitskräfte erfolgten, für die keine Lohn- und Sozialabgaben abgeführt wurden.
Da die Leistungen jedoch unbestritten durchgeführt worden sind, wird im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ein fiktiver Lohnaufwand mit 50% des Bruttoaufwandes der dubiosen Firma angesetzt. Da die fraglichen Leistungen mit größter Wahrscheinlichkeit von Arbeitskräften durchgeführt wurden, für die keine Lohn- und Sozialabgaben geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die leistenden Personen für das Unternehmen ungleich kostengünstiger tätig wurden als Dienstnehmer für ein steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erfasstes Unternehmen, das entsprechende Abgaben zu leisten hat.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BA04 § 184 Rz. 12).
Im vorliegenden Fall erweist sich eine detaillierte Schätzung auf Basis der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen schon deshalb als undurchführbar, weil die fraglichen Rechnungen keine ausreichenden Angaben über den Umfang der Leistung enthalten. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. Ritz, BA04 § 184 Rz. 3).
Die Höhe des anerkannten Aufwandes von 50% der dubiosen Fremdleistungshonorare ergibt sich aus der Überlegung, dass die beschäftigten Personen ohne Berücksichtigung von ordnungsgemäßen Unternehmen üblicherweise treffende Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag, Kommunalsteuer), das sind ca. 27% der Arbeitskosten, tätig wurden. Weiters ist davon auszugehen, dass jemand, der nicht angemeldete Personen beschäftigt, diesen Personen keine adäquate Entlohnung die im Vergleich von regulär beschäftigten Personen als Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abgeführt werden, auszahlt (rund 18% der Arbeitskosten).
Die Betriebsprüfung stützt sich bei der Bemessung des steuerlich nicht anerkannten Aufwandes in der Höhe von 50% auf ein Erkenntnis des VwGFI vom (GZ 2003/13/0115). In diesem, dem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt ging die bescheiderlassende Behörde ebenfalls von Scheinrechnungen, die von Scheinunternehmen dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt und von diesem als Betriebsausgabe abgezogen wurden, aus. Die bescheiderlassende Behörde schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an. Die "Schätzungsmethode mit 50%" beruhe auf Erfahrungswerten der Betriebsprüfung und dem Umstand, dass mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden könne.
Tz 7: Steuerliche Konsequenz
a) für Leistungen, die das geprüfte Unternehmen ausführt (Tz 5 Pkt. 1)
Zur Aufforderung der Empfängernennung gem § 162 BAO vom 17.10.201, die im Rahmen der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung nachweislich und unter Bekanntgabe der Streichung des Aufwandes bei Nichtnennung erfolgte, konnten am im Zuge der Schlussbesprechung die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden und keine Unterlagen vorgelegt werden.
Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs. 3 KStG 1988
Durch Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden.
Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag erfolgt für jene Beträge, die unter Tz4, in der Buchhaltung erfasst auf Konto 5801, ersichtlich sind.
b) für Leistung, wo ersichtlich ist, dass sie erbracht wurden (Tz 5 Pkt 2)
In diesem Fall wird der Aufwand zu 50 % gekürzt, die Vorsteuer wird nicht anerkannt, da die Leistung aufgrund den Ermittlungen der BP, nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden.
Beschwerden
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom (OZ 1) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2018 und kündigte die Nachreichung einer Begründung an.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom (OZ 2) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 und kündigte die Nachreichung einer Begründung an.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom (OZ 3) ergänzte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerden, indem sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragte und zur Begründung vorbrachte:
Herr ***A*** ***X*** Senior ist der Geschäftsführer der [Beschwerdeführerin]. Tatkräftig wird er durch seinen Sohn Herrn ***A*** ***X*** Junior unterstützt. Beide Gesellschafter sind für das Unternehmen im Einsatz und stehen unter einer großen Arbeitsbelastung. Vier Filialen (Blumengeschäfte) müssen auf dem Laufenden bleiben (Wareneinkauf, Warenverkauf, Präsentation der Waren, aber auch die Instandhaltung der Geschäftslokale obliegt den Gesellschaftern), der Fuhrpark muss funktionieren und die Gartengestaltung sowie die Schneeräumung sind ebenfalls Leistungen der [Beschwerdeführerin], die organisiert und durchgeführt werden müssen.
Im Prüfungszeitraum wurden mehrere Leistungen von Fremdfirmen in Anspruch genommen. Das ist immer dann nötig, wenn die vom Kunden ungefragten Leistungen mit eigenem Personal nicht möglich sind - aufgrund des Personal Standes einerseits und aufgrund der Tätigkeit andererseits. Es war aber auch dann nötig, als Sanierungsmaßnahmen in den eigenen Geschäftslokalen vorgenommen werden mussten.
Beide Herren ***X*** schauen immer in der Gegend welche Unternehmen welche Tätigkeiten ausüben. Sie knüpfen Kontakte um zum Zeitpunkt des Bedarfs von Fremdleistern schnell Anfragen bei mehreren Firmen stellen zu können. Wird mit einem Unternehmen dann zusammengearbeitet, wird die Leistung genau kontrolliert um zu sehen, ob dieser Fremdleister in Zukunft noch interessant sein kann.
Herr ***X*** Junior hatte meist den Kontakt zu diesen Fremdleistern. Er war stets bemüht die Dinge mündlich zu klären. Wenn etwas nicht gepasst hat, dann hat er dies auch mündlich geregelt und gleich die Rechnung angepasst oder - wenn die Leistung so schlecht war, dass zu viel nachgearbeitet werden musste - gar ganz bestritten und nicht bezahlt.
Herr ***X*** Junior hat immer den Firmenbuchauszug verlangt, hat dann von einem Angestellten im Büro, meist war das Frau ***B*** ***X***, die UID-Nummer überprüfen lassen und hat auch kontrolliert, ob die Baufirma auf der HFU-Liste zu finden ist.Wenn das der Fall war, dann war für Herrn ***X*** klar, dass es sich um eine seriöse Firma handelt, da ja das Finanzamt bei Scheinfirmen oder bei Betrügerfirmen die UID-Nummer begrenzen würde und die Krankenkasse die Firmen von der HFU-Liste streichen, sobald ein Rückstand am Krankenkassenkonto entsteht. Diese Annahme ist dadurch entstanden, da die [Beschwerdeführerin] selber einmal sehr schnell von der HFU-Liste gestrichen wurde (in diesem Fall für ein paar Tage), da ein Ratenansuchen von der WGKK im System nicht richtig erfasst war. Es kamen in diesem Fall auch sofortvon eigenen Kunden Anrufe. Für Herrn ***X*** war das ein Zeichen, dass dieses System von der Krankenkasse gut und schnell funktioniert.
Die Fremdleister wurden nicht einfach aus dem Telefonbuch oder dem Internet herausgesucht. Herr ***X*** hat sehr wohl auf Mundpropaganda gehört. Das ist oft die beste Werbung. Ist ein Kunde zufrieden, dann erzählt er von den positiven Erfahrungen. Eine solche Firma ist dann auf der Liste von Herrn ***X***, um im Fall der Fälle auch ein Angebot einzuholen.
Da bei einem Unternehmen in der Größe der [Beschwerdeführerin] auch immer auf die Liquidität geachtet werden muss (laufenden Ausgaben wie Wareneinkauf, Personalkosten, Miete, Steuern und dergleichen] müssen bezahlt werden können. Außerdem sollen die Geschäfte immer einen freundlichen, hellen und sauberen Eindruck bei den Kunden hinterlassen. Gerade bei Blumengeschäften, in denen eher ein feuchtes Klima herrscht, ist eine Sanierung der Wände (ausmalen ist sehr wichtig!) öfter nötig, als in einem Bürogebäude. Insofern ist das auch ein kostenintensiver Bestandteil der Ausgaben. Daher ist die Auswahl des Angebotes natürlich auch eine Kostenfrage. Weiters handelt es sich bei diesen Aufträgen oft um "kleine" Aufträge für Baufirmen und daher gibt es schon eine Fülle an Unternehmen die für solche Aufträge kein Angebot legen. Die Auswahl der möglichen Fremdleister ist also immer begrenzt. Die Bauleistung muss aber vollbracht werden.
Beide Herren ***X*** haben nach bestem Wissen und Gewissen immer die Auswahl getroffen und haben die laufenden Arbeiten natürlich auch kontrolliert. Einerseits wurde bei Fremdleistungen im Gartengestaltungsbereich immer das Fremdpersonal mit eigenem Personal gemeinsam zu Kunden geschickt. So konnte vom eigenen Personal die Arbeit kontrolliert und die gearbeiteten Stunden nachgewiesen werden. Herr ***X*** Junior ist auch immer bei den unterschiedlichen Kunden vorbeigefahren um nach dem Rechten zu sehen.
Andererseits wurde bei Bauarbeiten diese Arbeiten von Herrn ***X*** Junior laufend überwacht. So hat er auch da eher die Qualität als die Dauer der Arbeit kontrolliert, da immer Pauschalpreise verhandelt wurden. So konnte Herr ***X*** sicher gehen, dass nicht langsam gearbeitet wird, um einfach mehr Stunden verrechnen zu können. Die Qualität der Arbeit lag im Vordergrund. Es gab natürlich einen vereinbarten Endtermin zu dem die Arbeiten dann auch fertig sein mussten und auch waren.
Alle Leistungen der durch die Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen wurden von den rechnungsausstellenden Firmen geleistet. Herr ***X*** hat zwar nicht alle Unterlagen behalten, jedoch hat er immer den persönlichen Kontakt zu diesen Fremdleistern gehabt. Erhat auch nicht genau kontrolliert, welche Dienstnehmer der Baufirmen bei den Sanierungsarbeiten tätig waren. Aber er hat diese Arbeiter gesehen. Die Unternehmen sind mit Firmenfahrzeugen gekommen, die Arbeiter hatten ein übliches Baugewand an. Der Anschein hat immer gepasst. Herr ***X*** wäre nie auf die Idee gekommen, dass es sich um Betrügerfirmen handeln könnte, wie dies die Betriebsprüfung unterstellt.Da Herr ***X*** bei der Aufklärung helfen wollte, hat er auch noch geschaut ob er die alten Kontakte noch herstellen konnte. Er hat die Handynummern kontrolliert und Leute gesucht. Jedoch leider ohne Erfolg. Gerade bei kleinen Baufirmen (generell bei kleinen Firmen) ist es nicht ganz verwunderlich, wenn diese nach ein paar Jahren nicht mehr existieren. Die Unternehmer können einerseits in Konkurs gehen oder das Geschäft schließen um dann in einem Dienstverhältnis wieder Fuß fassen zu können.
Für Herrn ***X*** ist es nicht erklärbar, warum er selber eine Betrügerfirma erkennen kann bevor das Finanzamt oder die Krankenkasse davon ausgeht. Behörden haben viel mehr Möglichkeiten der Überprüfung von Unternehmen. Herr ***X*** selber hat sich auf die Angaben seiner Kontaktpersonen aus diesen Unternehmen verlassen, hat wie schon erwähnt den Firmenbuchauszug kontrolliert, hat nach Möglichkeit auch geschaut, dass er mit dem Geschäftsführer reden kann, was nicht immer ging, und hat die UID-Nummer und die HFU-Liste kontrolliert. Außerdem hat er natürlich - seitdem es diese Seite gibt - die Liste der Scheinunternehmer vom BMF kontrolliert. Bei Vertragsabschluss/Bestellung waren diese Firmen nicht auf der Scheinunternehmer-Liste, die UID-Nummer war intakt, die Unternehmen befanden sich auf der HFU-Liste und der Firmenbuchauszug war vorhanden.
Die aus den erbrachten Leistungen hervorgegangen Rechnungen wurden von Herrn ***X*** kontrolliert. Ihm ist dabei nichts aufgefallen. Da Herr ***X*** nur die eigenen Rechnungen kennt, kann er nicht wissen, wenn andere Rechnungen dieser Unternehmen anders aussehen. Er hat auch nicht jedes Wort auf Rechtschreibfehler kontrolliert. Es handelt sich nämlich immer wieder um Unternehmer, die aus dem Ausland nach Österreich gezogen sind und hier ihre Existenz aufgebaut haben. Daher ist ein Rechtschreibfehler auf einer Rechnung auch schon mal möglich. Diese Tatsache ist für Herrn ***X*** erklärbar. Die Leistung war für ihn verständlich auf der Rechnung und die Beträge haben gepasst. Wenn ein Betrag einmal zu hoch war, dann wurde die Rechnung von Herrn ***X*** auch nicht vollständig bezahlt. Das ist ein normaler Vorgang bei Werkverträgen. Wenn die Leistung nicht vollständig erbracht wurde oder man selber noch nacharbeiten musste, dann ist eine Kürzung der vereinbarten Summe aus dem Vertrag ein normaler Vorgang zwischen zwei Unternehmern. Auch die [Beschwerdeführerin] ist in manchen Fällen mit verärgerten Kunden konfrontiert. Diese Situation kennt jeder Unternehmer. Und in solchen Fällen wird dann meist der Rechnungsbetrag nach unten korrigiert.
Beide Herren ***X*** sind immer von ordentlichen und gewissenhaften Unternehmern ausgegangen, wenn sie eine Fremdfirma beauftragt haben. Da sie beide schon viel Erfahrung im Geschäft haben konnten sie auch ein extrem günstiges Angebot, das einfach viel zu niedrig gewesen wäre, erkennen und haben so eines nicht genommen. Aber natürlich versucht man selber einen guten Preis auszuhandeln. Es war aber für die Gesellschafter immer ein Betrag bei dem eine ordnungsgemäße Arbeit der Fremdfirmen immer möglich war. Daher war auch das Ergebnis dieser Betriebsprüfung für beide Herren sehr erschütternd. Beide Herren ***X*** konnten bei Auftragserteilung nicht erkennen, dass es sich um Betrügerfirmen handelt.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (OZ 22-28) wies die Abgabenbehörde die Beschwerden gegen die Sachbescheide als unbegründet ab und führte dazu in der gesonderten Begründung vom (OZ 29) aus:
In der Beschwerde wird erläutert, dass aus der Sicht des Abgabepflichtigen die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der beauftragten Fremdleister im ausreichendem Maße nachgegangen wurde. Bezüglich der getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung zu diesem Thema wird auf den ausführlichen Bericht v. verwiesen.
In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, dass es für den Geschäftsführer nicht erklärbar ist, "warum er selber eine Betrügerfirma erkennen kann, bevor das Finanzamt oder die Krankenkasse davon ausgeht. Die Behörden haben viel mehr Möglichkeiten der Überprüfung von Unternehmen. Herr ***X*** selber hat sich auf die Angaben seiner Kontaktpersonen aus diesen Unternehmen verlassen, den Firmenbuchauszug kontrolliert, hat nach Möglichkeit auch geschaut, dass er mit dem Geschäftsführer reden kann, was nicht immer ging und hat die UID-Nummer und die HFU-Liste kontrolliert. Außerdem hat er natürlich - seitdem es diese Seite gibt- die Liste der Scheinunternehmer vom BMF kontrolliert. Bei Vertragsabschluss/Bestellung waren diese Firmen nicht auf der Scheinunternehmer-Liste, die UID-Nummer war intakt, die Unternehmer befanden sich auf der HFU-Liste und der Firmenbuchauszug war vorhanden."
Durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers soll die steuerliche Redlichkeit des Geschäftspartners sichergestellt werden. Diese hat vor der Auftragsvergabe durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten zu erfolgen. Dazu können nicht nur eine UID-Abfrage, eine Abfrage in der HFU-Liste und ein Firmenbuchauszug zählen, da diese Abfragen bei der Beauftragung eines Fremdleisters noch aus einer Zeit stammen können, in welcher die Voraussetzungen für die Erlangung der Berechtigungen und Unterlagen noch vorhanden waren. Aus diesem Grund ist es auch notwendig sich durch die Vorlage eines Lichtbildausweises des Ansprechpartners des vorgeblichen Fremdleisters zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um den maßgeblich Verantwortlichen der vorgeblichen Firma handelt. Weitere Möglichkeiten, die Redlichkeit eines noch unbekannten Geschäftspartners zu prüfen, wären das Aufsuchen des Betriebsortes und Recherchen im Internet. Gewinnt man beim Aufsuchen des Betriebsortes und den Recherchen im Internet den Eindruck, es handelt sich nicht um ein aktives Unternehmen (überfüllte Briefkästen, keine Firmenanschrift,...) handelt es sich höchst wahrscheinlich um malversive Praktiken von Personen.
Um Abgabengesetze, wie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungendurch den Auftraggeber befolgen zu können, ist es notwendig, Dienstnehmeranmeldungen dereingesetzten Arbeitskräfte der Fremdleister zu überprüfen.
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Kontakte zu künftig benötigten Fremdleistern,aufgrund Beobachtungen ausgeführter Arbeiten in der Umgebung oder aufgrundMundpropaganda, geknüpft wurden. Die später an das geprüfte Unternehmen erbrachteLeistungen der vermeintlichen Firmen, wurde von Herrn ***X*** jun. kontrolliert. Für denAbgabepflichtigen war die Leistungserbringung, ein entsprechender Preis und Qualität derausgeführten Arbeiten für weitere Auftragserteilungen maßgeblich. Auf dieseEntscheidungskriterien wird auch in der Beschwerde hingewiesen, dass Qualität der Arbeiten imVordergrund stand.
In der Beschwerde wird betont, dass alle Leistungen der durch die Betriebsprüfungbeanstandeten Rechnungen von den rechnungsaussteilenden Firmen geleistet wurden. Es wirdweiters angeführt, dass die Dienstnehmer nicht genau kontrolliert wurden, aber man habe dieArbeiter gesehen. Sie trugen Baugewand und kamen mit Firmenfahrzeugen. Somit hatte derAnschein immer gepasst. Der Geschäftsführer der geprüften Firma wäre nie auf die Ideegekommen, dass es sich um Betrügerfirmen handeln könne.Um der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu entsprechen, ist es unumgänglich zuüberprüfen, ob Arbeiter tatsächlich der vorgeblichen Fremdleistungsfirma zuzuordnen sind.Anhand der Dienstnehmeranmeldungen ist der Dienstgeber ersichtlich. Durch Ausweiskontrollender Dienstnehmer stellt man sicher, dass die Identität aufgrund der Dienstnehmeranmeldung unddem Arbeiter übereinstimmt.
Ziel der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers ist es sicherzustellen, dass die Umsätzedes Fremdleisters nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen sind. Aufgrund der Tatsache,dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers nicht genügend durchgeführt wurde und dieGeschäftspartner sich als dubiose Fremdleister erwiesen, fällt die Ungreifbarkeit einesLeistungserbringers in das Risiko des Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehungmit einem solchen Partner eingelassen hat. (). Da die Ermittlungen der Betriebsprüfung zum Ergebnis kamen, dass Leistungen nicht von denRechnungsausstellern durchgeführt wurden, wurden diese Rechnungsaussteller als dubioseFremdleister qualifiziert und dieser Aufwand nicht anerkannt.Abschließend sei noch erwähnt, dass, sobald für die Betriebsprüfung feststand, dass dieverrechneten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erfolgten, von Seiten derBetriebsprüfung die Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO erfolgte. DemGeschäftsführer gelang es jedoch nicht, einen Kontakt zu den nicht anerkannten Fremdleistern,deren Rechnungen im Prüfungszeitraum aufwandsmäßig im Rechenwerk des Abgabepflichtigenerfasst wurden, herzustellen.
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 33) wies die Abgabenbehörde auch die Beschwerden gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide als unbegründet ab und führte dazu aus:
Im BP-Bericht, auf den die Wiederaufnahmebescheide zur Begründung verweisen, auf Seite 4 wurde ausführlich dargelegt, aufgrund welcher neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt ist, dass die Kenntnis dieser Tatsachen im Spruch anderslautende Bescheide herbeigeführt hätte und es wurde dargelegt, wie das diesbezügliche Ermessen ausgeübt wurde. In der Begründung der Beschwerden vom wurde den diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamts nicht entgegengetreten, sondern bloß allgemein ausgeführt, dass es aus Ihrer Sicht nicht möglich gewesen sei, Betrugsfirmen zu erkennen.
Vorlageanträge
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom (OZ 34) beantragte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Bescheidbeschwerden gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide durch das Verwaltungsgericht (Vorlageanträge).
Beschwerdevorlage
Mit Vorlagebericht vom (OZ 75) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin führte die Abgabenbehörde aus:
Sachverhalt:
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) fand eine Außenprüfung betr. die Jahre 2015-2017 sowie Nachschau betr. die Jahre 2018-2019 statt.
Dabei wurden Mängel bei den Grundaufzeichnungen sowie weiters dubiose Fremdleistungen in der Buchhaltung festgestellt. Bei Leistungen, die durch die Bf. auch ausgeführt werden, wurde der Vertreter der Bf. bei der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung mündlich zur Empfängernennung gem. § 162 BAO aufgefordert. Da die tatsächlichen Empfänger nicht genannt werden konnten, konnte der Aufwand nicht anerkannt werden und ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem. § 22 Abs. 3 KStG wurde festgesetzt. Bei den anderen Leistungen wurde, da diese Leistungen unbestritten durchgeführt wurden, im Schätzungsweg ein fiktiver Lohnaufwand von 50% des Bruttoaufwands der dubiosen Firma angesetzt. Weiters wurden Vorsteuern entsprechend gekürzt.
Für die Jahre 2015 und 2016 wurden in der Folge mit Bescheiden vom vom Finanzamt die Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren wiederaufgenommen und neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide erlassen. Für das Jahr 2017 wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Erstveranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuer berücksichtigt. Für 12/2018 wurde die Umsatzsteuer mit Bescheid vom festgesetzt.
In den dagegen eingebrachten Beschwerden (Beschwerde betr. FSU 12/2018 vom , Beschwerde gegen die anderen angefochtenen Bescheide vom , Begründung vom ) wurde ausgeführt, dass sämtliche Fremdleistungen von den rechnungsausstellenden Unternehmen geleistet wurden und für die Bf. nicht erklärbar sei, wie sie Betrugsfirmen erkennen hätte sollen. Es wurde in den Beschwerden auch nochmals angeführt, welche Überprüfungsmaßnahmen seitens der Bf. gesetzt wurden.
In der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom wurde nochmals ausgeführt, inwiefern die Bf. ihre Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.
Betreffend Wiederaufnahmebescheide 2015-2016, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017 sowie Festsetzung Umsatzsteuer 12/2018 bzw. die entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen wurde mit ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Es wurden im Vorlageantrag keine neuen Argumente bzw. Beweisanträge vorgebracht. Das Finanzamt Österreich als belangte Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerden.
Mit Beschluss vom (OZ 76) forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, eine Darstellung des (steuerlichen) Sachverhaltes (ua. Auflistung der betroffenen Rechnungen unter Angabe des Rechnungsausstellers, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer, der in Rechnung gestellten Leistung und des Rechnungsbetrages unter Bezugnahme auf OZ und Seitenzahl), die Nennung der Beweismittel (getrennt nach Streitpunkten unter Bezugnahme auf OZ und Seitenzahl) und eine Stellungnahme (getrennt nach Streitpunkten) nachzureichen.
Mit Schreiben vom (OZ 80) antwortete die Abgabenbehörde wie folgt:
Ad Darstellung des Sachverhaltes und Nennung der Beweismittel: Der steuerliche Sachverhalt wurde bereits im Vorlagebericht in entsprechend geraffter Form dargestellt. Eine detailliertere Darstellung hinsichtlich der Grundaufzeichnungen findet sich im Anhang zu Tz. 2 im mit dem Vorlagebericht mitübermittelten BP-Bericht (Dokument Nr. 15, PDF Seite 11 f.), eine detailliertere Darstellung der dubiosen Fremdleistungen bzw. deren Nichtanerkennung in den Anhängen zu Tz. 3ff. im BP-Bericht (Dokument Nr. 15, PDF-Seite 13ff.). Eine Auflistung der betroffenen Rechnungen mit Betrag und Datum findet sich ebenda im Anhang zu Tz. 4 (PDF-Seite 26 ff.). Sämtliche betroffenen Rechnungen finden sich unter der Bezeichnung des jeweils betroffenen Subunternehmens bei den vorgelegten Teilen des Arbeitsbogens (beispielhaft: Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-A***: Dateiname "*** Recherchen", Dokument Nr. 35, PDF-Seite 5 ff.; Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-G***: Dateiname "*** Rechnungen", Dokument Nr. 45, PDF Seite 1 f. etc.). Sämtliche übermittelten Beweismittel wurden mit einem Dateinamen versehen, der auf ihren Inhalt schließen lässt
Ad Stellungnahme: Da im Vorlageantrag keine neuen Argumente bzw. Beweisanträge vorgebracht wurden, wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Wie bereits im Vorlagebericht angeführt, beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Ergänzendes Vorbringen
Mit Schreiben ihres (neuen) steuerlichen Vertreters vom (OZ 87) brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor:
2. Einleitende Bemerkungen zur Geschäftstätigkeit und zum Geschäftsgebaren der [Beschwerdeführerin]
Die [Beschwerdeführerin] mit Sitz in Wien ist in den Bereichen Verkauf vonBlumen / Floristik tätig, Anbieter von Abbruch- und Aushubarbeiten sowie in den BereichenGartengestaltung, Pflasterungen, Baumschnitte und -fällungen, Schneeräumung undMäharbeiten tätig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beschäftigte die Gesellschaft imbetriebsprüfungsgegenständlichen Zeitraum 2015-2017 etwa zwischen 40 und 50Mitarbeiter.
Um auf das branchentypisch ungleichmäßige Auftragsaufkommen adäquat reagieren zukönnen, kauft die [Beschwerdeführerin] regelmäßig Leistungen vonFremdleistern zu. Die Herstellung des Kontaktes zu diversen Fremdleistern variiert, häufiggeschieht dies durch Empfehlungen ("Mundpropaganda") oder das Kennenlernen beigemeinsamen Projekten.
3. Ergänzendes Beschwerdevorbringen
Im Betriebsprüfungsbericht werden grundsätzlich zwei Arten von Aufwendungen unterschieden (vgl zB Anhang zu Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1).
Einerseits wird unterschieden in Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin] erbracht werden. Aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen sei esnach Ansicht der Betriebsprüfung nicht möglich zu überprüfen, wer die Leistungen erbrachthabe bzw ob diese überhaupt erbracht worden sind.Andererseits wird unterschieden in Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist,dass diese erbracht wurden, jedoch die Betriebsprüfung der Meinung ist, diese seien nicht vonden rechnungslegenden Unternehmern erbracht worden (Deckungsrechnungen).
a. Komplex Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin] erbracht werden
Bei den Aufwendungen iZm Leistungen, die auch von der [Beschwerdeführerin]erbracht werden, handelt es sich um Aufwände, die auf Konto 5801 gebucht worden sind(siehe Anhang zu Tz. 5 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1). Betroffen sind Leistungenfolgender Fremdleister (vgl Anhang zu Tz. 4 des Betriebsprüfungsberichtes, Seite 1 ff):
- ***Rechnungsausstellerin-L*** (Rechnungsdatum und )
- ***Rechnungsausstellerin-Mi*** ()
i. Leistungen wurden erbracht
Betreffend der auf diesem Konto verbuchten Aufwendungen hält die Betriebsprüfung fest, essei aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen nicht mehr überprüfbar, "wer und obtatsächlich Leistungen erbracht wurden". Es gibt jedoch noch andere, von derBetriebsprüfung nicht berücksichtigte Indizien, woraus auf eine Erbringung der Leistunggeschlossen werden kann.
Diesbezüglich ist insbesondere auf Rechnungen sowie Zahlungsbelege zu verweisen, dieunzweifelhaft vorliegen. Der Vorwurf seitens der Betriebsprüfung, die tatsächlicheLeistungserbringung sei nicht mehr überprüfbar, negiert dabei die Indizwirkung, die diesenUnterlagen zukommt. Die Rechnungen stammen von den Fremdleistern und indizierengemeinsam mit den vorliegenden und einen Firmenstempel aufweisenden Zahlungsbelegen,dass es zur Erbringung der Leistungen gekommen ist. Wären die Leistungen nicht erbrachtworden, hätte die [Beschwerdeführerin] dafür auch nicht bezahlt. DieArgumentation der Betriebsprüfung könnte nahelegen, dass diese Dokumente von der[Beschwerdeführerin] zu Täuschungszwecken selbst angefertigt worden sind.Dies ist nicht der Fall, für eine solche Vorgehensweise gibt es keine Indizien.
ii. Empfängerbenennung gem § 162 - Empfänger wurden benannt, diese warenkeine Scheinunternehmen bzw Briefkastengesellschaften
Zur Nichtanerkennung von Betriebsausgaben betreffend erbrachter (siehe voriger Punkt i.)Leistungen kann es (ua) dann kommen, wenn die Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigenverlangt, den Empfänger der abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen und derAbgabepflichtige dem nicht (ausreichend) nachkommt (Empfängerbenennung, § 162 BAO).Als Empfänger ist derjenige zu bezeichnen, der die gegenständliche Leistung erbracht hat unddie Gegenleistung (Bezahlung) empfangen hat, die die Steuerbemessungsgrundlage mindernsoll. Wird eine falsche oder beliebige Person als Empfänger genannt, kommt es (trotz Nennungeiner Person) zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Dies gilt auch dann, wenn eineFirma in einer Steueroase oder eine Briefkastengesellschaft genannt wird, worunterUnternehmen verstanden werden, die keinen geschäftlichen Betrieb haben und deswegenkeine Leistungen erbringen können.2Im Hinblick auf die Frage, ob dem Verlangen auf Empfängerbenennung ausreichendnachgekommen wurde, so ein (vermeintliches) "Scheinunternehmen'' genannt wird, istfestzuhalten, dass ein "Scheinunternehmen'' gem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (vgl § 8SBBG) nicht mit einem "Scheinunternehmen" gem der Rsp zu § 162 BAO gleichzusetzen ist.Aus dem Hinweis seitens der Betriebsprüfung, bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** hätte es eine mit (sohin etwa ein halbes Jahr nach Leistungserbringung) eine Mitteilung derFinanzbehörde gem SBBG gegeben, es würde sich um ein Scheinunternehmen handeln, kannsohin für Zwecke der Empfängerbenennung noch nichts gewonnen werden. Darüber hinaus istanzumerken, dass sich betreffend ***Rechnungsausstellerin-Mi*** weder Feststellungen derBetriebsprüfung über das Vorliegen der Kriterien eines Scheinunternehmens gem § 162 BAOgetroffen wurden, noch eine Mitteilung der Finanzbehörde gem SBBG vorliegt. ImBetriebsprüfungsbericht wird lediglich von "malversiven Praktiken" iZm mit einemGesellschafterwechsel bzw Insolvenzeröffnung gesprochen.Wenn im Rahmen einer Aufforderung zur Empfängerbenennung ein Scheinunternehmen bzweine Briefkastengesellschaft genannt wird, so ist die Empfängerbennungsverpflichtung nichterfüllt und die Beträge können steuerlich nicht abgesetzt werden. Ein Scheinunternehmen bzweine Briefkastengesellschaft iSd § 162 BAO liegt vor, wenn ein (in- oder ausländisches)Unternehmen i) über kein Büro und ii) über keinen auffindbaren Geschäftsführer odersonstiges Personal verfügt sowie iii) das Unternehmen weder am Sitz noch an einem anderenOrt eine geschäftliche Tätigkeit ausübt.4Diese Kriterien liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar können betreffend dem Vorliegeneines Büros keine Angaben mehr gemacht werden, da die Firmen heute nicht mehr existieren,jedoch haben die Gesellschaften jedenfalls über sonstiges Personal verfügt, was sich (ua) ausden Einträgen in der HFU Liste unzweifelhaft ergibt. Darüber hinaus bestand auch eineGeschäftstätigkeit, deren Vorliegen durch die existierenden Rechnungen und die erbrachtenLeistungen (siehe vorheriger Punkt i.) indiziert wird. Es liegen sohin existente Unternehmenvor, weshalb nicht von Scheinunternehmen bzw Briefkastengesellschaften iSd § 162 BAOgesprochen werden kann.
Im Falle der Benennung von existenten Unternehmen im Rahmen einer Aufforderung gem §162 BAO wird der Betriebsausgabenabzug nur dann vereitelt, wenn i) die Beträge an jemandenweitergeleitet wurden, der nicht an der Leistungserbringung beteiligt war oder ii) es sich umScheinrechnungen handelt, dh überhaupt keine Leistungen erbracht wurden oder iii) es sichum Deckungsrechnungen handelt, dh die Leistungen nicht vom Empfänger der Beträgeerbracht wurden. Diesbezügliche Feststellungen finden sich jedoch nicht imBetriebsprüfungsbericht. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser drei Gründe trifft dieBehörde. Ein Versagen des Betriebsausgabenabzugs ist sohin unzulässig.
iii. Selbst wenn Empfänger Scheinunternehmer waren, wurden zumindest dieSorgfaltspflichten eingehalten
Selbst wenn man zum Ergebnis käme, die ***Rechnungsausstellerin-L*** bzw die ***Rechnungsausstellerin-Mi*** seienScheinunternehmen iSd § 162 BAO, weshalb die Benennung dieser Gesellschaften im Rahmeneiner Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht ausreichend wäre, führt dies alleine nochnicht dazu, den Betriebsausgabenabzug zu verneinen. Vielmehr ist in einem nächsten Schrittzu prüfen, ob die [Beschwerdeführerin] im Rahmen der Beauftragung ihrenSorgfaltspflichten nachgekommen ist. Hat der Abgabepflichtige seinen Sorgfaltsmaßstabdurch notwendige Überprüfungsmaßnahmen eingehalten, wurde er jedoch (trotzdem) durchden (vermeintlichen) Scheinunternehmer getäuscht, so sind die betreffendenBetriebsausgaben anzuerkennen. 5 Nach Rsp des BFG käme es andernfalls zu einer "einseitigenMaßnahme" zu Lasten des Abgabepflichtigen.6
Fraglich ist, welche Nachforschungsobliegenheiten durch die [Beschwerdeführerin] im vorliegenden Fall zu erfüllen waren, damit dieser Sorgfaltsmaßstab eingehaltenwurde. Maßgebend ist dafür grundsätzlich die Art sowie der Umfang der empfangenenLeistungen. Das konkrete Ausmaß erforderlicher Nachforschungspflichten ist wedergesetzlich noch auf dem Verordnungswege geregelt. Im Hinblick auf das Baugewerbe wurdeseitens der Bundesinnung Bau der Wirtschaftskammer Österreich eine "Checkliste"herausgegeben, die dabei helfen soll, "Schwarzarbeit" und "Schwarzfirmen" zu erkennen undschließlich eine Auftragsvergabe an solche Unternehmen verhindern soll. Im Hinblick auf denvorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die [Beschwerdeführerin] bzwdie von ihr beauftragten Leistungen nicht dem Baugewerbe zuzurechnen sind. Darüber hinausist fraglich und im Einzelfall zu klären, inwiefern diese (undatierte) "Checkliste" für einenkonkreten Fall (im Baugewerbe) anzuwenden ist. Gem aktueller Rsp des BFG ist der Umfangder notwendigen Nachforschungspflichten jedenfalls vom Auftragsvolumen abhängig - so sinddie im Erkenntnis vom dargelegten Pflichten bei "Kleinstaufträgen" nichtanzuwenden.
In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass die entsprechendenRechnungsbeträge der Fremdleister im Verhältnis zu den jeweiligen jährlichen Umsätzen inkl.sonstigen Erträgen regelmäßig sehr gering ausgefallen sind, wie in der nachfolgenden Tabelleersichtlich ist:
[Tabelle]
Erbracht wurden seitens der Fremdleister laut den Rechnungen "Personalbereitstellung fürAbbruch und Sanierungsarbeiten" sowie "Gartenarbeiten".Laut Ausführungen der Betriebsprüfung (vgl zB Anhang zu Tz. 3 desBetriebsprüfungsberichtes, Seite 1) sei es notwendig, sich vor Auftragsvergabe von derRedlichkeit seines Kontrahenten "durch die zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten"zu überzeugen. Dazu zählen laut Aussagen der Betriebsprüfung (neben einer UID-Abfragesowie einer Abfrage der HFU-Liste) ua Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners,das Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet, etc. Eine Begründung, warum dieseNachforschungspflichten im vorliegenden Fall angemessen gewesen wären bzw diese (indiesem Zeitpunkt) branchenüblich waren, bleibt die Betriebsprüfung schuldig. Ebenso wenigwird dargetan, inwiefern ein Aufsuchen des Betriebsortes der "dubiosen Fremdleister" demAuftragsvolumen entsprechend angemessen bzw in der Branche der [Beschwerdeführerin] üblich wäre.
Tatsächlich wurde der Sorgfaltsmaßstab seitens der [Beschwerdeführerin]eingehalten, da folgende Kontrollen durchgeführt wurden:
[***Rechnungsausstellerin-L***] (siehe Beilage ./2):
- HFU Abfragen mit Stichtagen , und
- Firmenbuchauszug zum
- UID Abfragen am und
- ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom
- Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter
- Bescheid des FA Wien 4/5/10 betreffend Erteilung einer Umsatzsteuernummer, datiertvom
- Musterzeichnung Geschäftsführer vom
***Rechnungsausstellerin-Mi*** (siehe Beilage. /3):
- HFU Abfrage mit Stichtag
- Firmenbuchauszüge vom und
- Anmeldung von 7 Arbeitnehmern zur WGKK
- Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter
- Antrag auf Betriebshaftpflichtverletzung vom
-Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom
Insgesamt lässt sich sohin festhalten, dass die [Beschwerdeführerin] ihrenSorgfaltspflichten umfassend nachgekommen ist.
b. Komplex Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist, dass sie erbrachtworden sind (jedoch nicht geglaubt wird, dass sie von den Rechnungsausstellernerbracht worden sind (Deckungsrechnungen)
Betreffend Aufwendungen iZm Leistungen, bei denen ersichtlich ist, dass sie erbracht wordensind, ist die Betriebsprüfung der Meinung, dass die Leistungen nicht von den ausstellendenUnternehmern erbracht worden sind. Es handelt sich dabei um Aufwände, die auf Konto 7400gebucht wurden. Der Vorwurf lautet, dass Deckungsrechnungen vorliegen. Das bedeutet, dassdie Betriebsprüfung der Ansicht ist, die Leistungen seien zwar erbracht worden, jedoch nichtvon den rechnungsausstellenden Unternehmen. Zudem wird der Vorwurf gemacht, dietatsächlichen Leistungen seien von Arbeitskräften durchgeführt worden, für die keine Lohn-und Sozialabgaben entrichtet worden sind.
Betroffen sind Leistungen folgender Fremdleister (vgl Anhang zu Tz. 4 desBetriebsprüfungsberichtes, Seite 1 ff):
- ***Rechnungsausstellerin-B*** (Rechnungsdatum , , und)
- ***Rechnungsausstellerin-Mo*** ( und )
- ***Rechnungsausstellerin-A*** (, , , und)
- ***Rechnungsausstellerin-R*** (, , , ,, , und )
Im Wesentlichen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (mit Ausnahme von i), daunstrittig ist, dass die Leistungen erbracht worden sind). Hinzuweisen ist darauf, dass es beinachweislich erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit vermeintlichenDeckungsrechnungen nur dann zur Nichtanerkennung von den abgesetzten Beträgen kommenkann, wenn feststeht, dass der Abgabepflichtige Schwarzarbeiter beschäftigt hat (und dahernicht der rechnungsausstellende Unternehmer die Leistungen erbracht hat).9 Die Beweislastdafür trifft allerdings die Behörde, es liegt nicht am Abgabepflichtigen, unbewieseneBehauptungen der Behörde zu widerlegen, wonach es sich um Deckungsrechnungen gehandelthat.10 Abgesehen von der Frage, welcher Seite die Beweislast obliegt, ist anzumerken, dassdas Vorhandensein diverser Nachweise (Rechnungen, Zahlungsbelege, Anbote,Erkundigungen betreffend der Fremdleister) ein klares Indiz für die Leistungserbringung ist.Der geäußerte Verdacht seitens der Betriebsprüfung, die Arbeiten seien uU von Arbeiternerbracht worden, für die keine Lohn- und Sozialabgaben entrichtet worden wären("Schwarzarbeit"), lässt sich zu Ende gedacht nur dann aufrechterhalten, wenn man davonausgeht, die [Beschwerdeführerin] hätte diese Unterlagen zuTäuschungszwecken angefertigt. Diese Unterstellung ist klar zurückzuweisen und entsprichtnicht der Realität. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungen von denRechnungsausstellern tatsächlich erbracht worden sind.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Ausführungen der Betriebsprüfung imWesentlichen darauf beschränken, auf angebliche "malversive Praktiken" hinzuweisen. Zudemhabe es bei der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R*** (nichtjedoch bei der ***Rechnungsausstellerin-A***) Mitteilungen gem § 8 SBBG gegeben, wobei wiederumdarauf hinzuweisen ist, dass daraus nicht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens bzweiner Briefkastengesellschaft gem § 162 BAO geschlossen werden kann. Der Vollständigkeithalber ist zudem anzumerken, dass der Zeitpunkt der Meldungen gem § 8 SBBG jeweils(deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liegt.
Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, die Unternehmen seien Scheinunternehmen,so ist festzuhalten, dass die [Beschwerdeführerin] durch ausreichendeNachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt hat. Anzuführensind:
***Rechnungsausstellerin-A*** (siehe Beilage. /4:
- HFU Abfragen mit Stichtagen und
- Firmenbuchauszug vom
- UID Abfragen am und
- ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom
- Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter
- Ausweiskopie Gesellschafter
-Unbedenklichkeitsbescheinigung WGKK vom
- Abfrage Insolvenzdatei bezüglich "***Rechnungsausstellerin-A***" sowie Geschäftsführer /Gesellschafter sowie Gesellschafter vom
***Rechnungsausstellerin-R*** (siehe Beilage ./5):
- HFU Abfragen mit Stichtag
- Firmenbuchauszug vom
- UID Abfrage vom
- ZMR Abfrage Geschäftsführer / Gesellschafter vom
- Ausweiskopie Geschäftsführer / Gesellschafter
- Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom
Zudem möchten wir auch hier anmerken, dass die entsprechenden Rechnungsbeträge derFremdleister im Verhältnis zu den jeweiligen jährlichen Umsätzen inkl. sonstigen Erträgenregelmäßig sehr gering ausgefallen sind, wie in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist:
[Tabelle]
Insgesamt lässt sich sohin festhalten, dass die [Beschwerdeführerin] ihrenSorgfaltspflichten umfassend nachgekommen ist, gerade im Hinblick auf das Auftragsvolumender einzelnen Leistungen sowie den Umstand, dass die [Beschwerdeführerin]nicht im Baugewerbe tätig ist. Die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs ist sohinabzulehnen.
Mit Bescheid vom (OZ 282) setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer 2018 mit 333.867 € fest, wobei sie die strittigen Vorsteuern im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-R*** nicht berücksichtigte.
Vorhalt und Verlangen der Empfängerbenennung
Mit Schreiben vom (OZ 325) brachte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin die Feststellungsbescheide gemäß § 9 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) der ***Rechnungsausstellerin-L***, der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-R*** zur Kenntnis. Gleichzeitig forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin gemäß § 162 Abs. 1 BAO auf, die Empfänger der im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäß § 162 Abs. 2 BAO die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind, soweit der Abgabepflichtige die gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigere. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer sei gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichne. Das Bundesfinanzgericht räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Äußerung und für eine allfällige Akteneinsicht von sechs Wochen ein.
Weiterer Vorhalt
Mit Schreiben vom (OZ 337) hielt das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin zum Vorbringen, sie habe durch ausreichende Nachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt, vor, dass es festgestellt habe, dass die Rechnungsaussteller (in dem im Schreiben spezifizierten - und im Erwägungsteil dieses Erkenntnisses dargestellten - Ausmaß) keine Gewerbeberechtigungen für die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen gehabt hätten. Die Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung sei gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe eine Sorgfaltspflichtverletzung sei. Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen sei) auch in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben seien und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen könne.
Vorhaltbeantwortung
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom (OZ 347) teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht mit, dass bereits sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen im Zuge der Beschwerden sowie im ergänzenden Vorbringen vom der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht offengelegt worden und keine weiteren Unterlagen bzw. Stellungnahmen zu den Vorhalten in diesem Verfahren vorzubringen seien.
Die Beschwerdeführerin hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:
Vorweg ist zur Beschwerdevorlage festzuhalten, dass die Darstellung des Sachverhaltes im Vorlagebericht dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen soll. Die bloße Bekanntgabe der Streitpunkte oder der bloße Verweis auf irgendwelche Akteninhalte entspricht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes nicht (vgl. Ritz, BAO7, § 265 Tz 2a). Im Beschwerdefall waren dem Vorlagebericht weder die Namen der Rechnungsaussteller noch die betroffenen Rechnungen entnehmen. Damit hat die Abgabenbehörde im Beschwerdefall ihre gesetzliche Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO verletzt. Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, eine Darstellung des Sachverhaltes nachzureichen, ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen und hat die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheit gemäß § 265 Abs. 3 BAO im Antwortschreiben mit der unzutreffenden Behauptung, der steuerliche Sachverhalt sei bereits im Vorlagebericht "in entsprechend geraffter Form" dargestellt worden, sogar ausdrücklich verweigert.
Soweit die Abgabenbehörde im (den Vorlagebericht ergänzenden) Schreiben vom (OZ 80) Angaben zum Auffinden der Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-G*** macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass weder die Rechnungen dieser GmbH noch die Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-T*** entscheidungsgegenständlich sind, weil die damit zusammenhängend verbuchten Aufwendungen die Körperschaftsteuer 2018 betreffen (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 4 Nicht anerkannter Aufwand" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Die Abgabenbehörde hat jedoch den Körperschaftsteuerbescheid 2018 trotz eingegangener Abgabenerklärung entgegen seiner Ankündigung (siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom [OZ 323] zum Schreiben des [OZ 109] und die E-Mail des [OZ 110]) nicht erlassen.
Soweit die Abgabenbehörde meint, der Prüfungsauftrag sei bei der Beschwerdevorlage nicht mit dem Akt zu übermitteln gewesen, weil er im Beschwerdefall "nicht entscheidungsrelevant" sei (siehe das Schreiben vom [OZ 80)), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht durch den Prüfungsauftrag über den Beginn der Außenprüfung gesichert in Kenntnis gesetzt wird, womit der zeitliche Rahmen für das aktenmäßige Vorhandensein von Schriftverkehr zwischen Prüfer und Partei sowie für abgabenbehördliche Ermittlungshandlungen nachvollziehbar gemacht wird. Somit handelt es sich beim Prüfungsauftrag in jedem Fall um ein verfahrenswesentliches Aktenstück, das bei der Beschwerdevorlage mit dem Akt zu übermitteln ist.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994).
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z. B. ).
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. § 303 Abs. 1 BAO).
Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2015 und 2016 verweisen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom (OZ 15), in dem als neue Tatsachen "fehlende Grundaufzeichnungen (Tz2)" (gemeint sind die weggeworfenen "Schmierzettel" mit der Einteilung des Arbeitspersonals) und "fehlende Empfängerbenennung (Tz6)" (für die Rechnungsaussteller ***Rechnungsausstellerin-L*** und ***Rechnungsausstellerin-Mi***) genannt werden. Weiters wird auf die Textziffern 3 und 4 sowie die Textziffer 9, die auf die dazugehörigen Anhänge weiterverweisen, verwiesen. Schließlich wird der Umstand, dass die Leistungserbringung nicht durch die Rechnungsaussteller erfolgt ist, genannt (siehe Seite 3 des "Anhang zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"). Zur ***Rechnungsausstellerin-B***, zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und zur ***Rechnungsausstellerin-A*** führt die Abgabenbehörde an, dass die Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern durchgeführt wurden (siehe Seite 1 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz. 6 Rechtliche Würdigung" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]). Es werden daher mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen (vgl. ).
Im "Anhang zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister" wird von der Abgabenbehörde unter der Annahme einer Beweisvorsorgepflicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers hinsichtlich "Kopien des Lichtbildausweises des Ansprechpartners, Aufsuchen des Betriebsortes, Recherchen im Internet betreffend dem Auftragnehmers etc." sowie hinsichtlich Aufzeichnungen über die eingesetzten Arbeiter behauptet (in der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wird auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kontrolle der Dienstnehmeranmeldungen der eingesetzten Arbeitskräfte der Fremdleister sowie der Ausweiskontrollen bei den Dienstnehmern behauptet).
Mit Erkenntnis des , hat der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, wobei er auch auf das Erkenntnis vom , Ra 2018/13/0059, verwiesen hat, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, welche Unterlagen üblicherweise bei derartigen "Bauvorhaben" beim Auftraggeber vorhanden sind und damit vorgelegt werden können. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Ra 2015/13/0054, auch ausgesprochen, dass die Feststellung, dass vom Auftraggeber zu erwarten sei, dass er sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschaffe, ob die ihm bis dahin unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübten, nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange in der Begründung nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war.
Die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelten nicht nur für die Baubranche, sondern für alle Branchen.
Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde keine auf nachweislichen Gepflogenheiten (hier: der Gartenbaubranche) beruhenden Feststellungen zur erhöhten Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen (oder zur Führung und Aufbewahrung von Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen) getroffen, sondern diesbezüglich bloß ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechende Behauptungen aufgestellt. Eine Rechtsfolge durfte sie daraus nicht ableiten.
Soweit die Abgabenbehörde in ihren Begründungen darauf hinweist, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind, so ist auf das Erkenntnis vom , 2002/13/0116, hinzuweisen, mit dem der des Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, (lediglich) geeignet sind, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung zu begründen. Solche Zweifel können Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden.
Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (Überlassung von Arbeitskräften an die Beschwerdeführerin für Gartenarbeiten)
Die Abgabenbehörde stützt die Versagung des Betriebsausgabenabzugs (100 %) bei den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom [OZ 174] festgestellt wurde) und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (deren Scheinunternehmereigenschaft nicht bescheidmäßig festgestellt wurde) - nach einem Verlangen zur genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge und Rechtsfolgenbelehrung (siehe Seite 18 der Niederschrift über die in Anwesenheit des Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin abgehaltene "Vorbesprechung" vom [OZ 55]) - auf die Bestimmung des § 162 BAO (siehe Tz. 6 "Rechtliche Würdigung" Unterpunkt "Zu Tz 5 Pkt 1"des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]).
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO).
Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO).
Bei § 162 BAO geht es nicht so sehr darum, dass der Steuerpflichtige an sich den Nachweis erbringt, eine Betriebsausgabe getätigt zu haben, als dass eine Verkürzung der Steuern dadurch verhindert werden soll, dass der Steuerpflichtige den Namen des Zahlungsempfängers nennt und damit die Finanzverwaltung in die Lage setzt, die der Betriebsausgabe auf der Seite des Zahlungsempfängers entsprechende Einnahme bei diesem zu versteuern (vgl. ).
§ 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. ).
Aus der Vernichtung der Grundaufzeichnungen über Arbeitseinteilungen - die "Schmierzettel" wurden laut Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom (OZ 39) von seinem Sohn nach Ablauf der Woche weggeworfen (siehe Seite 2 der Niederschrift) - durfte die Abgabenbehörde den Schluss ziehen, dass die beiden Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren. Bei der ***Rechnungsausstellerin-L*** wird diese Feststellung zusätzlich auch dadurch gestützt, dass bei einer Nachschau am Firmensitz am keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar war. Es konnten weder der Geschäftsführer noch andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert (siehe Seite 1 des Feststellungsbescheides vom über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 174/OZ 219]). Wie der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/13/0039, ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die Rechnung vom mit dem angeführten Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2015 [OZ 51/3]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-L*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, es sei immer der Firmenbuchauszug verlangt worden, dann sei die UID-Nummer überprüft und kontrolliert worden, ob die "Baufirma" auf der HFU-Liste zu finden sei (siehe Seite 3). Außerdem sei - seit es die Seite gebe- die BMF-Liste der Scheinunternehmer kontrolliert worden (siehe Seite 5 des Beschwerdeergänzungsschreibens vom [OZ 3]). Der "Sorgfaltsmaßstab" sei von der Beschwerdeführerin durch die angeführten Kontrollen eingehalten worden. Zur ***Rechnungsausstellerin-L*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfragen mit Stichtagen , und , den - Firmenbuchauszug zum , die UID Abfragen am und , die ZMR Abfrage Geschäftsführer/Gesellschafter vom , die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, den Bescheid des FA Wien 4/5/10 betreffend Erteilung einer Umsatzsteuernummer, datiert vom und die Musterzeichnung Geschäftsführer vom hin. Zur ***Rechnungsausstellerin-Mi*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfrage mit Stichtag , die Firmenbuchauszüge vom und , die Anmeldung von 7 Arbeitnehmern zur WGKK, die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, den Antrag auf Betriebshaftpflichtverletzung vom und den Bescheid des Magistrats Wien betreffend Gewerbeanmeldung vom hin (Seite 6-7 des Schreibens vom [OZ 87]).
Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 331) geht hervor, dass diese - soweit es die in den zwei Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 04-06/2015 und 07-11/2015 betrifft - bis das freie Gewerbe des Verspachtelns von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit und das freie Gewerbe der Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertigbezogener Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen angemeldet hatte. Ab hatte sie das freie Gewerbe des Handels mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe angemeldet. Ab hatte sie das reglementierte Gewerbe des Tischlers verbunden mit Modellbauer, Bootbauer, Binder, Drechsler, Bildhauer (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf das Verlegen, Schleifen und Versiegeln von Holzfußböden angemeldet. Somit hat die ***Rechnungsausstellerin-L*** nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellte Leistung verfügt.
Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 332) geht hervor, dass diese - soweit es den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungszeitraum 01-05/2016 zeitlich betrifft - bis das reglementierte Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) und das freie Gewerbe der Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst) angemeldet hatte. Somit hat die ***Rechnungsausstellerin-Mi*** nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellte Leistung verfügt.
Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Äußerung zum Vorhalt des Fehlens der Gewerbeberechtigungen verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom [OZ 337]).
Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie der ***Rechnungsausstellerin-R*** (Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden der Beschwerdeführerin)
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten (Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Geschäftslokalen der Beschwerdeführerin) durchgeführt wurden, die Leistungserbringung jedoch nicht durch die Rechnungsaussteller erfolgt ist (siehe Seite 3 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz.3 Dubiose Fremdleister" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/15]; siehe auch Seite 1 letzter Absatz des "Anhangs zu Tz. 6 Rechtliche Würdigung" des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung [OZ 15/30]), wobei sie den Betriebsausgabenabzug "im Schätzungsweg" jeweils zur Hälfte (50 %) versagt hat.
Der Versagung des Betriebsausgabenabzugs zur Hälfte liegt denklogisch die Sachverhaltsannahme zugrunde, dass die eine Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge auf tatsächlich erhaltene (und bezahlte) Leistungen entfällt und die andere Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist ("überhöhte Deckungsrechnungen").
Zur Begründung dieser Änderungen stützt sich die Abgabenbehörde - jenseits der behaupteten, aber nicht festgestellten Verletzung der Sorgfaltspflicht des Unternehmers und des Hinweises, dass die strittigen Rechnungen nach einem Wechsel von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern ausgestellt wurden und die Rechnungsaussteller bald danach in Konkurs gegangen sind (siehe oben) - bei der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** darauf, dass die Rechnung nur eine allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung ohne weiter Detailaufzeichnungen enthalte (siehe Seite 5 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister"), bei der ***Rechnungsausstellerin-B*** darauf, dass die Leistungen "in Pauschale" abgerechnet worden seien, und bei der ***Rechnungsausstellerin-A*** darauf, dass sämtliche Arbeiten mit Pauschalabrechnung seien (siehe Seite 9 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister").
Wie die Weitervergabe von Aufträgen an Firmen, die nach Neugründung oder gänzlicher Übernahme nur kurze Zeit existieren und in Konkurs gehen, ist auch die pauschale Abrechnung von Leistungen lediglich geeignet, Zweifel an der in Rechnung gestellten Leistungserbringung (bzw. am Leistungserbringer) zu begründen. Auch solche Zweifel können (nur) Ausgangspunkt weiterer Erhebungen sein, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen kann, dass die strittigen Rechnungen nicht das tatsächliche Geschehen widerspiegeln und nur zum Schein erstellt wurden.
Die Begründungen der Abgabenbehörde enthalten keine (die steuerlichen Änderungen der Abgabenbehörde tragenden) Feststellungen zu einzelnen Leistungen oder zu Zahlungsflüssen. Insbesondere finden sich in diesen Begründungen und im Akt weder Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugeflossen ist (vgl. , wonach vermutete Rückflüsse solche Feststellungen nicht ersetzen können).
Da die Abgabenbehörde die Leistungserbringung als solches nicht bezweifelt und somit eine sachliche Berechtigung zum Betriebsausgabenabzug vorliegt, stellt sich auch bei den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** nur die Frage, ob diese Rechnungsaussteller die Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen) waren, was zur Anwendung des § 162 BAO führt (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH siehe oben).
Ist die Anwendung des § 162 BAO aber zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, auf welchem § 162 BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. ).
Zur ***Rechnungsausstellerin-B*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom [OZ 140] festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass die Kontaktaufnahme als nicht erinnerlich angegeben worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und es sich bei der Gesellschaft um ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG handle (siehe Seite 8 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister").
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Meldung gemäß § 8 SBBG jeweils (deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liege (Seite 8 des Schreibens vom [OZ 87]).
Wie aus dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes hervorgeht, waren bei einer Nachschau am Firmensitz am keinerlei Aktivität oder Infrastruktur erkennbar. Es konnten weder der Geschäftsführer noch andere Betriebspersonen angetroffen werden. Auch wurde auf die am am Firmensitz zugestellte Verdachtsmitteilung nicht reagiert. Laut Auskunft des Eigentümers der angegebenen Betriebsanschrift, ist die angeführte Adresse seit 2013 nicht mehr vermietet. Am TT.04.2015 kam es zu einem Geschäftsführerwechsel bei gegenständlichem Unternehmen und wurde ***RB*** zum Geschäftsführer bestellt. Dieser hatte zu keinem Zeitpunkt einen melderechtlichen Wohnsitz in Österreich und konnte im Zuge der Erhebungen nicht kontaktiert werden (siehe Seite 1 des Feststellungsbescheides vom über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 117/OZ 140]).
Wie der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/13/0039 ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die beiden Rechnungen vom mit dem angeführten Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 [57/1 und OZ 57/3], die Rechnung vom mit dem angeführten Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 [OZ 57/5] und die Rechnung vom mit dem angeführten Leistungszeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 [OZ 57/7]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-B*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde und dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-B*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 12 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom [OZ 39]).
Zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom [OZ 251] festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass als Ansprechperson nur "***RM***" genannt worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und es sich bei der Gesellschaft um ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG handle (siehe Seite 7 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister").
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Meldung gemäß § 8 SBBG jeweils (deutlich) nach dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung liege (Seite 8 des Schreibens vom [OZ 87]).
Wie aus dem Akt des Betrugsbekämpfungsamtes hervorgeht, wurde bei Erhebungen am Betriebssitz am ein Briefkasten mit der Firmenbezeichnung vorgefunden. Dieser war komplett überfüllt und wurde schon längere Zeit nicht geleert. Im Gebäudeinneren (sowohl EG als auch 1. Stock) ist kein Hinweis auf die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** ersichtlich. Sämtliche Räumlichkeiten waren verschlossen. Firmenverantwortliche oder Mitarbeiter waren nicht vor Ort. Es wurde Kontakt mit dem Firmenchef des Nachbarunternehmens aufgenommen. Dieser erklärte telefonisch, dass ihm die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** unbekannt sei und gab den Beamten der Finanzpolizei den Vermieter des Betriebsareales bekannt. Telefonisch wurde ein Mitarbeiter des Vermieters erreicht. Dieser gab die Auskunft, dass das Mietverhältnis mit der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nach wie vor aufrecht wäre, die Mietzahlungen erfolgten bis inklusive Dezember 2016 mittels Einziehungsauftrag, der jedoch seit Jänner 2017 keine Gültigkeit mehr habe. Als Ansprechpartner wurde ein gewisser ***PF*** (ehemaliger Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo***) bekanntgegeben. Eine telefonische Kontaktaufnahme unter der vom Vermieter genannten Telefonnummer blieb vorerst ergebnislos (Telefon abgeschaltet). Der Geschäftsführerwechsel sowie der neue Geschäftsführer ***RH*** war dem Vermieter nicht bekannt. In weiter Folge wurde der steuerliche Vertreter der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** telefonisch kontaktiert. Seitens des Steuerberaters wurde den Beamten der Finanzpolizei die Auskunft erteilt, dass ***PF*** der Geschäftsführer der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** sei. Angesprochen auf den - auch bereits im Firmenbuch vollzogenen - Geschäftsführerwechsel (***RH*** anstatt ***PF***) konnte die Steuerberatungskanzlei keine Auskünfte erteilen. Ein Wechsel der Geschäftsführung war dem Steuerberater nicht bekannt. Mit den fehlenden Umsatzsteuerbuchungen (letztmals für den Monat April 2016) auf dem Abgabenkonto der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** konfrontiert, teilte der Steuerberater mit, dass laufend die Buchhaltungsunterlagen beim Klienten urgiert werden, jedoch nie dem Steuerberater übergeben werden. Durch den vormaligen Geschäftsführer ***PF*** wurde im Zuge der Erhebungen durch diesen Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen und eine Telefonnummer von ***RH*** bekanntgegeben. Eine Kontaktaufnahme konnte nicht erfolgen, da unter der angegebenen Telefonnummer niemand erreicht werden konnte. Da der vorgebliche Geschäftsführer über keine im Zentralenmelderegister erfasste Wohnanschrift verfügt, konnte auch sonst kein Kontakt zu ihm hergestellt werden (siehe Seite 1-2 des Feststellungsbescheides vom über das Vorliegen eines Scheinunternehmens [OZ 251/OZ 280]).
Wie der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/13/0039 ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung (siehe die Rechnung vom mit dem angeführten Leistungszeitraum Oktober bis November 2016 [OZ 54/2] und die Rechnung vom mit dem angeführten Leistungszeitraum Dezember 2015 bis Jänner 2016 [OZ 54/1]) - nicht auffindbar ist. Daraus ergibt sich, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass gegen den Feststellungsbescheid, dass die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz gilt, keine Beschwerde erhoben wurde und dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 8 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom [OZ 39]).
Zur ***Rechnungsausstellerin-A*** (deren Scheinunternehmereigenschaft nicht bescheidmäßig festgestellt wurde) führt die Abgabenbehörde aus, dass diese "von einem Arbeiter dieser Gesellschaft" empfohlen worden sei (siehe Seite 3 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister") und dass zwei Eingangsrechnungen (Rechnung vom im Betrag von 46.608 € für Personalbereitstellung auf diversen Baustellen im Zeitraum August bis Dezember 2017 [OZ 65/1] und Rechnung vom im Betrag von 3.485 € für Personalbereitstellung/Mechanikerhelfer im Oktober 2017 [OZ 36/1]) mit "Kassabestätigungen" (OZ 65/2 und OZ 36/2) vorgelegt worden seien, die nicht in der Buchhaltung erfasst gewesen seien und ein anderes Erscheinungsbild als die verbuchten Rechnungen gehabt und eine falsche Firmenbuchnummer und die "alte" Firmenadresse aufgewiesen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dazu vorgebracht, die Rechnungen seien nicht akzeptiert und verbucht worden, weil sie überhöht gewesen seien (siehe Seite 10 des "Anhangs zu Tz. 3 Dubiose Fremdleister").
Die Behauptung, die Rechnungen seien nicht akzeptiert und verbucht worden, weil sie überhöht gewesen seien, vermag die "Kassabestätigungen" (Bezahlbestätigungen) nicht zu erklären. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch über zwei nicht verbuchte Rechnungen, auf denen die ***Rechnungsausstellerin-A*** als Rechnungsaussteller angegeben ist, verfügt, vermag somit die Feststellung, dass es sich bei den verbuchten Rechnungen dieses Rechnungsausstellers um Scheinrechnungen handelt, zu tragen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die ***Rechnungsausstellerin-A*** nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge (= Erbringer der in Rechnung gestellten Leistung) war. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Angebote der ***Rechnungsausstellerin-A*** (die zu den von der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO umfassten Unterlagen gehören) nicht aufbewahrt hat (siehe Seite 20 der Niederschrift mit ***A*** ***X*** sen. vom [OZ 39]).
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird auch zu diesen Rechnungsausstellern vorgebracht, es sei immer der Firmenbuchauszug verlangt worden, dann sei die UID-Nummer überprüft und kontrolliert worden, ob die "Baufirma" auf der HFU-Liste zu finden sei (siehe Seite 3). Außerdem sei - seit es die Seite gebe- die BMF-Liste der Scheinunternehmer kontrolliert worden (siehe Seite 5 des Beschwerdeergänzungsschreibens vom [OZ 3]). Die Beschwerdeführerin habe durch ausreichende Nachforschungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt. Zur ***Rechnungsausstellerin-A*** weist die Beschwerdeführerin auf die HFU Abfragen mit Stichtagen und , den Firmenbuchauszug vom , die UID Abfragen am und , die - ZMR Abfrage Geschäftsführer/Gesellschafter vom , die Ausweiskopie Geschäftsführer/Gesellschafter, die Ausweiskopie Gesellschafter, die Unbedenklichkeitsbescheinigung WGKK vom und die Abfrage Insolvenzdatei bezüglich ***Rechnungsausstellerin-A*** sowie Geschäftsführer/Gesellschafter sowie Gesellschafter vom hin (Seite 8 des Schreibens vom [OZ 87]).
Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 334) geht hervor, dass diese - soweit es die in den vier Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 12/2015 und 01/2016 betrifft - von bis nur das freie Gewerbe des Handels mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-B*** hat somit nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt. Für die ***Rechnungsausstellerin-B*** hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weder bei der Außenprüfung noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise über allfällige andere Abfragen (z.B. UID, HFU-Liste, BMF-Scheinunternehmerliste) offengelegt.
Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 333) geht hervor, dass diese - soweit es den in den zwei Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraum 10-11/2016 betrifft - von bis das reglementierte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** hat somit bei Auftragsvergabe durch die Beschwerdeführerin nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt. Für die ***Rechnungsausstellerin-Mo*** hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weder bei der Außenprüfung noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise über allfällige andere Abfragen (z.B. UID, HFU-Liste, BMF-Scheinunternehmerliste) offengelegt.
Aus der GISA-Abfrage zur ***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 330) geht hervor, dass diese - soweit es die in den fünf Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträume 09/2017 bis 12/2017 betrifft - nur bis das reglementierte Gewerbe des Baumeisters, für die Dauer der Bestellung des Ing. ***TT*** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit der Auflage, dass das Gewerbe nur im Umfang der Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf, und erst wieder von bis das reglementierte Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet hatte. Die ***Rechnungsausstellerin-A*** hat somit bei Auftragsvergabe durch die Beschwerdeführerin nicht über die Gewerbeberechtigung für die in Rechnung gestellten Leistungen verfügt.
Die (fahrlässige) Beauftragung von Personen mit der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ist gemäß § 367 Z 54 GewO strafbar, womit die Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen vor Auftragsvergabe nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung ist. Die Beschwerdeführerin hat mit der Unterlassung der Überprüfung der Gewerbeberechtigungen der "billigsten" Leistungsanbieter (deren jüngste Veränderungen in der Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur ihr durch Firmenbuchabfrage bekannt gewesen ist) bei Auftragsvergabe in Kauf genommen, dass diese Firmen nur vorgeschoben sind und sie die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnen kann. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Äußerung zum Vorhalt des Fehlens der Gewerbeberechtigungen verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom [OZ 337]).
Das Bundesfinanzgericht hat das Verlangen zur genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 162 BAO und § 22 Abs. 3 KStG 1988 nachgeholt (siehe das Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom [OZ 325]). Die Beschwerdeführerin hat die Empfänger der abgesetzten Beträge nicht bezeichnet, sondern hat auf eine Äußerung verzichtet (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom [OZ 347]).
Das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** bei der Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-R*** ist entfallen, weil die Beschwerdeführerin wissen musste (wenn sie jemand ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, was auch Abgabenhinterziehung naheliegend erscheinen lässt, mit den in Rechnung gestellten Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Gebäuden beauftragt), dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht (es erfolgte aufgrund Unbekanntheit keine Versteuerung beim wahren Empfänger der abgesetzten Beträge). Zur ***Rechnungsausstellerin-R*** (die im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung nicht auffindbar war und deren Scheinunternehmereigenschaft mit Bescheid vom [OZ 298] festgestellt wurde, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde) ist zu dieser Würdigung ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass (im Hinblick auf den in der ersten Rechnung angeführten Leistungszeitraum 10/2018) laut GISA-Abfrage (OZ 335) möglicherweise bei Auftragserteilung keine Gewerbeberechtigung (Gewerbeberechtigung als Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erst ab ) bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert (siehe das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom [OZ 347] zum diesbezüglichen Vorhalt vom [OZ 337]), weshalb das Bundesfinanzgericht dies würdigend davon ausgeht, dass sie den Auftrag für die Arbeiten vor der Gewerbeberechtigung am erteilt hat.
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2018 waren daher als unbegründet abzuweisen (wobei die Neufestsetzung der Umsatzsteuer nicht den Vorsteuerabzug betraf und keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabenschuld hatte und die Beschwerdeführer kein konkretes Änderungsbegehren äußerte).
Die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 waren jedoch insoweit abzuändern, als darin im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-L*** und der ***Rechnungsausstellerin-Mi*** der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 (25 % der abgesetzten Beträge) mit zu niedrigen Beträgen (25 % von 25 % der abgesetzten Beträge) berücksichtigt wurden (2015: 2.824,63 € statt 11.298,50 €; 2016: 790 € statt 3.160 €; siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom [OZ 323]).
Die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 waren auch insoweit abzuändern, als im Zusammenhang mit den Rechnungen der ***Rechnungsausstellerin-B***, der ***Rechnungsausstellerin-Mo*** und der ***Rechnungsausstellerin-A*** in Anwendung des § 162 Abs. 2 BAO die abgesetzten Beträge in voller Höhe nicht anzuerkennen waren und der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 (25 % der abgesetzten Beträge) zu berücksichtigen war.
Aufwandskürzung 2015 gemäß § 162 Abs. 2 BAO:
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Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/1) | 100 % | 26.019 € | |
***Rechnungsausstellerin-L*** (OZ 51/3) | 100 % | 19.175 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/1) | 100 % | 16.950 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/3) | 100 % | 17.520 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/5) | 100 % | 25.280 € | |
***Rechnungsausstellerin-B*** ( OZ 57/7) | 100 % | 7.650 € | |
Summe: | 112.594 € |
Aufwandskürzung 2016 gemäß § 162 Abs. 2 BAO:
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Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-B*** (OZ 57/7) | 100 % | 7.650 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mi*** (OZ 52/1) | 100 % | 12.640 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/2) | 100 % | 8.000 € | |
***Rechnungsausstellerin-Mo*** (OZ 54/1) | 100 % | 11.500 € | |
Summe: | 39.790 € |
Aufwandskürzung 2017 gemäß § 162 Abs. 2 BAO:
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Rechnungsaussteller | Rechnungsdatum | Kürzungsausmaß | Kürzungsbetrag |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/5) | 100 % | 12.655 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/7) | 100 % | 9.745 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/10) | 100 % | 5.330 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/ 9 und 11) | 100 % | 18.800 € | |
***Rechnungsausstellerin-A*** (OZ 35/12) | 100 % | 6.400 € | |
Summe: | 52.940 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkl./Erstbescheid | 119.232,44 € | -13.966,64 € | 388.829,34 € |
Summe Aufwandskürzungen (§ 162 Abs. 2 BAO) | 112.594 € | 39.790 € | 52.940 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 231.826,44 € | 25.823,36 € | 441.769,34 € |
Zuschläge zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988:
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2015 | 2016 | 2017 | |
Summe Aufwandskürzungen (§ 162 Abs. 2 BAO) | 112.594 € | 39.790 € | 52.940 € |
Zuschläge zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988) 25% | 28.148,50 € | 9.947,50 € | 13.235 € |
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100637.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at