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Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 305

Zur Verjährung des gesetzlichen Erbrechts

iFamZ 2024/232

§ 1487a ABGB

Die kenntnisabhängige Frist in § 1487a ABGB ist mit jener in § 1489 ABGB völlig gleichgelagert. Auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB liegt daher die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erst dann vor, wenn dem Gläubiger der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können. Kann der Gläubiger die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme aber schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteilgeworden wären.

[1] Der vorverstorbene Vater der Klägerin und die Beklagte waren Geschwister. Der 2019 ohne Nachkommen verstorbene K. war ihr Cousin. Als eine Historikerkanzlei die Beklagte davon verständigte, dass K. verstorben ist, informierte sie die Klägerin. Darüber hinaus nannte die Beklagte der Historikerkanzlei den Namen und die Adresse der Klägerin, sodass die Historikerkanzlei mit Schreiben vom auch die Klägerin darüber informierte, dass K. ohne Testament verstorben sei und sie daher zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihren Rechtsve...

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