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Geltungsbereich der Haftungsbestimmung des Punktes 12.6 der ÖNORM B 2110
Punkt 12.6 der ÖNORM B 2110 beinhaltet eine Haftungsregelung im Dreieck Auftraggeber – Auftragnehmer – Dritter. Zum Geltungsbereich wurde zuletzt von Peter Wagner und Bernhard Scharmüller vertreten, diese Haftungsregelung würde jegliche Beschädigung von Bestandteilen des Nachbargrundstückes betreffen, die durch die Bauarbeiten entsteht. Der Richtigkeit dieser Ansicht wird nachgegangen.
1. Wortlaut
Punkt 12.6 der ÖNORM B 2110 lautet wie folgt:
„Sonstige Haftungsregelungen gegenüber Dritten
Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzender Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder Lagerung von Materialien oder von anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dafür zugewiesenen Flächen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet der Auftragnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen, hat ihn der Auftragnehmer dem Dritten gegenüber schadlos zu halten.“
Denselben Wortlaut hatte schon die Vorgängerregelung der ÖNORM B 2110, Ausgabe . Zuvor hatte die ÖNORM B 2110 in der Ausgabe vom in Punkt 5.42.4 bereits denselben Wortlaut, nur hatte danach der Auftragnehme...