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Verneinte Haftung des Testamentserrichters bei Vertrauen auf innere Urkundeneinheit
iFamZ 2024/228
§§ 549, 1299 ABGB; §§ 38 f, 48 NO
Der Notar ist zur sorgfältigen Führung seines Amts verpflichtet (§§ 38 f NO). Er haftet für den Schaden, der durch eine Verletzung von Amtspflichten entsteht, persönlich. Der Notar hat für den Fleiß und die Kenntnisse, die seine Berufsgenossen gewöhnlich haben und nach den sie verpflichtenden berufsrechtlichen Vorschriften der Notariatsordnung auch haben sollen, einzustehen (§ 1299 ABGB). Dabei dürfen die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Ob ein Notar im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Ein Verschulden bei der unrichtigen Anwendung gesetzlicher Bestimmungen ist - bei Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlender einschlägiger Spruchpraxis - nur dann anzunehmen, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung das erzielte Auslegungsergebnis nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne Weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. Der Notar hat nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Pa...