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Beschränkung sonstiger Rechte durch Alarmband
iFamZ 2024/222
§ 34a UbG
BG Amstetten , 4 Ub 16/24h
Der Zwang, ein Alarmband zu tragen, ist unzulässig, wenn die Gefährdung durch gelindere Mittel, etwa eine entsprechende Observanz, kompensiert werden kann.
Die untergebrachte Patientin war gezwungen, ein DESO-Armband (Alarmband) zu tragen, obwohl sie – wegen eines hohen Selbstverletzungsdrucks – freiwillig den Schutz der Unterbringung gesucht hatte. Sie hat auch nicht versucht, die Abteilung zu verlassen, und war im Hinblick auf Therapie sowie stationären Aufenthalt positiv motiviert.