Unzureichend begründetes Zahlungserleichterungsansuchen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Unger & Unger Steuerberatungs- gesellschaft mbH, Strohgasse 25, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO 2023, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung des damals aushaftenden Rückstandes i.H.v. € 24.438,44 in 11 monatlichen Raten á € 1.000,00 beginnend mit Juni 2022 und einer Restrate i.H.v. € 13.438,44 im Mai 2023 bewilligt. Nach den Bestimmungen dieses Bescheides hatte u.a. die nicht fristgerechte Entrichtung von nicht in diese Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben zur Folge, dass der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig wird (Terminverlust). Nachdem der Beschwerdeführer die am fällige Einkommensteuer 2021 i.H.v. € 899,00 nicht entrichtete, trat Terminverlust ein, wovon er mit Schreiben der belangten Behörde vom verständigt wurde.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, den Rückstand (nunmehr € 16.607,27; s. vorgelegter Auszug aus dem Abgabenkonto) in Raten entrichten zu können, wobei die Raten € 1.400,00 (gemeint wohl monatlich) betragen sollten und die letzte Ratenzahlung am erfolgen sollte. Begründend führte er aus, dass er über keine Barreserven verfüge und die Raten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb finanzieren müsse. Dem Finanzamt sei bekannt, dass die wirtschaftliche Lage aufgrund der stark gestiegenen Betriebskosten und Einstandspreise, die nicht im vollen Umfang an die Kunden weitergegeben werden können, für alle Betriebe angespannt ist. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit - wenn auch jeweils Ratenansuchen notwendig waren - seinen Zahlungsverpflichtungen immer nachgekommen, sodass eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben erscheine.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde dieses Zahlungserleichterungsansuchen ab. Sie wies darauf hin, dass in einem Ansuchen um Zahlungserleichterung alle Umstände darzulegen sind, welche die Bewilligung rechtfertigen würden. Die Begründung des gegenständlichen Ansuchens reicht nach Einschätzung der Behörde für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom . Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen habe, soweit diese Voraussetzungen nicht offenkundig sind. Hierbei sei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Das Ansuchen vom erfülle diese Voraussetzungen, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am , sohin innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht legte sie unter Anführung von Judikaturzitaten ergänzend dar, dass ein Abgabepflichtiger, der eine Zahlungserleichterung beantragt, sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit konkret anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen habe. Eine erhebliche Härte liege etwa vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre, eine wirtschaftliche Notlage bzw. finanzielle Bedrängnis vorliegt oder eine trotz zumutbarer Vorsorge schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen könne zu einer Verneinung der erheblichen Härte führen, wobei eine Vermögensverschleuderung nicht erforderlich sei. Auch eine Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen stehe einer Zahlungserleichterung entgegen, da diese bereits dann ausgeschlossen sei, wenn die Einbringlichkeit auch ohne Zahlungsaufschub gefährdet ist.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Die getroffenen Feststellungen gründen sich daher auf den vorgelegten Akt. Dass der Rückstand im Zeitpunkt des gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchens € 16.607,27 betragen hat, ergibt sich aus dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, u.a die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung hat der Abgabepflichtige hierbei aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2008/13/0224), soweit diese Voraussetzungen nicht i.S.d. § 167 Abs. 1 offenkundig sind (). Er hat sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte darzulegen als auch zu bescheinigen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; , 2001/15/0056); dies hat er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (; , 2000/17/0252).
Diesen Anforderungen genügt das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen nicht. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, über keine Barreserven zu verfügen und die Abgabenverbindlichkeit aus dem laufenden Geschäftsbetrieb finanzieren zu müssen. Er legt weder seine Vermögensverhältnisse offen (das Fehlen von Barreserven allein bewirkt noch keine erhebliche Härte, wenn ohne Vermögensverschleuderung veräußerbare oder belastbare Vermögenswerte vorhanden sind: ), noch legt er dar, mit welchen laufenden Einnahmen im Zeitraum der beantragten Ratenzahlung (offenbar Februar 2023 bis Jänner 2024) zu rechnen ist. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer irgendwelche Belege für seine Behauptungen bei. Er führt lediglich ins Treffen, dass auch dem Finanzamt bekannt sein müsse, dass die wirtschaftliche Lage für alle Betriebe wegen der stark gestiegenen Betriebskosten und Einstandspreise angespannt sei. Inwiefern diese allgemeine Überlegung auf seinen Betrieb zutreffen soll, legt er nicht dar. Auch bedeutet eine stets pünktlichen Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit (die im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht fristgerechte Entrichtung der Einkommensteuer 2021 und den daraus resultierenden Terminverlust gerade nicht vorlag) nicht zwingend, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist, sondern hängt dies auch maßgeblich von den erwartbaren zukünftigen Einnahmen ab, aus denen lt. Antrag die Raten bestritten werden sollen, die der Beschwerdeführer aber nicht darlegt. Anhand des Antrages vom kann daher nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vorliegen. Obwohl die belangte Behörde im Bescheid vom und nochmals ausführlich im Vorlagebericht vom (beiden Erledigungen kommt Vorhaltscharakter zu: vgl. ; , RV/7104275/2017; , RV/7100054/2023) auf das Erfordernis einer Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens und die hierfür notwendigen Angaben hingewiesen hat, erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Ergänzung der unzureichenden Begründung.
Zudem ist mittlerweile jener Zeitpunkt verstrichen, bis zu welchem der Beschwerdeführer um Zahlungserleichterung ersucht hat (letzter Ratenzahlungstermin lt. Antrag: ). Dadurch ist das Zahlungserleichterungsansuchen gegenstandslos geworden und allein aus diesem Grunde nicht mehr bewilligungsfähig (vgl. ; , 85/17/0074).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier gegenständlichen Rechtsfragen, also welchen Anforderungen ein Zahlungserleichterungsansuchen entsprechen muss, um positiv erledigt werden zu können, sind durch die zitierte Rechtsprechung, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, hinreichend geklärt. Die Frage, ob ein konkretes Zahlungserleichterungsansuchen diesen Anforderungen genügt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101384.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at