TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2024, RV/7400086/2024

Gewährung der Pauschalierung der Parkometerabgabe sowie Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung, weil Service im Außendienst gem. § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe vorliegt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7400086/2024-RS1
Unter einem Service im Außendienst im Sinne § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ist eine Leistung, die ein Unternehmen einem anderen im Außendienst erbringt, also eine außerhalb von Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten erbrachte Dienstleistung, zu verstehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Zeller und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom betreffend Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe, ABl. der Stadt Wien, Nr. 29/2007, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2012, wird stattgegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1.-9., 12.,14.-18. und 20. Wiener Gemeindebezirk geltenden Kurzparkzone mit einer Befristung von zwei Jahren Folge gegeben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei sachlich nicht gerechtfertigt Branchen wie etwa Installateuren, Elektrikern oder Tischlern Dauerparkbewilligungen zu erteilen, dem Beschwerdeführer jedoch zu verweigern.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, MA 65 Parkraumbewirtschaftung, aufgrund seines (neuerlichen) Antrags gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der im 1. - 23. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kfz-Kennzeichen*** von bis erteilt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwertung entsprechender Parkscheine zu erfolgen habe.

Mit an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, nach § 3 Abs. 6 lit b Pauschalierungsverordnung-Parkmeterabgabe sei die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. nur für nachgewiesenes Service im Außendienst für Unternehmen zulässig. Demnach sei erforderlich, dass ein Service im "Außendienst" erfolge. Hierzu werde das Fahrzeug in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Tätigkeiten eines Berufsdetektivs ließen sich allerdings nicht unter die Definition für nachgewiesenes Service im Außendienst subsumieren. Eine pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe nicht zulässig. Im Übrigen werde hinsichtlich der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß dieser Bestimmung keine schriftliche Vereinbarung mit dem Magistrat getroffen, sondern werde von den Abgabepflichtigen, die dazu berechtigt seien, die Abgabe lediglich unter Verwendung von Tages- bzw. Wochenpauschalkarten pauschal entrichtet. Erfolge diese Art der Entrichtung unberechtigt, habe dies Beanstandungen und Verwaltungsstrafverfahren zur Folge.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei gewerblicher Berufsdetektiv und Sicherheitsunternehmer und Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960. § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe sei zu entnehmen, dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. nur für nachgewiesene Services im Außendienst für Unternehmer zulässig sei. Die von der Behörde zusätzlich geforderte "Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst" finde in der angeführten Bestimmung keine Deckung. Die Behörde verkenne außerdem, dass diese Ausnahme für "Handwerker" deshalb eingeführt worden sei, weil diese ihr Werkzeug im Nahbereich des Einsatzortes unbedingt benötigten. Das Werkzeug des Berufsdetektives sei primär sein Fahrzeug. Im Übrigen transportiere auch dieser sein sehr umfangreiches Arbeitsmaterial (Foto-, Filmausrüstung, Tarnmaterialien, Dokumentationsmaterial u.ä.) in diesem. Der Begriff "Service" bedeute Dienst und dies treffe auch für ihn als gewerblichen Dienstleister zu. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Tatsache, dass eine Ausnahmebewilligung von der höchstzulässigen Abstelldauer in einer Kurzparkzone bewilligt werde, bedeute noch nicht, dass automatisch die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe zulässig sei. Dies sei nicht für alle eventuellen Konstellationen vorgesehen worden. Das Landesverwaltungsgericht Wien habe nur über die Ausnahmebewilligung nicht über eine Pauschalierung abgesprochen. Für Beschwerden hinsichtlich der Pauschalierung sei das Bundesfinanzgericht zuständig. Bei Recherchen im Internet lasse sich auf zahlreichen Homepages (z.B.: Parkbewilligung für Betriebe - Online-Antrag (wien.gv.at) Wirtschaftkammer Wien) nachlesen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme für Handwerksbetriebe die Montagen oder Servicetätigkeiten bei Kunden seien. Auf der Homepage der Stadt Wien heiße es, dass das Fahrzeug in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet werde. Auch auf der Seite ***Homepage** werde auf die Montage- und Servicetätigkeit hingewiesen sowie weiters auf ein für die Servicetätigkeiten geeignetes Fahrzeug (Werkstattauto). Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, der Beschwerdeführer habe erhebliche Materialen mitzuführen, gehe ins Leere. Die Materialien bzw. Gerätschaften eines Handwerkers (z.B. Fliesenleger, Installateur, usw.) ließen sich in ihrer Größe, Umfang und Gewicht nicht mit der Ausrüstung einer Filmkamera oder eines Handys vergleichen. Diese Gegenstände könnten in der Kleidung bzw. am Körper getragen werden und seien daher weder unter die Begriffe "Warentransport" noch unter "handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes" zu subsumieren. Außerdem erfolge die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe von den Abgabepflichtigen unter Verwendung von Tages- bzw. Wochenpauschalkarten. Der Abschluss einer gesonderten Pauschalierungsvereinbarung sei hier nicht vorgesehen. Deshalb könne dem Antrag des Beschwerdeführers, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. d iVm 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe, nicht entsprochen werden.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde unter anderem ausgeführt, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien beruhe auf seinem Erstantrag vom , welcher über Anträge zweijährlich verlängert worden sei. Mit der Erteilung bzw. Ausstellung der "Servicekarte" gehe die Erteilung der Bewilligung zur Pauschalierung - also zur Bezahlung mit Tages- oder Wochenpauschalkarten gemäß § 5 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe einher. Damit sei bei einer solchen Konstellation die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien gegeben. Die Pauschalierung sei vor dem Landesverwaltungsgericht Wien gegenständlich gewesen und sei auf entsprechende Frage des Gerichts von der Behördenvertreterin der MA 65 bejaht worden. Ein näheres Eingehen darauf im Spruch sei daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Wien obsolet gewesen. Die von der belangten Behörde gemachte Einschränkung auf Fahrzeuge zum Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst und der Hinweis auf verschiedene Informationsseiten finde in der Bestimmung keine Deckung und stelle eine nicht zulässige Einschränkung und eine illegitime Diskriminierung dar. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde eine Verhandlung vor dem Senat durchgeführt. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde waren anwesend.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960. Er stellte am einen Antrag auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe.

Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren als gewerblicher Berufsdetektiv tätig. Diese Tätigkeit übt er selbstständig in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens aus. Im Zuge seiner Tätigkeit als Berufsdetektiv führt der Beschwerdeführer regelmäßig Observationen durch. Diese werden oft aus dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers heraus erledigt und bringen es mit sich, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in seinem Kraftfahrzeug verweilt, um die Beobachtung durchzuführen. Sollte die Zielperson in Erscheinung treten, muss der Beschwerdeführer rasch reagieren, in dem etwa Fotos, Filmaufnahmen gemacht werden oder die Verfolgung (zu Fuß, mit Auto oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) aufgenommen wird.

Weiters schreibt der Beschwerdeführer für seine Kunden Berichte über die von ihm durchgeführten Tätigkeiten und stellt Rechnungen. Diese Tätigkeiten übt er vorwiegend an der Adresse ***Adresse***, an der sich der Firmensitz befindet, aus.

2. Beweiswürdigung

Dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom . Dieser Bescheid erteilte den Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von bis . Die Beantragung der pauschalen Entrichtung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ergibt sich aus dem Antrag selbst.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gewerblicher Berufsdetektiv folgt aus der auf den Beschwerdeführer am ausgestellten und vorgelegten Ablichtung der Legitimation gemäß §§ 129 und 130 GewO 1994 für Berufsdetektive, Arbeitnehmer von Berufsdetektiven (Berufsdetektivassistenten) sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem auch durch die belangte Behörde nicht widersprochen wurde. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit selbstständig als nicht protokollierter Einzelunternehmer ausübt, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gemachten glaubhaften Angaben stützen. Diese decken sich insbesondere auch mit den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen ist, dass im Beschwerdefall für die Frage der Pauschalierung das Landesverwaltungsgericht Wien zuständig sei, ist dazu auszuführen, dass gemäß § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben das Bundesfinanzgericht entscheidet. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WAOR gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien.

Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine nicht bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe. Daher ist in Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Parkometerabgabe, zu denen auch die Pauschalierungen nach der Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe gehören, das Bundesfinanzgericht zuständig.

Auch im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom wurde lediglich über den Antrag auf Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgesprochen. Auch wenn die Behördenvertreterin in dem damals durchgeführten Verfahren, die Ansicht vertreten hat, dass auch eine Pauschalierung der Gebühr denkbar wäre, betrifft der Spruch des Bescheides nur die Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960.

Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe

Gemäß § 6 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006, kann die Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe), ABl. Nr. 29/2007, erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsveordnung-Parkometerabgabe ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke, vorzuschreiben.

Die Möglichkeit der pauschalen Entrichtung für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 wird durch Bestimmung des § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung ist die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d nur für nachgewiesenes Service im Außendienst für Unternehmen zulässig.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960.

Im Beschwerdefall war daher zu klären, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Berufsdetektiv unter "Unternehmen mit nachgewiesenen Service im Außendienst" subsumiert werden können.

Zu Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe liegen, soweit ersichtlich, weder höchstgerichtliche Judikatur noch Erläuterungen des Verordnungsgebers vor, die zur Auslegung herangezogen werden könnten.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht unter "Service im Außendienst", sei zu verstehen, dass ein Fahrzeug zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet wird. Es handle sich um eine Ausnahme für Handwerksbetriebe, die Montagen oder Servicetätigkeiten bei Kunden durchführten. Die belangte Behörde nimmt somit eine sehr einschränkende Auslegung des Begriffs "Service im Außendienst" vor. Unter einem Service kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich nicht nur ein Service eines Gerätes, im Sinne einer Reparatur und Wartungsleistung, sondern auch ganz allgemein eine für jemand anderen erbrachte (Dienst-)Leistung verstanden werden.

Nach der Systematik der Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe wird zunächst in § 2 Abs. 1 lit. d die pauschale Entrichtung mit € 4,10 für einen Tag grundsätzlich für alle Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ermöglicht. Erst die Bestimmung des § 3 Abs. 6 lit. b schränkt die Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d auf nachgewiesenes Service im Außendienst für Unternehmen ein. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes spricht diese Systematik der Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe gegen eine allzu beschränkende Interpretation der Wortfolge "Service im Außendienst".

Eine wie in § 3 Abs. 5 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe vorgenommene Einschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten (vgl. die in dieser Bestimmung vorgenommene Einschränkung auf u.a. Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge) wird in § 3 Abs. 6 lit. b leg. cit. nicht vorgenommen. In dieser Bestimmung wird auch nicht auf einen Warentransport oder Transport von schweren Gütern oder auf einen Servicedienst im Sinne von Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten abgestellt.

Es wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gerechtfertigt und auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich, würde man § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe nach dem Verständnis der belangten Behörde auslegen. Gerade bei Unternehmen, die im Servicedienst (im Sinne der Reparatur- oder Wartung eines Gerätes) tätig sind, sollte es möglich sein, die ausgeübte Tätigkeit (die Reparatur bzw. Montage) kurz zu unterbrechen, um die Parkgebühren auch ohne Pauschalierung, etwa durch Ausfüllen eines Parkscheines oder mittels Handyparkens, zu entrichten. Bei der Tätigkeit eines Detektivs ist es hingegen durchaus vorstellbar, dass es Situationen gibt, in denen die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe nicht möglich ist (z.B. wenn der Observierte erscheint und reagiert werden muss und in diesem Zeitraum die Parkgebühr wegen Zeitablaufs zu entrichten wäre). Warum gerade nur den von der belangten Behörde angesprochenen Unternehmen die vereinfachte Entrichtung in Form der Pauschalierung zur Verfügung stehen sollte, anderen, die auch über eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 verfügen und (Dienst-)leistungen im Außendienst erbringen, hingegen nicht, ist nicht nachvollziehbar.

Unter Zugrundlegung dieser Erwägungen kann der von der belangten Behörde vorgenommenen Interpretation der Wortfolge "nachgewiesenes Service im Außendienst" nicht gefolgt werden. Auch die von der belangten Behörde angeführten Websites, auf denen sich das von ihr vertretene Verständnis der Wortfolge "nachgewiesenes Service im Außendienst" wiederfindet, vermögen daran nichts zu ändern, da diese kein geeignetes Mittel zur Auslegung von Verordnungstexten darstellen.

Unter einem Service im Außendienst im Sinne § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ist daher eine Leistung, die ein Unternehmen einem anderen im Außendienst erbringt, also eine außerhalb von Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten erbrachte Dienstleistung, zu verstehen.

Dass der Beschwerdeführer, wenn er für seine Auftraggeber Observationen aus seinem Kraftfahrzeug heraus durchführt, eine Dienstleistung im Außendienst, somit außerhalb seines Firmensitzes bzw. der Büroräumlichkeiten, erbringt, ist nicht zu bezweifeln.

Da aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes feststeht, dass der Beschwerdeführer diese Leistungen tatsächlich erbringt, ist auch das Tatbestandsmerkmal "nachgewiesen" erfüllt.

Unter "Unternehmen" ist nach allgemeinen Verständnis eine nicht auf kurze Zeit angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung zu verstehen (vgl. dazu auch die Unternehmensdefinition in § 1 Abs. 2 UGB). Mangels anderer Anhaltspunkte ist dem Begriff "Unternehmen" in § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe kein anderer Bedeutungsinhalt zu unterstellen.

Der Beschwerdeführer ist seit Jahren als gewerblicher Berufsdetektiv selbstständig tätig. Es handelt sich dabei um ein Unternehmen im Sinne des zuvor dargelegten Verständnisses.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Unternehmen ein nachgewiesenes Service im Außendienst erbringt und über eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 verfügt. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe. Er hat daher einen Anspruch auf pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß dieser Bestimmung.

Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird.

Pauschalierungsvereinbarung

Nach den Ausführungen der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung erfolgt die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe von den Abgabepflichtigen, die dazu berechtigt seien, unter Verwendung von Tages- bzw. Wochenpauschalkarten. Erfolge diese Art der Entrichtung unberechtigt, habe dies Beanstandungen und Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, worin der Rechtsweg bestritten werden könne. Der Abschluss einer gesonderten Pauschalierungsvereinbarung sei hier nicht vorgesehen. Deshalb könnte dem Antrag des Beschwerdeführers, selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe, nicht entsprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung relativierte die belangte Behörde dieses Vorbringen insoweit, als sie die Ansicht vertrat, im Fall des § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. werde eine Pauschalierungsvereinbarung durch Aushändigung der Tages- bzw. Wochenpauschalkarten getroffen.

Wie bereits dargelegt, war dem Antrag des Beschwerdeführers auf pauschale Entrichtung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe stattzugeben.

Gemäß § 7 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe wird der Magistrat ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Magistrat grundsätzlich gemäß der Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe Pauschalierungsvereinbarungen abschließen kann.

Neben § 7 wird der Begriff Pauschalierungsvereinbarung in § 3 Abs. 5 (Pauschalierungsvereinbarung für Vorführfahrzeuge für längstens ein Jahr ab Erstzulassung), § 6 Abs. 1a (Möglichkeit der jederzeitigen Zurücklegung einer Pauschalierungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1lit. f), § 8 Abs. 2, 4, 5 und 7 (Anwendungsbestimmungen) verwendet.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Anordnung in § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die anderen Bestimmungen, in denen das Wort Pauschalierungsvereinbarung vorkommt, nicht dahin zu verstehen, dass nur in den in diesen Bestimmungen genannten Fällen Pauschalierungsvereinbarungen abgeschlossen werden können und in allen anderen Fällen nicht.

Diese Auslegung ergibt sich insbesondere auch aus § 8 Abs. 7 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe. Dieser normiert unter anderem, dass § 5 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023 ab auf alle Pauschalierungsvereinbarungen anzuwenden ist. § 5 Abs. 1 leg. cit., der nach § 8 Abs. 7 auf alle Pauschalierungsvereinbarungen anzuwenden ist, regelt unter anderem die Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabeentrichtung bei pauschaler Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d und § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. Diese Bestimmungen werden in der Verordnung nicht explizit im Zusammenhang mit dem Begriff Pauschalierungsvereinbarungen (wie z.B. § 2 Abs. 1 lit. f in § 6 Abs. 1a) erwähnt. Aus § 8 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ergibt sich aber, dass auch bei pauschaler Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d (der auch im Beschwerdefall zur Anwendung gelangt) und § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. Pauschalierungsvereinbarungen abgeschlossen werden können.

Zusammengefasst hat daher der Beschwerdeführer im Beschwerdefall einen Anspruch auf pauschale Entrichtung nach § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe, wobei auch der Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung nicht ausgeschlossen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder zur Auslegung von § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabge noch zur Frage, ob im Fall des § 2 Abs. 1 lit. d iVm § 3 Abs. 6 lit. b leg. cit. eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, gibt es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 lit. a WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 2 Abs. 1 lit. d Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 3 Abs. 6 lit. b Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400086.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at