Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 21 [Andere Einkünfte]
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Michael Kempermann, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Bonn
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen S. 2
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung S. 2
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 2
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 2
Literatur S. 2
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 3
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
I. Überblick Rz. 5
-
II. „Sonstige“ Einkünfte aus dem Quellenstaat Rz. 12
-
- ABC der betroffenen Einkünfte
Abfindungen
Alimente
Altersrente (früher Altersruhegeld)
Apanage
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
Einmalzahlungen aus dem Obligatorium einer Schweizer Pensionskasse
Künstler und Sportler - Werbeeinnahmen
Kurzarbeitergeld
Nachzahlungen
Nießbrauch
Pension...