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Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 66. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 33 Kündigung

1 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstexten gekündigt wird. 2Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 3In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung

  • a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften, die bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zugeflossen sind;

  • b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 2

  • OECD-Musterabkommen S. 2

  • Erläuterungen zu Art. 33

  •  
    • I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit OECD-Musterabkommen Rz. 1

    • Vorläuferregelungen Rz. 1

    • Übereinstimmung mit OECD-MA Rz. 2

    • Abweichungen zum OECD-MA Rz. 3

    • Deutsche Verhandlungsgrundlage Rz. 4

  •  
    • II. Allgemeiner Inhalt Rz. 11

    • Beendigungsgründe Rz. 11

    • Weitere Kündigungsmöglichkeit Rz. 12

    • Beendigungsgründe des allgemeinen Völkerrechts Rz. 13

  •  

Verfasser der nachstehenden Erlä...

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