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bau aktuell 1, Jänner 2011, Seite 31

Beginn der Verjährung bei langwieriger Gutachtenserstellung

bauaktuell 2011/2

§ 1489 ABGB

1. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

2. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.

3. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

4. Nach hM ist idR allerdings vom Geschädigten die Einholung eines Gutachtens nicht zu fordern („ohne nennenswerte Mühe“).

5. Eine Verpflichtung, im Rahmen der Erkundigungspflicht den Sachverständigen zu einer rascheren Tätigkeit anzuhalten, besteht in aller Regel nicht.

Die Klägerin ließ im Jahr 1999 ein Sennereigebäude errichten. Die Erstbeklagte ist ...

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