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Ingenieur = Haftung?
Die Tendenz zur Verschärfung der Ingenieurshaftung auch für Bauzeit, Baukosten, Vorbemerkungen und Bauvertrag zwingt zur Frage: Wo ist die sinnvolle/notwendige Grenze?
Dass Ingenieure (auch) für Baukosten, Bauzeit, überhaupt alle erkennbaren Auftraggeberinteressen selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung haften (können), ist ein in der (deutschen) Judikatur alter Hut. Überraschend an der OGH-Entscheidung 9 Ob 98/09s war die weitgehende Übernahme deutscher Grundsätze, viel eher aber, dass praktisch jeder Ingenieur betroffen ist. Schon die Primärhaftung für Kenntnis des letzten Standes von Wissenschaft und Technik war angesichts der Materialflut nur durch projektindividuelle weltweite Recherche beherrschbar. Durch die Prüf- und Warnpflicht mit „Schulterschluss aller Fachbereiche“ mutiert die ÖBA (örtliche Bauaufsicht) zum „Generalprüfingenieur“! Die umfassende Beratungspflicht bei bloßem „Erkennenkönnen“ von Auftraggeberinteressen (zB Nachhaltigkeit, Steuerschonung, Förderungserlangung) zeigt Parallelen zur Arzthaftung für Aufklärungs- und Beratungsmängel, sodass wohl bald jeder Plan den Warnhinweis braucht: „Bauen kann Ihre Geldbörse gefährden.“
Die unter Marktdruck akzeptierte werkve...