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Haftung für mangelhafte Steinlieferung bei abgelaufenem Prüfattest
bauaktuell 2011/4
1. Wer nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, haftet nicht für jedes Verschulden des Produzenten; der Erzeuger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers.
2. Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten S. 34zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen.
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der Nebenintervenientin auf Klagsseite, die eine Asphaltmischanlage betreibt und unter anderem „Splitt‑Mastix‑Asphalt“ („SMA“) herstellt. Im Rahmen der Sanierung eines Autobahnabschnittes war für die Herstellung der Oberfläche die Aufbringung von SMA vorgesehen. In den „Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau“ („RVS“) ist die Herstellung des dafür notwendigen ...