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iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 287

Wirksamkeit der gerichtlichen Beendigung einer Vorsorgevollmacht

iFamZ 2024/218

§§ 245 f ABGB

Gem § 246 Abs 1 Z 2 ABGB endet die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten mit gerichtlicher Entscheidung, worunter zweifellos (vgl auch § 43 Abs 1 AußStrG) nur eine rechtskräftige Entscheidung verstanden werden kann.

[1] Das Erstgericht sprach aus, dass die von der Betroffenen (ihrer Tochter) erteilte Vorsorgevollmacht beendet sei und bestellte einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter. Die Betroffene sei kognitiv erheblich beeinträchtigt und erhalte eine 24-Stunden-Pflege. Es bestünden (näher dargelegte) Zweifel, ob ihre Tochter die Vorsorgevollmacht vor allem in Vermögensangelegenheiten im Interesse der Betroffenen ausübe.

[2] Die Betroffene beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rekurses gegen diese Entscheidung. Das Formular des Verfahrenshilfeantrags und das Vermögensbekenntnis füllte die Vorsorgebevollmächtigte für die Betroffene aus. Eingebracht wurde der Antrag durch jene (von der Vorsorgebevollmächtigten für die Betroffene beauftragte) Rechtsanwältin, die später zur Verfahrenshelferin bestellt wurde. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe. Die Verfahrenshelferin erhob namens der Betroffenen Rekurs. Auße...

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