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Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld des Vaters, der keine Familienbeihilfe bezieht
iFamZ 2024/215
Auch dann, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und der Vater das Kind, das nicht aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll, 61 Tage lang in der Wohnung der Mutter betreut, setzt der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld voraus, dass der Vater im maßgeblichen Zeitraum in eigener Person die Familienbeihilfe bezieht.