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Gerichtszuständigkeit für geflüchtete Minderjährige
iFamZ 2024/209
Das Pflegschaftsgericht kann gem § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
Der Minderjährige ist syrischer Staatsbürger und kam mit seinem Onkel im Herbst 2023 nach Österreich, wo beide einen Asylantrag stellten und ihren Aufenthalt zunächst in einem Erstaufnahmezentrum im Sprengel des BG Ba hatten. Im Dezember 2023 wurden der Minderjährige und sein Onkel in eine Asylunterkunft nach Vorarlberg verlegt, wo sie nach Aktenlage derzeit aufhältig sind. Mit Beschluss vom wurde dem Onkel die Obsorge über den Minderjährigen rechtskräftig übertragen.
Das BG Ba übertrug den Pflegschaftsakt mit Beschluss vom an das BG Be, in dessen Sprengel die Asylunterkunft liegt.
Das BG Be lehnte am die Übernahme ab, weil der Aufenthalt des Minderjährigen „erst seit wenigen Wochen“ im Sprengel des BG Be liege. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt könne angesichts dieser Dauer noch nicht gesprochen werden. Dieser Umstand sei deswegen bedeutsam, weil gerade bei Flüchtlingen erfahrungsgemäß häufiger und ...