Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 20 [Studium und Ausbildung]
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Michael Kempermann, Richter am Bundesfinanzhof a.D., Bonn
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen ab 1977 S. 2
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 2
Literatur S. 2
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen