zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 12, Dezember 2024, Seite 667

EuGH: Verpflichtende Zahlungen von Pharmaunternehmen an staatliche Krankenversicherungsträger als Minderung der mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage

In seinem Urteil vom , Novo Nordisk, C-248/23, hatte sich der EuGH mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Beiträgen zu befassen, die von einem pharmazeutischen Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger zu leisten sind. Diese Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Novo Nordisk A/S und der Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn (im Folgenden: Rechtsbehelfsdirektion), wegen der Weigerung der Rechtsbehelfsdirektion, Novo Nordisk das Recht einzuräumen, von der Bemessungsgrundlage für die geschuldete Mehrwertsteuer die Beiträge abzuziehen, die diese aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an den ungarischen Staatlichen Krankenversicherungsträger gezahlt hat.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Novo Nordisk ist eine Gesellschaft dänischen Rechts, die Arzneimittel herstellt und vertreibt. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten verkauft diese Gesellschaft ihre Arzneimittel in Ungarn. Der Einzelhandel mit Arzneimitteln erfolgt in Ungarn mit Ausnahme der Krankenhäuser über Apotheken. Die Apotheken versorgen sich bei Großhändlern, und die Großhändler versorgen sich bei Arzneimittelvertriebsunternehmen wi...

Daten werden geladen...