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SWI 12, Dezember 2024, Seite 662

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024

Der in den Budgetausschuss eingebrachte Initiativantrag 15/A 28. GP soll die bisher bestehende Möglichkeit der Sicherstellung „aus Beweisgründen“ infolge des Erkenntnisses des , einem grundlegenden und den Anforderungen des VfGH entsprechenden Rechtsrahmen zuführen und zu einer Stärkung von Beschuldigten- und Opferrechten sowie zu einer Erhöhung der Effizienz und Beschleunigung von Ermittlungsverfahren führen. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass der Zugriff auf Datenträger und Daten an eine richterliche Vorabkontrolle geknüpft wird und ab der haptischen Wegnahme des Datenträgers jegliche Zugriffe und Zugriffsversuche durch die ermittelnden Strafverfolgungsbehörden begrenzt, nachvollziehbar und überprüfbar sind. Der Zugriff auf die Daten soll letztlich nur im erforderlichen Ausmaß erfolgen und in unterschiedlichen Phasen des Auswertungsprozesses (auch nachprüfend) der unabhängigen Aufsicht durch den Rechtsschutzbeauftragten der Justiz unterzogen werden (können).

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