Festsetzung von Säumniszuschlägen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***V***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zlen: ***1-6***, betreffend Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***1***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
II. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***2***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
III. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***3***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
IV.) Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***4***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
V.) Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***5***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
VI.) Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom , Zl. ***6***, wird, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 ALSAG die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist gemäß § 217 Abs. 1 BAO daher ein Säumniszuschlag in nachstehend angeführter Höhe zu entrichten.
VII. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach einer bei der Beschwerdeführerin (Bf.) durchgeführten Betriebsprüfung setzte das Zollamt mit Bescheid vom "die Altlastenbeitragsschuld für die im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Abfälle, welche mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres der Ablagerung entstanden ist" betreffend abgelagerte Baurestmassen sowie betreffend abgelagerten Bodenaushub fest. Hinsichtlich dieser Abgabenschuld sei die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 15. Tages des auf die jeweiligen Kalendervierteljahre der Ablagerung zweitfolgenden Kalendermonates eingetreten. Aus diesem Grund sei gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 7.098,88 Euro zu entrichten.
Mit weiteren Bescheiden vom setzte das Zollamt in gleicher Weise Altlastenbeitragsschulden für die in den Kalenderjahren 2007, 2008, 2009 und 2010 abgelagerten Abfälle fest (für die Jahre 2010 überdies für Zwischenlagerungen); ebenso wurden Säumniszuschläge festgesetzt. Den Bescheiden betreffend die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 ist jeweils ein Berechnungsblatt angeschlossen, in welchem die abgelagerten Baurestmassen entsprechend den Quartalen der genannten Jahre aufgegliedert sind; betreffend das Jahr 2010 ist eine derartige Aufgliederung nicht enthalten. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betrug 6.317,76 Euro für 2007, 6.590,72 Euro für 2008, 7.425,28 Euro für 2009 und 3.010,72 Euro für 2010. Betreffend Säumniszuschläge wurde für alle Jahre eine Aufgliederung auf die einzelnen Quartale nicht vorgenommen.
Mit weiterem Bescheid vom wurden Altlastenbeiträge betreffend die Ablagerung von Baurestmassen jeweils gesondert für die vier Quartale des Jahres 2011 festgesetzt (für die Quartale zwei und vier jeweils mit Null); weiters wurden ohne Aufgliederung betreffend Quartale Altlastenbeiträge für die Ablagerung von Bodenaushub sowie für Zwischenlagerung festgesetzt. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO betrug - ohne Aufgliederung betreffend Quartale - 755,36 Euro für 2011.
Das Zollamt gab in der Folge den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom mit Beschwerdevorentscheidungen vom , Zln.: ***7***, ***8***, ***9***, ***10***, und vom , Zln.: ***11*** und ***12***, teilweise Folge und änderte die Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt ab:
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Jahr | Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag |
2006: | 117.696,00 Euro | 2.353,92 Euro |
2007: | 22.896,00 Euro | 457,92 Euro |
2008: | 27.216,00 Euro | 544,32 Euro |
2009: | 11.792,00 Euro | 235,84 Euro |
2010: | 26.048,00 Euro | 520,96 Euro |
2011: | 4.056,00 Euro | 58,72 Euro |
Mit den Schriftsätzen vom und beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).
Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis vom , RV/5200046/2019, wie folgt:
"I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***1***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2006 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2006 | 2.046 | 8,00 Euro/Tonne | 16.368,00 Euro |
2/2006 | 1.956 | 8,00 Euro/Tonne | 15.648,00 Euro |
3/2006 | 3.179 | 8,00 Euro/Tonne | 25.432,00 Euro |
4/2006 | 1.423 | 8,00 Euro/Tonne | 11.384,00 Euro |
Summe: | 68.832,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2006, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 237.248,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 29.656 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2006 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***2***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2007 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2007 | 164 | 8,00 Euro/Tonne | 1.312,00 Euro |
2/2007 | 164 | 8,00 Euro/Tonne | 1.312,00 Euro |
3/2007 | 164 | 8,00 Euro/Tonne | 1.312,00 Euro |
4/2007 | 1.038 | 8,00 Euro/Tonne | 8.304,00 Euro |
Summe: | 12.240,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2007, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 292.992,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2007 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 36.624 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2007 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***3***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2008 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2008 | 936 | 8,00 Euro/Tonne | 7.488,00 Euro |
2/2008 | 1.296 | 8,00 Euro/Tonne | 10.368,00 Euro |
3/2008 | 674 | 8,00 Euro/Tonne | 5.392,00 Euro |
4/2008 | 496 | 8,00 Euro/Tonne | 3.968,00 Euro |
Summe: | 27.216,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2008, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 302.320,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2008 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 37.790 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2008 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***4***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2009 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2009 | 266 | 8,00 Euro/Tonne | 2.128,00 Euro |
2/2009 | 98 | 8,00 Euro/Tonne | 784,00 Euro |
3/2009 | 449 | 8,00 Euro/Tonne | 3.592,00 Euro |
4/2009 | 661 | 8,00 Euro/Tonne | 5.288,00 Euro |
Summe: | 11.792,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2009, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 359.472,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2006 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 44.934 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2009 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
V. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***5***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1., 2. und 4. Quartals 2010 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2010 | 1.182 | 8,00 Euro/Tonne | 9.456,00 Euro |
2/2010 | 336 | 8,00 Euro/Tonne | 2.688,00 Euro |
4/2010 | 1737 | 8,00 Euro/Tonne | 13.904,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2010, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 49.536,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2010 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 6.192 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 74.952,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KG*** im Kalenderjahr 2010 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.369 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2010 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
VI. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zl. ***6***, wird teilweise Folge gegeben.
Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 279 BAO wie folgt abgeändert:
Die mit Ablauf des 1. und 3. Quartals 2011 für das Vornehmen von Geländeanpassungen entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Bemessungsgrundlage (Tonnen) | Beitragssatz | Altlastenbeitrag |
1/2011 | 140 | 8,00 Euro/Tonne | 1.120,00 Euro |
3/2011 | 367 | 8,00 Euro/Tonne | 2.936,00 Euro |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der als Beilage angeschlossenen Abgabenberechnung 2011, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 122.040,00 Euro für den in der Nassbaggerungsstätte ***NB*** im Kalenderjahr 2011 abgelagerten Bodenaushub im Ausmaß von 15.255 Tonnen (Spruchpunkt 2) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von 77.472,00 Euro für die auf dem Gelände der Kiesgrube ***KG*** im Kalenderjahr 2011 zwischengelagerten Baurestmassen im Ausmaß von 9.684 Tonnen (Spruchpunkt 3) wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2011 wird gemäß § 279 BAO aufgehoben."
Die Bf. erhob dagegen gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist im Zeitpunkt des Ergehens dieses Erkenntnisses beim Höchstgericht anhängig.
Zur Begründung betreffend die Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung eines Säumniszuschlages führte das Bundesfinanzgericht an, dass § 201 Abs. 4 BAO nicht für Nebenansprüche gelte und daher gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen seien, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt sei (vgl. Ritz BAO7, § 201 Tz 48 mwN).
Da in den Beschwerdefällen eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr erfolgt sei, die Erlassung mehrerer Säumniszuschlagsbescheide für die jeweiligen Kalendervierteljahre aber unterblieben sei, seien die angefochtenen Bescheide über die zusammengefasste Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben.
Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes sei durch die "Sache" begrenzt. Sache sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet habe. Daher dürfe das Bundesfinanzgericht nicht eine Abgabe - etwa einen Säumniszuschlag für eine bestimmtes Kalendervierteljahr - erstmals vorschreiben.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgaben seien den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Nach einer gegen das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom erhobenen Revision des Zollamtes hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das angeführte Erkenntnis im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt II betreffend Säumniszuschläge für die Kalenderjahre 2006 bis 2011) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf ().
Der VwGH führte zur Begründung u.a. (vgl. Rn. 28 u. 29) an, dass es der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei Einfügung des § 217 Abs. 10 BAO entsprach, dass (in Übernahme der Darlegungen der Finanzadministration) bei zusammengefasster Festsetzung mehrerer Abgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO auch die darauf zu entrichtenden Säumniszuschläge in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzt werden können. Die Erleichterung der automationsunterstützten Festsetzung von Säumniszuschlägen war auch gerade das Motiv für die Änderung (insoweit - gegenüber der vorangegangenen Rechtslage - Einschränkung auf Abgaben eines Jahres) des § 201 Abs. 4 BAO.
Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts konnte daher das - freilich zu begründende - Ermessen (insoweit besteht volle Kognition des Bundesfinanzgerichts) dahin ausgeübt werden, dass eine Festsetzung (auch) der Säumniszuschläge jeweils für ein Kalenderjahr zusammengefasst erfolgt (vgl. , mwN).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Den angefochtenen Säumniszuschlägen liegen folgende Abgabenschuldigkeiten (Altlastenbeitrag) zugrunde, die mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200046/2019, in Abänderung der abgabenbehördlichen Bescheide vom , Zlen: ***1-6***, für die jeweiligen Kalendervierteljahre der Kalenderjahre 2006 bis 2011 festgesetzt wurden:
Der Altlastenbeitrag (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage und des jeweiligen Abgabensatzes) wurde für jedes Kalendervierteljahr betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob dagegen gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist im Zeitpunkt des Ergehens dieses Erkenntnisses beim Höchstgericht anhängig.
Die angeführten Abgaben wurden nicht spätestens an den angegebenen Fälligkeitstagen entrichtet.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten, weshalb ihn das Gericht seiner Entscheidung auch zugrunde legen konnte.
2. Rechtliche Beurteilung
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach den Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. Nr. 201/1996) hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag (§ 9 Abs. 3 ALSAG).
Die Bf. bestreitet weder, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Abgabenschuld am Fälligkeitstag aushaftete noch wendet sie ein, dass einer der im Gesetz angeführten, der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstehenden Gründe vorliegt.
Eine allfällige sachliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Bescheide über die Festsetzung des Altlastenbeitrages könnte der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ; , 2002/16/0072) die Säumniszuschlagspflicht lediglich den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraussetzt.
Das Rechtschutzinteresse des Bf. ist dennoch gewahrt, weil gemäß § 217 Abs. 8 BAO eine amtswegige Herabsetzung von Säumniszuschlägen vorzunehmen ist, soweit die ebenfalls bekämpften Bescheide betreffend Altlastenbeitrag durch das Bundesfinanzgericht etwa im Gefolge einer höchstgerichtlichen Entscheidung abgeändert werden.
Säumniszuschläge gehören zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs. 2 BAO und stellen nach Abs. 1 der zitierten Bestimmung Abgaben dar. Sie sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) geltend zu machen. Auch Bescheide über Säumniszuschläge können Teil eines Sammelbescheids sein ().
§ 201 Abs. 4 BAO ermöglicht u.a. die zusammengefasste Festsetzung des Altlastenbeitrages für mehrere oder alle Kalendervierteljahre eines Kalenderjahres in einer Summe, ohne dass die in einem Quartal geschuldeten Abgabenbeträge im Bescheid gesondert angeführt werden müssten.
Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben (§ 201 Abs. 4 BAO) sind die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen. Diese Regelung spricht, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) handelt, dafür, dass die Säumniszuschläge für zusammengefasst festgesetzte Abgaben im Bescheid in einer Summe ausgewiesen werden können (vgl. wiederum ).
Diesem Verfahren liegt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200046/2019, betreffend Säumniszuschläge zugrunde, in dem die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge die angefochtene Entscheidung betreffend Säumniszuschläge mit Erkenntnis vom , Ra 2024/13/0058, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Bei zusammengefasster Festsetzung mehrerer Abgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO kann nach den Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis das Ermessen dahin ausgeübt werden, dass eine Festsetzung (auch) der Säumniszuschläge jeweils für ein Kalenderjahr zusammengefasst erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht hat im Allgemeinen nach der Sachlage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. etwa ; ; ; ; Ritz, BAO7, § 279 Tz 31). Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob durch die Abänderung der abgabenbehördlichen Bescheide vom , Zlen: ***1-6***, betreffend Altlastenbeitrag durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200046/2019, weiterhin eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO vorliegt oder insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten ist.
Maßgeblich für die Beurteilung ist der Spruch des genannten Erkenntnisses.
Dass im Spruch dieses Erkenntnisses der Altlastenbeitrag (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage und des jeweiligen Abgabensatzes) für jedes Kalendervierteljahr betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt wurde, spricht im Beschwerdefall gegen das Vorliegen einer zusammengefassten Festsetzung des Altlastenbeitrages für jeweils ein gesamtes Kalenderjahr nach § 201 Abs. 4 BAO. Im Fall von getrennt ausgewiesenen und gesondert festgesetzten Abgaben führt nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge im Sammelbescheid nicht zu einer Beurteilung als zusammengefasste Festsetzung (vgl. wiederum , betreffend die Beurteilung einer Zusammenfassung von über ein Kalenderjahr hinausgehenden Abgabenansprüchen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ändert an dieser Beurteilung auch die im jeweiligen Spruch des BFG-Erkenntnisses angeführte Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO nichts.
Im Ergebnis liegt daher keine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben für ein Kalenderjahr vor, sondern wurden die Altlastenbeiträge für jedes Kalendervierteljahr gesondert festgesetzt, sodass die für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze maßgebende Zusammenrechnung mehrerer Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 10 zweiter Satz BAO nicht gilt (vgl. Ritz, BAO7, Rz 73).
Für nachstehende Abgabenschuldigkeiten waren daher die Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen:
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200023.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at