EU-UmgrG | EU-Umgründungsgesetz
1. Aufl. 2024
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S. 211Kapitel 7
Grenzüberschreitende Ausgliederung vom anderen Mitgliedstaat nach Österreich
1. Erläuterungen
1.1. Plan für die grenzüberschreitende Ausgliederung
126)
Bei der grenzüberschreitenden Ausgliederung vom anderen Mitgliedstaat nach Österreich sind die Rechtsvorschriften für die GmbH zu beachten, denen die übertragende „M-GmbH“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat und die neue „N-GmbH“ mit dem Sitz in Österreich unterliegen. Nach der fiktiven Annahme in den Erläuterungen und im Plan für die grenzüberschreitende Ausgliederung wird die übertragende „M-GmbH“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat ihren Teilbetrieb N in die neue „N-GmbH“ mit dem Sitz in Österreich gegen die Gewährung des neuen Geschäftsanteils an dieser an die übertragende „M-GmbH“ mit dem Sitz im anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend ausgliedern. Nach Art 160b Z 4 lit c RL bzw in dessen Durchführung gem § 47 Z 5 EU-UmgrG kann die Ausgliederung auch auf mehrere begünstigte neue Gesellschaften im Plan für die grenzüberschreitende Ausgliederung erstreckt werden.
127)
Bei der grenzüberschreitenden Ausgliederung entfallen gem Art 160s RL bzw in dessen Durchführung nach § 49 Abs 1 letzter Satz EU-UmgrG die dort angeführten Mindest...