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Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 66. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 23 [Mißbräuchliche Inanspruchnahme von DBA]

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Artikel 23 DBA 1971 i.d.F. bis

[Mißbräuchliche Inanspruchnahme von DBA]

(1) 1Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn

  • a) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen; bei Banken und bankähnlichen Institutionen gilt diese Bedingung nicht;

  • b) die gegenü...

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