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Auftraggeberhaftung für lohnabhängige Abgaben bei der Beauftragung von Bauleistungen
Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 (BBKG 2010), BGBl I 2010/105, wurde die Haftung des Auftraggebers auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Inhaltlich knüpft die Bestimmung des § 82a EStG im Wesentlichen analog an die am in Kraft getretenen Bestimmungen der Auftraggeberhaftung gemäß §§ 67a ff ASVG an und trat mit Wirkung ab in Kraft.
Hauptgesichtspunkt der neuen Haftung, welche die Baubranche betrifft, ist die Einführung einer Haftungsbestimmung für Bauunternehmer bzw Bauunternehmungen (Auftraggeberhaftung) für Lohnabgaben des Auftragnehmers bei der Erbringung von Bauleistungen (alternativ zur Haftung kann das auftraggebende Unternehmen 5 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweisen). Die Sozialversicherung hat in §§ 67a ff ASVG mit der Einschaltung einer Haftungsbestimmung für Sozialversicherungsbeiträge bei der Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen aktiv reagiert. Mit der Einführung einer analogen Haftungsregelung gemäß § 82a EStG soll nunmehr das bei derartigen Konstellationen verbleibende Risiko der Nichtabfuhr von lohnabhängigen Abgaben abgewendet werden.
1. Haftung bei der Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Die neue Haftung soll – ähnlich dem Auft...