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bau aktuell 2, März 2011, Seite 70

Vollmacht des Bauleiters

bauaktuell 2011/6

§ 53 UGB

1. Beim (technischen) Bauleiter ist davon auszugehen, dass er zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen.

2. Zu diesem Geschäften gehört grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern.

Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gemäß § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern, wie der OGH bereits in 3 Ob 520/88 ausgesprochen hat.

Dass Handlungen des Bauleiters dem Bauherrn im Rahmen des Schadenersatzrechts zugerechnet werden, tut hier nichts zur Sache; ebenso wenig, ob ein bestimmter Vertreter des Bauherrn „als Erfüllungsgehilfe“ des Bauleiters der Beklagte...

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