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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2024, RV/7102132/2024

EKBSG: keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Energiekrisenbeitrag-Strom (wortgleiches Beschwerdevorbringen wie im hg protokollierten Fall RV/7102130/2024)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7102132/2024-RS1
wie RV/7100706/2024-RS2
Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des EKBSG, die zu einem Aufhebungsantrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG Anlass geben würden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Festsetzung Energiekrisenbeitrag-Strom Juli bis Dezember 2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Strittig ist insbesondere die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr. 220/20220, idF BGBl I Nr. 64/2023.

Die beschwerdeführende Partei (Bf) unterliegt aufgrund der von ihr durchgeführten Tätigkeit dem EKBSG. Der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) wurde durch die Bf selbstberechnet und abgeführt. Mit am eingebrachtem Antrag begehrte die Bf die Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

Die Beschwerde macht -abgesehen von beschwerdefallspezifischen Angaben (Bescheiddaten und Höhe der selbstbemessenen Abgabe) wortgleich wie in den hg zu den Zahlen RV/7102010/2024 (hier ohne den Einschub in Rz 85 auf Seite 24/30 "im Jahr 2022 um mehr als 20%, 2023 um mehr als 10% und 2024 um mehr als 5%") und RV/7102130/2024 protokollierten Beschwerden ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des EKBSG geltend.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insb. der Windenergie, tätig.

Die Bf berechnete für die Monate Juli bis Dezember 2023 den EKB-S selbst und entrichtete den selbstbemessenen EKB-S iHv 2.001.818,02 Euro für den Streitzeitraum fristgerecht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Richtigkeit der Selbstberechnung ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf im Rahmen der Beschwerde (vgl Seite 5 der Beschwerde: "erweist sich der im gegenständliche Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als [...] der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend") sowie aus der Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro durch die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Bf bringt zu allererst vor, die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro durch die belangte Behörde sei falsch. Die belangte Behörde argumentierte ihre Ansicht damit, dass eine Festsetzung der Abgabe nur erfolgen dürfe, wenn der Abgabepflichtige trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgebe, oder wenn die bekanntgegebene Selbstberechnung falsch sei.

Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Die Bf selbst konstatiert in der Beschwerde, dass der von ihr selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag der derzeitigen gesetzlichen Lage entspricht. Damit liegt keine unrichtige Berechnung vor, und die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro erfolgte zu Recht.

Die von der Bf ausschließlich relevierte Verfassungswidrigkeit des EKBSG wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte wurden bereits in einer Vielzahl von Verfahren - zunächst betreffend Zeiträume bis einschließlich Juni 2023, einige Monate später betreffend Zeiträume ab Juli 2023 - an das BFG herangetragen. Die gegenständliche Beschwerde ist wortgleich mit den hg zu den Zahlen RV/7102010/2024 (hier ohne den Einschub in Rz 85 auf Seite 24/30 "im Jahr 2022 um mehr als 20%, 2023 um mehr als 10% und 2024 um mehr als 5%") und RV/7102130/2024 protokollierten Beschwerden.

Aufgrund der identen Beschwerdeausführungen wird hinsichtlich der Begründung, weshalb die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf nicht geteilt werden, auf die bestehende Rechtsprechung des BFG verwiesen und diese für den Beschwerdefall vollinhaltlich übernommen, insbesondere auf , Seite 22-43 (in der FinDok veröffentlicht seit ). Das verwiesene Erkenntnis ist beim VfGH bereits zur Zahl E 3992/2024 in Beschwerde gezogen.

Für das Bundesfinanzgericht besteht somit kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Auf Grundlage der dem Rechtsbestand angehörenden und auch vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen des EKBSG ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da von der beschwerdeführenden Partei ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken am EKBS-G in seiner Gesamtheit geltend gemacht werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen können (vgl bspw mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 89 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
VO 2022/1854, ABl. Nr. L 261I vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102132.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at