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Aufhebung eines Vermächtnisses und Ehescheidung
iFamZ 2024/230
§ 725 Abs 1 Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwilligen Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat, weil die Ehe oder Lebensgemeinschaft in aller Regel die Fortsetzung der schon zuvor bestehenden Nahebeziehung darstellt. Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein.
Da § 725 Abs 2 ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in § 725 Abs 2 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie § 725 Abs 1 ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des § 725 Abs 2 ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.
Die letztwi...