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Pauschale Geltendmachung von Fahrtkostenersätzen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung), BGBl II 2024/288.
S. 482 Der BMF hat als Teil der Entlastungsmaßnahmen zur Abfederung der kalten Progression (siehe dazu die Praxis-News vom Oktober 2024, ASoK 2024, 399 f) eine Fahrtkostenersatzverordnung erlassen.
Diese beruht auf einer Gesetzermächtigung zur Verankerung von Begünstigungen für die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln und sieht vor, dass bei Dienstreisen anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel eine pauschale steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen als nicht steuerbarer Kostenersatz bzw als Werbungskosten möglich ist. Dazu können entweder die in § 7 Abs 5 RGV geregelten Beförderungszuschüsse oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel geltend gemacht werden.
Die Höhe des Beförderungszuschusses ist nach der Anzahl der zurückgelegten Kilometer gestaffelt: Er beträgt für die ersten 50 km 0,50 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 km 0,20 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,10 Euro. Insgesamt darf der Beförd...