Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung von Gegenständen an Subunternehmer
In seinem Urteil vom , Voestalpine Giesserei, C-475/23, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob für den Erwerb eines Gegenstands, der einem Subunternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Die Rechtsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Voestalpine Giesserei Linz GmbH (im Folgenden: VGL) auf der einen Seite und der Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien, sowie der Regionalen Generaldirektion für öffentliche Finanzen Klausenburg, Rumänien (im Folgenden zusammen: Finanzverwaltung), auf der anderen Seite über die Versagung des Abzugs der Vorsteuer, die beim Erwerb eines Gegenstands durch VGL - den diese einem Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten von VGL unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat - entrichtet wurde, durch die Finanzverwaltung.
Dem Rechtsstreit lag folgendes Ausgangsverfahren zugrunde: VGL, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, stellt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verschiedene Gussteile her. Diese Teile lässt sie in Rumänien bearbeiten, wo sie mehrwertsteuerlich registriert ist. Zu diesem Zweck schloss sie einen Rahmenvertrag mit der Austrex...